- Verlängerung der Testphase des Grillgebietes am Silbersee
Beschlussentwurf:
1.
Der
Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Verlängerung der testweisen Ausweitung auf
ein viertes Grillgebiet am „Großen Silbersee“ auf der Liegewiese hinter dem
Strandabschnitt bis zum 30.09.2022 zu.
2.
Ab
einem Graslandfeuerindex von Stufe 4 oder höher soll das Grillen auf allen
Grillflächen untersagt werden.
3.
Die
Benutzung von Shisha-Wasserpfeifen jeglicher Art ist ausschließlich in den
bestehenden Grillgebieten analog der Grillregelungen erlaubt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Lünenbach Deppe
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend
§ 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der
Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den
Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt am 02.06.2021 zu entscheiden, ob die
verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Begründung:
I. Ausgangssituation
Auf Vorschlag der SPD - Fraktion in der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II vom 04.09.2018 und mit Ratsbeschluss vom 28.02.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, wie das generelle Grillverbot im Stadtgebiet (§ 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Straßen und Anlagen der Stadt Leverkusen) zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Grillgebieten für den Bereich des Großen Silbersees eingegrenzt werden kann. Dazu wurde ein Testzeitraum bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Sollte sich diese Vorgehensweise nach Ablauf des Testzeitraumes bewährt haben, so könnte sie entfristet werden. Anderenfalls sollte zum bisherigen Verbot zurückgekehrt werden. Die Fläche sollte sich auf die Wiese, welche sich direkt an den dortigen Strandabschnitt anschließt, begrenzen.
II. Fazit
der Verwaltung
Das Jahr 2019 stand unter dem Vorbehalt, dass die Wetterlage
einerseits im Sommer relativ durchwachsen war und es andererseits viele, sehr
heiße und trockene Tage gab. Dadurch gab es ebenfalls
viele Tage, an denen das Grillen aus Brandschutzgründen aufgrund der Stufe 4
und höher nach dem Graslandbrandindex durch Allgemeinverordnung grundsätzlich
verboten war. Insgesamt war das Grillen an verhältnismäßig wenigen Tagen
tatsächlich attraktiv.
Die Grillsaison im Jahr 2020 war ausschließlich von der Corona-Pandemie geprägt. Da hier seit Frühjahr bereits größere Zusammenkünfte von Personengruppen verboten waren, durften sich dementsprechend auch nur wenige Menschen zusammen auf den Grillflächen aufhalten. Dies widerspricht aber dem Grundgedanken des Grillens, welches nach allgemeiner Ansicht der Bevölkerung eine gesellige Angelegenheit ist. Daher wurde das Grillen ab Sommer 2020 auch explizit durch die Coron SchVO untersagt.
Sobald es erlaubt war und das Wetter es zuließ, wurde in
beiden Jahren die Möglichkeit zum Grillen von den Bürgerinnen und Bürgern
durchweg gut angenommen. Die Grillfläche am Silbersee
wurde rege genutzt und überwiegend sauber hinterlassen. Es wurde im Querschnitt
der Verwaltung kein erwähnenswertes Beschwerdeaufkommen durch Grillverstöße
wahrgenommen. Aufgrund der besonderen Wetterlage in 2019 und der Corona
bedingten Beschränkungen in 2020 konnten allerdings keine verwertbaren Eindrücke
für oder gegen eine dauerhafte Einrichtung des Silbersees als vierte
Grillfläche gewonnen werden.
Daher kommt die Verwaltung zu der Einschätzung, dass das Grillen am „Großen Silbersee“ um eine weitere Testphase von zwei Jahren bis zum 30.09.2022 festgesetzt werden sollte.
III. Graslandfeuerindex ab Stufe 4
Aus Brandschutzgründen wird in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11. Dezember 2008“ der Zusatz aufgenommen, dass ab einem Graslandfeuerindex Stufe 4 oder höher das Grillen auf allen Grillflächen untersagt ist.
In der Vergangenheit musste bei Erreichung oder Überschreitung des Graslandfeuerindex von Stufe 4 regelmäßig eine neue Allgemeinverfügung erlassen werden. Hierdurch kam es in der Regel bis zur eigentlichen Umsetzung des jeweiligen Grillverbotes zu einem erheblichen Zeitverlust. Die Grillflächen waren meist noch freigegeben, obwohl das Grillen aufgrund des Graslandfeuerindex von 4 und mehr schon längst verboten sein sollte. Umgekehrt galt das Grillverbot weiterhin, selbst wenn die Werte bereits gesunken waren. Durch die Festschreibung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Verwaltung das Grillverbot flexibler und effektiver durchsetzen und wieder aufheben.
IV. Nutzung von Shisha-Wasserpfeifen
Das Rauchen von Shisha-Wasserpfeifen ist vor allem bei der jüngeren Bevölkerung sehr beliebt und erfolgt dann bei schönem Wetter bevorzugt im Freien. Dazu werden Kohlen, Kräuter, Tabak usw. erhitzt. Diese müssen hinterher auch ordnungsgemäß und brandsicher entsorgt werden. Dazu bietet es sich an, dies ausschließlich in den vorhandenen Grillgebieten mit den bereits vorhandenen Entsorgungseinrichtungen zu gestatten. Die Erlaubnis soll dann analog der Grillregelungen erfolgen.
V. Vorbehalt
pandemiebedingter Regelungen
Pandemiebedingt kann das Grillen jederzeit durch die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO sowie mittels Allgemeinverfügung eingeschränkt bzw. untersagt werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: 020601 Sachkonto: 526100
Aufwendungen für die Maßnahme: 8.500 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2022
Personal-/Sachaufwand: 8.500 €
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Erst nach umfangreichen internen Abstimmungen konnte die Vorlage noch soweit vorbereitet werden, dass sie zum Nachtragstermin noch in den Turnus eingebracht werden konnte. Eine Beschlussfassung im laufenden Juni-Turnus wird aus den in der Vorlage genannten Sachgründen empfohlen.