Betreff
Umlegung der Kreisstraße 2 vom Forellental auf die Hamberger Straße
Vorlage
2020/0149
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Verlegung der K2 vom Forellental auf die Hamberger Straße. Hierbei wird die Straße Forellental zur Gemeindestraße abgestuft und die Hamberger Straße zur Kreisstraße hochgestuft. Die Hamberger Straße soll sodann als Ortsdurchfahrt der K2 festgelegt werden.

 

2.    Im Zuge der Umverlegung wird das Forellental für den Durchgangsverkehr gemäß der Vorlage gesperrt.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

Das Forellental ist derzeit Teil der Kreisstraße 2 (K2). Die K2 verbindet die Landesstraße 58 (L58) auf dem Stadtgebiet Leverkusen mit der L291 auf dem Stadtgebiet Burscheid. Im Forellental gilt zwischen der Straße Wiehbachtal (L 58) bis zur Einmündung der Hamberger Straße 30 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit. Schon länger besteht im Forellental ein Einfahrtverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“.

 

Trotz variierender Breiten weist das Forellental im Durchschnitt eine Gesamtfahrbahnbreite von ca. 5,50 m im bebauten Bereich auf. Der Straßenkörper ist auf der gesamten Breite niveaugleich ausgebaut, befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand und ein Bürgersteig ist nicht vorhanden. Die Grundstücke/Bebauungen liegen teilw. unmittelbar an der Fahrbahn. Messungen in der Vergangenheit haben ergeben, dass ca. 25 % aller Fahrzeuge im Forellental entweder gegen die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder gegen das Einfahrtverbot für Fahrzeuge über 3,5 t verstoßen.

 

Unter den o. g. Voraussetzungen ist die Verkehrssicherheit gefährdet. Unzählige Schäden an den vorhandenen Einrichtungen zeigen, dass es häufig zu Unfällen mit Sachschäden kommt. Unter diesen Umständen wird auch ein Unfall mit Personenschaden nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus befindet sich im nördlichen Teil des bebauten Gebietes ein Straßenabschnitt (Flur 12, Flurstück 519) in Privatbesitz. Grundsätzlich sind die Eigentümer berechtigt, die Nutzung ihres Grundstückes zu beschränken (Straßensperrung o. ä.). Eine Widmung dieses Teilstückes liegt nicht vor. Ein Nutzungsrecht zugunsten der Stadt Leverkusen gibt es ebenfalls nicht.

 

Aus den genannten Gründen erscheint es zwingend notwendig, dass das Forellental für den Durchgangsverkehr gesperrt wird. Hierzu soll an der Einmündung Forellental/Wiehbachtal das Verbot für Kraftfahrzeuge (Verkehrszeichen 260) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ an der Einmündung Forellental/Hamberger Straße das Verbot der Einfahrt (Verkehrszeichen 267) und ggf. eine bauliche Einengung mittels Sperrfläche und Baken angeordnet werden. Auf diese Weise kann effektiv der Individualverkehr aus dem Forellental ferngehalten werden, wobei Anlieger des Forellentals weiterhin in beide Fahrtrichtungen fahren und an beiden Einmündungen ausfahren können. Eine Einfahrt ist jedoch sodann nur noch vom Wiehbachtal aus möglich.

 

Dafür müsste im Bereich des Forellentals die K2 aufgehoben werden, da eine Kreisstraße als Teil des übergeordneten Straßenverkehrsnetzes nur unter äußerst strengen und hohen rechtlichen Anforderungen entsprechend beschränkt werden darf. In Rücksprache mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis (RBK) kommt, als adäquate Alternative zum Forellental, hierbei lediglich die Hamberger Straße in Betracht. Der Ausbauzustand der Hamberger Straße ist deutlich besser und diese wird heute bereits durch Gelenkbusse der wupsi GmbH und Lkw ohne Probleme genutzt. Beschwerden hinsichtlich der Nutzung von Bussen und Lkw liegen dem Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr nicht vor.

 

Rücksprachen mit der Bezirksregierung Köln sowie der Polizei ergaben, dass diese die Umlegung der K2 ebenfalls begrüßen.

 

Eine zeitgleiche Zählung über eine gesamte Kalenderwoche hat ergeben, dass das Verkehrsaufkommen auf der Hamberger Straße bereits heute um ein vielfaches höher ist, als im Forellental. Für beide Fahrtrichtungen liegt die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung im Forellental bei 1643 Fahrzeugen pro Tag. Auf der Hamberger Straße liegt sie bei 4500 Fahrzeugen pro Tag.

 

Da die beiden Straßen bereits erstmalig endgültig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hergestellt sind, findet das Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung. Künftige Erneuerungen, Verbesserungen und Erweiterungen können gemäß § 8 Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Leverkusen vom 20.12.2010 zur Erhebungspflicht von Straßenbaubeiträgen führen.

 

Da eine Erneuerung von Fahrbahnen sowie Kanälen für die Straßenoberflächenentwässerung an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen regelmäßig keine beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne der o. g. Satzung darstellen, wären bei einer Umstufung der beiden Straßen derartige Erneuerungsmaßnahmen künftig für die Hamberger Straße nicht beitragsfähig und für die Straße Forellental beitragsfähig.

 

Weitere Vorgehensweise:

Sofern die Verlegung der Kreisstraße vom Forellental auf die Hamberger Straße durch den Rat der Stadt Leverkusen beschlossen wird, liegt die Zuständigkeit für die Verfügung der Umstufung bei der Bezirksregierung Köln als Straßenaufsichtsbehörde. Hierbei ist sodann geplant, dass die Hamberger Straße als Kreisstraße 2 als Ortsdurchfahrt ausgewiesen wird. Die Bezirksregierung Köln ist jedoch schon seit längerer Zeit in den gesamten Vorgang durch die Verwaltung involviert und wird nach einem Beschluss entsprechend tätig. Grundsätzlich ist zu betonen, dass im Verfahren der Umstufung Klagen des betroffenen Anliegerkreises gegen das Verfahren möglich sind.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: Verkehrsangelegenheiten Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: ca. 5.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle 360002300102

 in Höhe von 5.000 €

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein