Betreff
Beschluss zur Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 13.09.2020
Vorlage
2020/0238
Aktenzeichen
36-86-10-09-ja
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Wahl der Bezirksvertretung III vom 13.09.2020 wird gemäß §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 a des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.

 

 

gezeichnet:

                                                                                In Vertretung

Richrath                                                                 Adomat

                                                                                (Wahlleiter)

 

Begründung:

 

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne dass Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung III der Stadt von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d sowie 46 a Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) zu beschließen.

 

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

 

-           den Wahlberechtigten,

-           den an der Wahl teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,

-           sowie der Aufsichtsbehörde

 

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

 

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 23.10.2020 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung III endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 23.11.2020.

 

Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.

 

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.

 

Die Wahl der Bezirksvertretung III im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 13.09.2020 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da

 

- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet

  wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);

 

- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung

  Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall

  auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss
  gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);

 

- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde

  (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).