- Aufstellungsbeschluss -
Beschlussentwurf:
1.
Für das
unter Beschlusspunkt 3. näher bezeichnete Plangebiet wird gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), die Aufstellung eines Bebauungsplanes
beschlossen.
2.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 248/I „Wiesdorf -
südlich Wöhlerstraße“.
3.
Das Plangebiet
befindet sich im Stadtbezirk I im Stadtteil Wiesdorf - südlich der
Wöhlerstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Gesamtgröße von
ca. 1,1 ha.
4. Durch den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 248/I „Wiesdorf – südlich Wöhlerstraße“ wird dieser Bebauungsplan in die Prio I A des Arbeitsprogrammes Bauleitplanung 2019/2020 des Fachbereichs Stadtplanung aufgenommen. Im Gegenzug wird das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 206/I „Kurtekottenweg/Fontanestraße“ (Prio I B) ganz aus dem Arbeitsprogramm herausgenommen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist den Planzeichnungen
(Anlage 1 und Anlage 2 der Vorlage) zu entnehmen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Zu Beschlusspunkt 1. - Aufstellung des Bebauungsplanes:
Lage des
Plangebietes:
Der
Geltungsbereich des zur Aufstellung vorgelegten Bebauungsplanes Nr. 248/I „Wiesdorf – südlich Wöhlerstraße“ umfasst einen Teil des Geltungsbereiches des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 166/I „Rathaus und Einkaufszentrum“ und
befindet sich im Stadtbezirk I im Stadtteil Wiesdorf - südlich der Wöhlerstraße.
Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 1,1 ha.
Übergeordnete
Planungen:
Im aktuellen Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt. Es ist im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen als Kerngebiet
dargestellt. Die Darstellung wird ergänzt durch das Signet eines Parkplatzes
sowie der Abgrenzung eines „Zentrums (lt. Einzelhandelskonzept)“.
Im
Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen (2017) ist der zentrale
Versorgungsbereich Wiesdorf als Hauptzentrum der Stadt Leverkusen definiert
worden. Im Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Leverkusen (2018) wurde das
Plangebiet ebenfalls näher betrachtet. Hier soll das Hauptzentrum vor
Spielhallen und Wettbüros geschützt werden, um dem sogenannten
„Trading-Down-Effekt“ entgegenzuwirken.
Das Plangebiet ist ebenfalls Teil des Integrierten Handlungskonzeptes Leverkusen-Wiesdorf (InHK Wiesdorf), das im Oktober 2018 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen wurde. Es definiert Ziele für die städtebauliche Entwicklung des Stadtteils Wiesdorf. Eines der dort definierten Ziele lautet „Stadtbild aufwerten, Zäsuren überwinden und Verbindungen schaffen“.
Von der Wöhlerstraße geht aufgrund ihrer Gestaltung mit einem aufgemauerten und begrünten Mittelstreifen sowie des hohen Verkehrsaufkommens eine starke Trennwirkung zwischen der City und der nördlich angrenzenden denkmalgeschützten Kolonie II Anna aus. Hier ist daher das Projekt 5.9 „Aufwertung Anbindung Kolonie, Bereich Wöhlerstraße“ (vgl. InHK Wiesdorf, S. 45) aufgenommen worden. Die Entwicklungsziele sind dabei: „Anbindung und Verbesserung der Sichtbarkeit der Kolonie II Anna an das Zentrum“ sowie die „Schaffung besserer Querungsmöglichkeiten“. Des Weiteren stellt die Verbindung der Friedrich-Ebert-Straße durch die Rathausgalerie zur Dhünnstraße eine „zu stärkende Wegeverbindung“ laut „Räumlichem Leitbild“ dar (s. InHK Wiesdorf, S. 39).
Inhalt
des Ursprungsplanes Nr. 166/I „Rathaus und Einkaufszentrum“:
Der
Bebauungsplan Nr. 166/I „Rathaus und Einkaufszentrum“ (Anlage 3 der Vorlage) ist
rechtskräftig seit dem 28.06.2007 und ist als qualifizierter Bebauungsplan gem.
§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt worden. Er hat als
Planungsziele die funktionale Aufwertung und Stärkung der Innenstadt von
Leverkusen sowie die Attraktivierung des Einzelhandelsstandortes Leverkusen.
Der Bebauungsplan
Nr. 166/I „Rathaus und Einkaufszentrum“ in Leverkusen-Wiesdorf setzt als
Nutzungsart des Baugebietes ein Kerngebiet (MK) gem. § 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält für das Kerngebiet relativ wenige textliche
Festsetzungen, u. a. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Wohnungen, zum
Immissionsschutz und zur Steuerung von Vergnügungsstätten. Relativ viele
Regelungen, wie z. B. zur maximalen Verkaufsfläche, zur Unterbringung von
Räumlichkeiten eines Rathauses und zur Gestaltung von Werbeanlagen sind
Bestandteil von Regelungen in planergänzenden städtebaulichen Verträgen.
Anlass:
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 166/I „Rathaus und Einkaufszentrum“ sieht südlich der Wöhlerstraße eine große zusammenhängende straßenbegleitende Parkplatzfläche (Anlage 3 der Vorlage) vor. Diese Parkplatzfläche wird zudem durch zwei Zufahrten westlich des Kinopolis erschlossen, wodurch die Wegeverbindung von Norden in die City maßgeblich gestört wird.
Der südlich an die Wöhlerstraße angrenzende Bereich ist städtebaulich geprägt von der Rückseite der großmaßstäblichen City-Nutzungen (Rathaus-Galerie, Deutsche Bank-Gebäude, Kinopolis), welche in einem starken Kontrast zur kleinteiligen Kolonie stehen. Er weist durch die verschiedenen verkehrlichen Funktionen, wie Parkplatzflächen, Zufahrten in die Parkhäuser sowie Anlieferungen, eine unübersichtliche Struktur auf. Insbesondere der Bereich rund um den nördlichen Ausgang der Rathausgalerie an der Wöhlerstraße stellt in dieser städtebaulichen Ordnung und Gestaltung keine zufriedenstellende Situation für den zentralen nördlichen Eingang in die City dar.
Eine Bauvoranfrage vom 07.05.2020 im Bereich des Deutsche Bank-Gebäudes am nördlichen Zugang zur Rathausgalerie hat dazu geführt, sich noch einmal intensiv mit diesem Bereich auseinanderzusetzen. Die Bauvoranfrage sieht vor: die Errichtung eines Hotels mit 117 Zimmern sowie von Flächen für Einzelhandel mit 531 m² Verkaufsfläche, Gastronomie (Gastraum von 66 m²) und einem Fitnessstudio mit ca. 500 m² Sportfläche. Eine derartige Bebauung würde die Möglichkeiten einer Neuordnung des gesamten Bereiches südlich der Wöhlerstraße nachhaltig beeinträchtigen.
Gespräche mit dem Investor mit der Zielsetzung einer gemeinschaftlich betriebenen Bebauungsplanneuaufstellung verliefen bisher leider nicht erfolgreich. Im weiteren Verfahren soll die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben, der Bau von Wohnungen sowie die derzeit gültige Festsetzung zu Vergnügungsstätten - insbesondere im Hinblick auf die negative Wirkung von Wettbüros - geregelt werden.
Aus den oben
dargelegten Gründen soll der bestehende Bebauungsplan Nr. 166/I „Rathaus und
Einkaufszentrum“ in seinem nordwestlichen Geltungsbereich, d. h. südlich der
Wöhlerstraße und nördlich der Rathausgalerie und des westlich angrenzenden
Einzelhandelsgebäudes überplant werden. Dazu soll mit dem gegenständlichen
Verfahren ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Ziel und
Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 248/I „Wiesdorf – südlich Wöhlerstraße“ wird das Ziel verfolgt, diesen Bereich durch einen neuen Bebauungsplan städtebaulich neu zu ordnen, um so einen attraktiven Eingang in die Innenstadt zu entwickeln und zugleich Zäsuren in Richtung der Kolonie II Anna zu mindern.
Dabei wird angestrebt, den gestalterisch unattraktiven „Hinterhofcharakter“ südlich der Wöhlerstraße durch eine städtebauliche Fassung des Straßenraumes zu beseitigen.
Dabei soll im nördlichen
Plangebiet unter den Anforderungen an den Klimaschutz (Dach- und Fassadenbegrünung)
eine Nachverdichtung vorbereitet werden. Dabei sind auch die Möglichkeiten zur
Schaffung weiteren Wohnraums und einer Verbesserung der Wege- und
Verkehrsbeziehungen Inhalt des Planes.
Das festgesetzte
Kerngebiet im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 166/I, welches für die
Rathausgalerie und das westlich angrenzende Einzelhandelsgebäude gilt, soll
auch im neuen Bebauungsplan erhalten bleiben.
Verfahren:
Das Verfahren
wird im zweistufigen Regelverfahren durchgeführt. Eine parallele
Flächennutzungsplanänderung ist aufgrund der Kleinflächigkeit einer möglichen
Änderung der baulichen Nutzung nicht notwendig.
Veränderungssperre:
Zur Sicherung der
Planung ist eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen. Die
Veränderungssperre soll im selbigen Sitzungsturnus beraten werden.
Hinweis:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 248/I in Originalgröße (Anlage 2 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
Zu Beschlusspunkt 4. - Änderung des Arbeitsprogrammes:
Der Bebauungsplan
Nr. 206/I „Kurtekottenweg/Fontanestraße“ mit Aufstellungsbeschluss vom
14.08.2013 (Anlage 4 der Vorlage) hatte das primäre Ziel eine neue
Kindertagesstätte planungsrechtlich abzusichern. Die Kindertagesstätte
„Löwenburg“ ist 2016 eröffnet worden und weitere planungsrechtliche Regelungsnotwendigkeiten
haben sich zwischenzeitlich nicht mehr ergeben, so dass die dringende Notwendigkeit
zur Bauleitplanung entfallen ist. Im Entwurf des Arbeitsprogrammes
Bauleitplanung 2021/2022 (Vorlage Nr. 2020/0078) ist der o. g. Bebauungsplan deshalb
auch nicht mehr enthalten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: 0905
Sachkonto: 526100
Aufwendungen für die Maßnahme: ca. 30.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 248/I „Wiesdorf – südlich Wöhlerstraße“ sowie dem darauf aufbauenden Beschluss über eine Veränderungssperre soll die städtebauliche Neuordnung südlich der Wöhlerstraße mit dem Zwecke der Nachverdichtung und stadträumlichen Fassung einleiten und die Ablehnung einer Bauvoranfrage ermöglichen, die nur die singuläre Entwicklung eines Teilbereiches vorsieht und damit eine abgestimmte Gesamtplanung verhindern würde. Eine Einigung auf eine gemeinsame Neuaufstellung des Bebauungsplanes mit dem Investor war bisher leider nicht erfolgreich.