Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan V 30/III "Alkenrath – KITA zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich"
- Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
Vorlage
2020/3697
Aktenzeichen
613-26-V30-III-kom-ext.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.    Gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird dem Antrag der Vorhabenträgerin „Projekt Bürgerbusch-Alkenrath UG“ (Anlagen 2 - 3 der Vorlage) zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan stattgegeben.

 

2.    Für das im Folgenden näher bezeichnete Plangebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird entsprechend § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.

 

3.    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erhält die Bezeichnung V 30/III „Alkenrath - KITA zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“.

 

4.    Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Schlebusch, Flur 4, und beinhaltet das Flurstück 733. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist der Darstellung in Anlage 1 der Beschlussvorlage zu entnehmen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

Lage des Plangebiets

Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 30/III „Alkenrath - KITA zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ befindet sich im Stadtteil Alkenrath (Gemarkung Schlebusch) und wird wie folgt begrenzt:

 

Nordwesten: durch die südliche Grenze der „Geschwister-Scholl-Straße“ (Straßenflurstück 178, Flur 4, Gemarkung Schlebusch).

Nordosten: durch die westliche Grenze der öffentlichen Grünfläche (Teilstück des Flurstückes 1272, Flur 4, Gemarkung Schlebusch).

Im Süden: durch die nordwestliche Grenze des Flurstückes 1272 (Flur 4, Gemarkung Schlebusch), die vor Ort den nördlichen Ufernahbereich des Teiches darstellt.

Im Westen: durch die östliche Grenze der „Alkenrather Straße“ L288, (Straßenflurstück 1308, Flur 4, Gemarkung Schlebusch).

 

Der Geltungsbereich des Plangebiets beinhaltet das gesamte Flurstück 733 (Flur 4, Gemarkung Schlebusch) und umfasst damit eine Fläche von 6.640 m². Der genaue Verlauf der Plangebietsgrenze kann der Darstellung in Anlage 1 zur Beschlussvorlage entnommen werden.

 

Anlass der Planung:

Bis zum Jahr 2010 wurde das im Plangebiet liegende Grundstück von der evangelischen Kirche als Gemeindezentrum genutzt. Seit der Nutzungsaufgabe des Grund-stückes ist trotz mehrerer Anläufe keine neue langfristige Nutzung für diesen Bereich gefunden worden. Eine zwischenzeitlich verfolgte Plankonzeption für eine „Psychosomatische Klinik“ (Vorlage Nr. 2017/1595) wurde verworfen. Der Antrag auf Einleitung des damaligen Verfahrens ist zunächst vertagt und nicht erneut zum Beschluss vorgelegt worden. Nach einer Dekade Leerstand wird das ehemalige Gemeindehaus zunehmend zum sichtbaren städtebaulichen Missstand im Stadtteil.

 

Der bisher fehlenden neuen Nutzung für das Grundstück steht ein großer Bedarf an zusätzlichen Kindertagesstätten im ganzen Stadtgebiet von Leverkusen gegenüber. Der Rat der Stadt Leverkusen hat diesbezüglich am 16.10.2017 einen Grundsatzbeschluss über Neubau-, Anbau- und Umbaumaßnahmen zur Gewährleistung des Rechtsanspruches und Erreichung einer bedarfsgerechten Versorgung von Kindern im Alter zwischen einem Jahr bis zum Schuleintritt gefasst (Vorlage Nr. 2017/1790). Gemäß Beschluss (Pkt. 2) ist es vorgesehen, die Umsetzung von Neubaumaßnahmen durch Investoren und „Freie Träger“ erfolgen zu lassen.

 

Auch das übergreifende Thema der Wohnraumknappheit muss in Zusammenhang mit der bisher ungenutzten Gemeindefläche gesehen werden. Der Stadt Leverkusen wird im Endbericht zum „Wohnungsbauprogramm Leverkusen 2030+“ ein Anstieg der Wohnungsnachfrage bis zum Jahr 2035 von etwa 7 % – 12 % prognostiziert. Neben der geplanten Kindertagesstätte ist im Plangebiet eine Potenzialfläche (etwa 2.300 m²) vorhanden, die sich für eine stadtteilspezifische Wohnentwicklung in Alkenrath eignet.

 

Ziel und Zweck der Planung:

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 30/III „Alkenrath - KITA zwischen Geschwister-Scholl-Straße und Teich“ sollen die planungsrechlichen Voraussetzungen für eine Kindertagesstätte sowie eine siedlungsergänzende Wohnbebauung geschaffen werden. Die Plankonzeption sieht eine zweigeschossige Kindertagesstätte mit einem Raumprogramm für acht Kindergruppen vor. Durch die in der Plankonzeption vorgesehene Positionierung des Kindergartenstandortes im östlichen Teil des Plangebiets muss die Dimensionierung der Geschwister-Scholl-Straße nicht geändert werden. An dem Standort lässt sich auch eine sichere „Bring- und Holzone“ im Eingangsbereich der Kindertagesstätte realisieren.

 

Im westlichen Teil des Plangebiets sieht das Konzept eine Wohnanlage für betreutes Wohnen vor. Dieses Gebäude soll sich in das städtebaulich moderne Siedlungsgefüge von Alkenrath einordnen. Durch die vorgenannte Positionierung der Nutzungen (KITA im Osten, Wohnhaus im Westen) kann zudem ein Großteil der ausgewachsenen Bäume im Plangebiet erhalten werden.

 

Die Vorhabenträgerin hat sich von Beginn an ausführlich mit dem Standort und der ehemaligen Nutzung auseinandergesetzt. Dabei ist auch eingehend das Thema „Glockenturm“ der ehemaligen Gemeinde betrachtet worden. Verschiedene Plankonzeptionen sind dabei zum gleichen Ergebnis gekommen. Der Glockenturm kann als Bauwerk nicht erhalten werden. Die dauerhafte Instandhaltung, die Integration ins neue Konzept (bautechnisch/bauphysikalisch) sowie schlicht der Platzverbrauch des Turmes (notwendige Abstandsflächen) gehören zu den erfassten Problempunkten. Aus diesen Gründen hat die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Kirchengemeinde nach anderen Wegen der Erinnerung gesucht. Zum Beispiel soll in jedem Fall die Glocke des Turmes gesichert und im Plangebiet an einem neuen Standort (z. B. am Teichufer) mit entsprechender Hinweistafel einen würdigen Standort finden.

 

Aufgrund der wichtigen Aufgabe der ausreichenden Bereitstellung von Kindergartenplätzen im Stadtgebiet ist der Bebauungsplan V 30/III im Jahr 2019 bereits in das Arbeitsprogramm "Verbindliche Bauleitplanung 2019/2020" unter der laufenden Nr. 66 in die Priorität I C aufgenommen worden.

 

Verfahren:

Für den Bereich des Plangebiets besteht bisher keine verbindliche Bauleitplanung. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leverkusen wird der Bereich des Plangebiets als „Wohnbaufläche“ mit zusätzlichen Symbolen für weitere Zweckbestimmungen für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Jugendeinrichtung“ sowie „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP zu entwickeln sind, wird der FNP in diesem Bereich nachträglich geringfügig (Symboldarstellung der Zweckbestimmung) angepasst.

 

Da sich die Plangebietsgröße des V 30/III auf etwa 6.640m² beläuft und das geplante Vorhaben eine städtebauliche „Wiedernutzbarmachung“ der Plangebietsfläche sein soll, wird die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung angestrebt. Bei dieser Verfahrensart wird von der Umweltprüfung sowie dem ausführlichen Umweltbericht abgesehen. Dennoch werden die Umweltbelange im Weiteren hinreichend geprüft. Ebenfalls wird in dem Aufstellungsverfahren nicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange verzichtet. Weitere Beschlüsse zu Beteiligungen der Öffentlichkeit werden folgen.

 

Hinweis:

Der Lageplan mit dem baulichen Konzept in Originalgröße (Anlage_05) sowie die Ansichten (Anlage_06) und eine Schnittdarstellung (Anlage_07) werden nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Im Ratsinformationssystem Session sind die unten aufgeführten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Kominek / FB 61 /406 - 6136

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall begründet sich das Planungserfordernis zum einen aus dem Grundsatzbeschluss zur ausreichenden Bereitstellung von Kindergartenplätzen (Vorlage Nr. 2017/1790) und zum anderen aus Gründen der städtebaulichen Ordnung einer Siedlungsarrondierung. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ mit Priorität 1 (Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 08.04.2019 - Vorlage Nr. 2019/2714) enthalten.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Entfällt - mit Verweis auf B).

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Kosten für das Planverfahren werden einschließlich der notwendigen Fachgutachten durch die Vorhabenträgerin übernommen. Diese Kostenübernahme wird in einem Planungsvertrag geregelt. Sollten durch den Bebauungsplan veranlasste Anpassungsmaßnahmen - z. B. im öffentlichen Straßenraum - erforderlich werden, sind diese Kosten durch die Vorhabenträgerin zu übernehmen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 


E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

ja

ja

ja

nein

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

ja

ja