Betreff
Grillen in öffentlichen Anlagen auf ausgewiesenen Flächen i. S. des § 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Straßen und Anlagen der Stadt Leverkusen sowie des § 3 Abs. 2 Nr. 9 der Ord-nungsbehördlichen Verordnung zum Schutz Leverkusener Seen.
- Verlängerung der Testphase des Grillgebietes am Silbersee
Vorlage
2021/0427
Aktenzeichen
361-61-sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Verlängerung der testweisen Ausweitung auf ein viertes Grillgebiet am „Großen Silbersee“ auf der Liegewiese hinter dem Strandabschnitt bis zum 30.09.2022 zu.

 

2.    Ab einem Graslandfeuerindex von Stufe 4 oder höher soll das Grillen auf allen Grillflächen untersagt werden.

 

3.    Die Benutzung von Shisha-Wasserpfeifen jeglicher Art ist ausschließlich in den bestehenden Grillgebieten analog der Grillregelungen erlaubt.

 

 

gezeichnet:

                                 In Vertretung               In Vertretung              In Vertretung

Richrath                  Märtens                        Lünenbach                 Deppe

 

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt am 02.06.2021 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Begründung:

 

I.    Ausgangssituation

Auf Vorschlag der SPD - Fraktion in der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II vom 04.09.2018 und mit Ratsbeschluss vom 28.02.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, wie das generelle Grillverbot im Stadtgebiet (§ 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Straßen und Anlagen der Stadt Leverkusen) zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Grillgebieten für den Bereich des Großen Silbersees eingegrenzt werden kann. Dazu wurde ein Testzeitraum bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Sollte sich diese Vorgehensweise nach Ablauf des Testzeitraumes bewährt haben, so könnte sie entfristet werden. Anderenfalls sollte zum bisherigen Verbot zurückgekehrt werden. Die Fläche sollte sich auf die Wiese, welche sich direkt an den dortigen Strandabschnitt anschließt, begrenzen.

 

II.   Fazit der Verwaltung

Das Jahr 2019 stand unter dem Vorbehalt, dass die Wetterlage einerseits im Sommer relativ durchwachsen war und es andererseits viele, sehr heiße und trockene Tage gab. Dadurch gab es ebenfalls viele Tage, an denen das Grillen aus Brandschutzgründen aufgrund der Stufe 4 und höher nach dem Graslandbrandindex durch Allgemeinverordnung grundsätzlich verboten war. Insgesamt war das Grillen an verhältnismäßig wenigen Tagen tatsächlich attraktiv.

 

Die Grillsaison im Jahr 2020 war ausschließlich von der Corona-Pandemie geprägt. Da hier seit Frühjahr bereits größere Zusammenkünfte von Personengruppen verboten waren, durften sich dementsprechend auch nur wenige Menschen zusammen auf den Grillflächen aufhalten. Dies widerspricht aber dem Grundgedanken des Grillens, welches nach allgemeiner Ansicht der Bevölkerung eine gesellige Angelegenheit ist. Daher wurde das Grillen ab Sommer 2020 auch explizit durch die Coron SchVO untersagt.

 

Sobald es erlaubt war und das Wetter es zuließ, wurde in beiden Jahren die Möglichkeit zum Grillen von den Bürgerinnen und Bürgern durchweg gut angenommen. Die Grillfläche am Silbersee wurde rege genutzt und überwiegend sauber hinterlassen. Es wurde im Querschnitt der Verwaltung kein erwähnenswertes Beschwerdeaufkommen durch Grillverstöße wahrgenommen. Aufgrund der besonderen Wetterlage in 2019 und der Corona bedingten Beschränkungen in 2020 konnten allerdings keine verwertbaren Eindrücke für oder gegen eine dauerhafte Einrichtung des Silbersees als vierte Grillfläche gewonnen werden.

 

Am Großen Silbersee haben die Bürgerinnen und Bürger den Vorteil, dass dort Baden, Grillen und der Ausblick auf ein Gewässer kombiniert sind. Dadurch erhofft sich die Verwaltung, eine dauerhafte attraktive Ausweichfläche für die drei obigen Gebiete anzubieten und insbesondere eine Entlastung der Hitdorfer Grillfläche herbeizuführen. Durch den jetzt dort bereits erlaubten Badebetrieb und der testweisen Einrichtung des Grillgebietes ab 2019 sind bereits ausreichend Müllbehälter vor Ort vorhanden und es erfolgt daher auch eine engmaschige Leerung. Der Kommunale Ordnungsdienst bestreift bereits den Bereich des „Großen Silbersees“ und insbesondere den Strandabschnitt verstärkt an sonnigen Tagen. Folglich halten sich die zusätzlichen laufenden Kosten in Grenzen.

Daher kommt die Verwaltung zu der Einschätzung, dass das Grillen am „Großen Silbersee“ um eine weitere Testphase von zwei Jahren bis zum 30.09.2022 festgesetzt werden sollte. 

 

III. Graslandfeuerindex ab Stufe 4

Aus Brandschutzgründen wird in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11. Dezember 2008“ der Zusatz aufgenommen, dass ab einem Graslandfeuerindex Stufe 4 oder höher das Grillen auf allen Grillflächen untersagt ist.

 

In der Vergangenheit musste bei Erreichung oder Überschreitung des Graslandfeuerindex von Stufe 4 regelmäßig eine neue Allgemeinverfügung erlassen werden. Hierdurch kam es in der Regel bis zur eigentlichen Umsetzung des jeweiligen Grillverbotes zu einem erheblichen Zeitverlust. Die Grillflächen waren meist noch freigegeben, obwohl das Grillen aufgrund des Graslandfeuerindex von 4 und mehr schon längst verboten sein sollte. Umgekehrt galt das Grillverbot weiterhin, selbst wenn die Werte bereits gesunken waren. Durch die Festschreibung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Verwaltung das Grillverbot flexibler und effektiver durchsetzen und wieder aufheben.

 

IV. Nutzung von Shisha-Wasserpfeifen

Das Rauchen von Shisha-Wasserpfeifen ist vor allem bei der jüngeren Bevölkerung sehr beliebt und erfolgt dann bei schönem Wetter bevorzugt im Freien. Dazu werden Kohlen, Kräuter, Tabak usw. erhitzt. Diese müssen hinterher auch ordnungsgemäß und brandsicher entsorgt werden. Dazu bietet es sich an, dies ausschließlich in den vorhandenen Grillgebieten mit den bereits vorhandenen Entsorgungseinrichtungen zu gestatten. Die Erlaubnis soll dann analog der Grillregelungen erfolgen.

 

V. Vorbehalt pandemiebedingter Regelungen

Pandemiebedingt kann das Grillen jederzeit durch die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO sowie mittels Allgemeinverfügung eingeschränkt bzw. untersagt werden.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 020601 Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: 8.500 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2022

 Personal-/Sachaufwand: 8.500 €

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Erst nach umfangreichen internen Abstimmungen konnte die Vorlage noch soweit vorbereitet werden, dass sie zum Nachtragstermin noch in den Turnus eingebracht werden konnte. Eine Beschlussfassung im laufenden Juni-Turnus wird aus den in der Vorlage genannten Sachgründen empfohlen.