Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Verlegung der K2 vom Forellental auf die Hamberger Straße. Hierbei wird die Straße Forellental zur Gemeindestraße abgestuft und die Hamberger Straße zur Kreisstraße hochgestuft. Die Hamberger Straße soll sodann als Ortsdurchfahrt der K2 festgelegt werden.
2. Im Zuge der Umverlegung wird das Forellental für den Durchgangsverkehr gemäß der Vorlage gesperrt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Das Forellental ist derzeit Teil der Kreisstraße 2 (K2). Die K2 verbindet die Landesstraße 58 (L58) auf dem Stadtgebiet Leverkusen mit der L291 auf dem Stadtgebiet Burscheid. Im Forellental gilt zwischen der Straße Wiehbachtal (L 58) bis zur Einmündung der Hamberger Straße 30 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit. Schon länger besteht im Forellental ein Einfahrtverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“.
Trotz variierender Breiten weist das Forellental im Durchschnitt eine Gesamtfahrbahnbreite von ca. 5,50 m im bebauten Bereich auf. Der Straßenkörper ist auf der gesamten Breite niveaugleich ausgebaut, befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand und ein Bürgersteig ist nicht vorhanden. Die Grundstücke/Bebauungen liegen teilw. unmittelbar an der Fahrbahn. Messungen in der Vergangenheit haben ergeben, dass ca. 25 % aller Fahrzeuge im Forellental entweder gegen die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder gegen das Einfahrtverbot für Fahrzeuge über 3,5 t verstoßen.
Unter den o. g. Voraussetzungen ist die Verkehrssicherheit gefährdet. Unzählige Schäden an den vorhandenen Einrichtungen zeigen, dass es häufig zu Unfällen mit Sachschäden kommt. Unter diesen Umständen wird auch ein Unfall mit Personenschaden nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus befindet sich im nördlichen Teil des bebauten Gebietes ein Straßenabschnitt (Flur 12, Flurstück 519) in Privatbesitz. Grundsätzlich sind die Eigentümer berechtigt, die Nutzung ihres Grundstückes zu beschränken (Straßensperrung o. ä.). Eine Widmung dieses Teilstückes liegt nicht vor. Ein Nutzungsrecht zugunsten der Stadt Leverkusen gibt es ebenfalls nicht.
Aus den genannten Gründen erscheint es zwingend notwendig, dass das Forellental für den Durchgangsverkehr gesperrt wird. Hierzu soll an der Einmündung Forellental/Wiehbachtal das Verbot für Kraftfahrzeuge (Verkehrszeichen 260) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ an der Einmündung Forellental/Hamberger Straße das Verbot der Einfahrt (Verkehrszeichen 267) und ggf. eine bauliche Einengung mittels Sperrfläche und Baken angeordnet werden. Auf diese Weise kann effektiv der Individualverkehr aus dem Forellental ferngehalten werden, wobei Anlieger des Forellentals weiterhin in beide Fahrtrichtungen fahren und an beiden Einmündungen ausfahren können. Eine Einfahrt ist jedoch sodann nur noch vom Wiehbachtal aus möglich.
Dafür müsste im Bereich des Forellentals die K2 aufgehoben werden, da eine Kreisstraße als Teil des übergeordneten Straßenverkehrsnetzes nur unter äußerst strengen und hohen rechtlichen Anforderungen entsprechend beschränkt werden darf. In Rücksprache mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis (RBK) kommt, als adäquate Alternative zum Forellental, hierbei lediglich die Hamberger Straße in Betracht. Der Ausbauzustand der Hamberger Straße ist deutlich besser und diese wird heute bereits durch Gelenkbusse der wupsi GmbH und Lkw ohne Probleme genutzt. Beschwerden hinsichtlich der Nutzung von Bussen und Lkw liegen dem Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr nicht vor.
Rücksprachen mit der Bezirksregierung Köln sowie der Polizei ergaben, dass diese die Umlegung der K2 ebenfalls begrüßen.
Eine zeitgleiche Zählung über eine gesamte Kalenderwoche hat ergeben, dass das Verkehrsaufkommen auf der Hamberger Straße bereits heute um ein vielfaches höher ist, als im Forellental. Für beide Fahrtrichtungen liegt die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung im Forellental bei 1643 Fahrzeugen pro Tag. Auf der Hamberger Straße liegt sie bei 4500 Fahrzeugen pro Tag.
Da die beiden Straßen bereits erstmalig endgültig im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hergestellt sind, findet das Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung. Künftige Erneuerungen, Verbesserungen und Erweiterungen können gemäß § 8 Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Leverkusen vom 20.12.2010 zur Erhebungspflicht von Straßenbaubeiträgen führen.
Da eine Erneuerung von Fahrbahnen sowie Kanälen für die Straßenoberflächenentwässerung an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen regelmäßig keine beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne der o. g. Satzung darstellen, wären bei einer Umstufung der beiden Straßen derartige Erneuerungsmaßnahmen künftig für die Hamberger Straße nicht beitragsfähig und für die Straße Forellental beitragsfähig.
Weitere
Vorgehensweise:
Sofern die
Verlegung der Kreisstraße vom Forellental auf die Hamberger Straße durch den
Rat der Stadt Leverkusen beschlossen wird, liegt die Zuständigkeit für die
Verfügung der Umstufung bei der Bezirksregierung Köln als
Straßenaufsichtsbehörde. Hierbei ist sodann geplant, dass die Hamberger Straße
als Kreisstraße 2 als Ortsdurchfahrt ausgewiesen wird. Die Bezirksregierung
Köln ist jedoch schon seit längerer Zeit in den gesamten Vorgang durch die
Verwaltung involviert und wird nach einem Beschluss entsprechend tätig. Grundsätzlich
ist zu betonen, dass im Verfahren der Umstufung Klagen des betroffenen
Anliegerkreises gegen das Verfahren möglich sind.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: Verkehrsangelegenheiten Sachkonto: 526100
Aufwendungen für die Maßnahme: ca. 5.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle 360002300102
in Höhe von 5.000 €
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |