Beschlussentwurf:
1. Der Betriebsleitung des Sportpark Leverkusen wird Entlastung erteilt.
2. Der Jahresgewinn 2019 des Sportpark Leverkusen gem. beigefügter Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung wird festgestellt und der Lagebericht genehmigt (siehe Anlage zur Vorlage).
Der Jahresgewinn von 1.100.482,70 € wird mit dem Verlustvortrag verrechnet.
3. Dem Betriebsausschuss Sportpark Leverkusen wird Entlastung erteilt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Adomat
Begründung:
Die Betriebsleitung
des Sportpark Leverkusen hat den Jahresabschluss und den Lagebericht 2019 nach
den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(EigVO NW) aufgestellt.
Aufgrund des
Beschlusses vom 21.11.2019 des Betriebsausschusses Sportpark Leverkusen wurde
die Gesellschaft INTEGRITAS, Gesellschaft für Revision und Beratung mbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Langenfeld, mit
der Zustimmung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA)
beauftragt, den Jahresabschluss zum 31.12.2019 unter Einbeziehung der
Buchführung und dem Lagebericht für dieses Wirtschaftsjahr gemäß §§ 316 ff. HGB
zu prüfen.
Der uneingeschränkte
Bestätigungsvermerk zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts 2019
wurde von der Gesellschaft wie folgt erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Eigenbetriebs Sportpark Leverkusen - bestehend aus der
Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden -
geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs Sportpark
Leverkusen für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019
geprüft.
Nach unserer
Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen
den deutschen geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden
Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31.
Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019
bis zum 31. Dezember 2019 und
·
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser
Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3
Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für
die Prüfungsurteile
Wir haben unsere
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung
des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“
unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem
Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen
und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Sonstige
Informationen
Unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht
auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein
Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu
ab.
Im Zusammenhang mit
unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu
lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
·
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zum Lagebericht oder
unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
·
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung
des gesetzlichen Vertreters des Eigenbetriebs für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Der gesetzliche
Vertreter des Eigenbetriebs ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den deutschen geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung in allen wesentlichen Belangen entspricht,
und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung
eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen –
beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.
Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem ist der
gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie
in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er
als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung
des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung
ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als
Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit
dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende
Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass
eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung
üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher –
beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als
Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße
betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
·
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des
Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung
des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit
dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs
abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem
gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von dem
gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
·
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss,
seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des
Eigenbetriebs.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere
die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde
gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrundeliegenden
Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko,
dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben
abweichen.
Wir erörtern mit
den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und
die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen,
einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Prüfung feststellen.“
Gemäß Vorlage
Nr. R 629/14. TA (Rat am 16.12.1996) muss der Prüfungsbericht des
Wirtschaftsprüfers über den Jahresabschluss 2019 den zuständigen politischen
Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Für die Mitglieder des
Betriebsausschusses Sportpark Leverkusen sowie für die Fraktionen, Gruppen und
Einzelvertreter des Rates wird die entsprechende Anzahl von Kopien des
Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers zur Verfügung gestellt.
Hinweis zu Ziffer 3.
des Beschlussentwurfs:
Folgende Mitglieder
des Betriebsausschusses Sportpark Leverkusen dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EigVO
NW in Verbindung mit § 31 GO NRW an der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer
3. des Beschlussentwurfs nicht mitwirken:
Rh. Krahforst,
Rf. Richerzhagen,
Rh. Scholz,
Rh. März,
Rh. Altenburg,
Rf. Demirci,
Rf. Trampenau,
Rf. Kutzner,
Rf. Kumfert.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau ter Borg / SPL / 0214-8684033
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Keine.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Keine.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |