- Antrag auf Aufnahme in das Arbeitsprogramm "Verbindliche Bauleitplanung" des Fachbereichs Stadtplanung
Beschlussentwurf:
Der Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit Bereich “Bergisch Neukirchen - Hüscheider Straße“ und die damit verbundene Aufnahme in das Arbeitsprogramm des Fachbereichs Stadtplanung „Verbindliche Bauleitplanung 2021/2022“ wird abgelehnt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend §
19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Ausschuss
für Bürgereingaben und Umwelt am 25.02.2021 zu entscheiden, ob die verspätet
zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Begründung:
Das Plangebiet liegt in zweiter Reihe nördlich der
Burscheider Straße in Bergisch Neukirchen und kann über die Hüscheider Straße
erreicht werden. Das Gebiet beläuft sich auf eine Gesamtfläche von ca. 10.000
m². Der beantragte Bereich wird beim Fachbereich Stadtplanung als
Baulandpotenzialfläche unter der Bezeichnung „Hüscheider Straße“ geführt. Im
Flächennutzungsplan ist der Bereich des geplanten Wohngebietes als
Wohnbaufläche und der nördliche Bereich - durch den die angedachte Erschließungsstraße führt - als
landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Die Fa. Hüscheid GbR beabsichtigt, die Grundstücke, Gemarkung Bergisch Neukirchen, Flur 1, Flurstücke 402 und 437, als Bauland für eine Einfamilienhaussiedlung „Klimaschutzsiedlung Hüscheider Straße“ mit 15 freistehenden Gebäuden zu entwickeln und ist auch bereit, die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen. Dazu beantragten sie erneut die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens im Bereich „Bergisch Neukirchen - Hüscheider Straße“. Damit verbunden ist auch die Aufnahme in das Arbeitsprogramm 2021/2022 des Fachbereichs Stadtplanung.
Mit der Vorlage Nr. 2019/3050 wurde von denselben
Investoren, vor Gründung der GbR, bereits erstmals ein Antrag auf Einleitung
eines Bebauungsplanverfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde vom Rat aufgrund
fehlender Referenzen sowie der ungelösten verkehrlichen Problematik nicht
beschlossen. Zwischenzeitlich konnten Referenzen
der Erschließungsträger nachgewiesen werden.
Der vom Investor verwendete Begriff
„Klimaschutzsiedlung“ ist kein geschützter Begriff und ist nicht im Sinne der Klimaschutzsiedlungen
NRW der EnergieAgentur NRW verwendet worden. Die Grundvoraussetzungen für eine
Klimaschutzsiedlung NRW entsprechend des offiziellen Planungsleitfadens sind
nicht erkennbar (https://www.energieagentur.nrw/content/anlagen/100_KSS_Planungsleitfaden.pdf).
Das durch den
Investor vorgeschlagene Energiekonzept lässt sich planungsrechtlich
ausschließlich über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich
festlegen. Diese Möglichkeit wurde vom Investor, der auch ausschließlich als
Erschließungsträger auftreten will und die Grundstücke dann einzeln veräußern
möchte, nicht genutzt. Für ein solches Vorhaben liegen zum heutigen Zeitpunkt
weiterhin keinerlei Referenzen vor. Bei ausschließlich über private
Kaufverträge getroffenen Regelungen bleibt der Stadt keine
Durchsetzungsmöglichkeit, wenn diese bei der Realisierung nicht eingehalten
werden.
Zur Erschließung des Gebietes schlägt der o. g. Investor nun eine über 200 m lange Straße durch landwirtschaftliche Flächen mit einer direkten Anbindung an die Burscheider Straße vor. Aus rein verkehrlicher Sicht ist die vorgeschlagene Erschließung laut dem Fachbereich Tiefbau grundsätzlich denkbar. Aus Sicht der Verwaltung ist es aber mehr als zweifelhaft, ob der Investor dies kostenmäßig umsetzen kann; das Verhältnis zwischen Erschließungsstraße und vermarktbaren Grundstücken scheint nicht dafür zu sprechen. Ebenfalls zu bedenken ist, dass die gesamte Erschließungsstraße entwässert werden muss.
Des Weiteren wird hier zum einen nicht dem Planungsgrundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprochen und zum anderen werden der Stadt später erhebliche Unterhaltskosten entstehen. Aus den o. g. Gründen wird aus Sicht des Fachbereichs Stadtplanung empfohlen, den Antrag abzulehnen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |