- Beschluss über die Einstellung des Verfahrens
Bebauungsplan Nr. 258/III „Schlebusch - zwischen Bergische Landstraße, Dechant-Fein-Straße undGregor-Mendel-Straße Pfarrzentrum)“
- Aufstellungsbeschluss (förmliches Verfahren)
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1.
Den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vorgebrachten
Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage)
gefolgt.
I/A Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I/A 1: Äußerung 01 - Schreiben vom 13.09.2021
I/B Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
I/B 1: AVEA
I/B..2: Ericcson
I/B 4: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
I/B 5: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
I/B 12: Wirtschaftsförderung
Leverkusen GmbH
I/C Äußerungen
der Dienststellen der Stadt Leverkusen
I/C 1: Technische Betriebe der Stadt Leverkusen
I/C 6: Fachbereich 32 - Schreiben vom 08.10.2020
I/C 7: Ergänzende Stellungnahme UWB vom 17.06.2021
2.
Das Verfahren gemäß § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
V 38/III "Schlebusch (Ortszentrum) - Neubau
Pfarrzentrum Sankt Andreas" wird eingestellt.
3.
Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 Abs. 1 BauGB im förmlichen Verfahren beschlossen.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 258/III „Schlebusch
- zwischen Bergische Landstraße, Dechant-Fein-Straße und Gregor-Mendel-Straße
(Pfarrzentrum)“. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlagen 1,
2 und 3.1 der Vorlage) zu entnehmen.
4.
Dem Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung wird in der
vorliegenden Fassung (Anlage 5 der Vorlage) zugestimmt.
5.
Der Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen (Anlagen 3.1,
3.2 und 4 der Vorlage) und die Begründung (Anlage 5 der Vorlage) sind für die
Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich
auszulegen.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung
für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Geltungsbereich:
Das Plangebiet mit
einer Größe von circa 0,7 ha liegt an der Bergischen Landstraße, die in diesem
Bereich die Fußgängerzone des Stadtteils Schlebusch darstellt. Im Südosten
grenzt das Altenzentrum St. Elisabeth an das Plangebiet. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 258/III „Schlebusch - zwischen Bergische Landstraße,
Dechant-Fein-Straße und Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“ umfasst in der
Gemarkung Schlebusch in der Flur 42 die Flurstücke 309 teilweise, 311, 381,
505, 506, sowie Flurstück 512 teilweise (Bergische Landstraße) in der Flur 15.
Der Bereich wird
-
im
Nordwesten durch die Bergische Landstraße,
-
im
Nordosten durch die Gregor-Mendel-Straße,
-
im
Südosten durch das Altenzentrum St. Elisabeth auf dem Grundstück
An St. Andreas 6
-
und im
Südwesten durch die Grundstücke Bergische Landstraße Nr. 60
begrenzt.
Anlass und Verfahren:
Die katholische
Kirchengemeinde Sankt Andreas in Schlebusch strebt eine Neuordnung ihrer
Einrichtungen an. Der Standort an der Kirche Sankt Andreas soll modifiziert und
durch den Neubau eines Pfarrzentrums aufgewertet werden. Einbezogen sind
verschiedene Nutzungen, mit denen die Begegnungsmöglichkeiten optimiert werden
sollen. Dies betrifft u. a. die Neuanlage eines Pfarrsaals und einer Bibliothek
nebst Foyer und Café und zusätzlichen Arbeitsräumen. Der bisherige Pfarrsaal an
der Dechant-Fein-Straße soll aufgegeben werden.
Entsprechend soll
das Gebäudeensemble, das die Pfarrkirche Sankt Andreas umgibt, in seinem
denkmalgeschützten Bestand saniert und modernisiert sowie mit einem Erweiterungsbau,
der an das Haus der Begegnung anschließt, ergänzt werden. Die Freiräume sollen
zugleich neu geordnet und gärtnerisch gestaltet werden.
Das städtebauliche
und architektonische Konzept beruht auf dem Ergebnis eines Realisierungswettbewerbs,
den die Kirchengemeinde in Abstimmung mit der Stadt Leverkusen im Jahr 2020
ausgelobt hatte. Entwurfsverfasser der mit dem 1. Preis ausgezeichneten
Wettbewerbsarbeit sind LK Architekten (Leipertz, Kostulski PartG mdB aus Köln)
mit WES-Landschaftsarchitektur. Der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 25/77/III
„Schlebusch-Ortsmitte“ lässt mit seinen Festsetzungen die Errichtung des neuen
Pfarrzentrums nicht zu. Aus diesem Anlass wird der Bebauungsplan Nr. 258/III
„Schlebusch - zwischen Bergische Landstraße, Dechant-Fein-Straße und
Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“ aufgestellt. Neben Anpassungen der
Baufelder und Baugrenzen wird eine Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche
vorgenommen.
Zur Bewältigung der
Konflikte, die sich aus den bisher bestehenden Festsetzungen und der Neuplanung
des Pfarrzentrums ergeben, nimmt der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans
auch die im Norden an das Kirchengrundstück angrenzenden Flurstücke,
einschließlich des angrenzenden Teilstücks der Gregor-Mendel-Straße, auf. Hier
werden insbesondere die überbaubaren Grundstücksflächen so zugeschnitten, dass
die bestehenden Wegerechte und Stellplätze durch die Festsetzungen künftig
berücksichtigt werden.
Bisheriges
Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans:
Die Katholische
Kirchengemeinde Sankt Andreas Leverkusen-Schlebusch hat mit Schreiben vom
09.03.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans für die oben beschriebene Planung
beantragt. Anschließend wurde ein Realisierungswettbewerb nach den Vorgaben der
Architektenkammer (Richtlinie RPW 2013) ausgelobt. Das Preisgericht tagte am
19.07.2020. Am 08.06.2020 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und
Bauen die Vorlage Nr. 2020/3404 (siehe auch Ergänzung zur Vorlage
Nr. 2020/3404/1) zur Einleitung, zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans V 38/III und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III
schloss sich dieser Beschlussfassung am 18.06.2020 an.
Frühzeitige
Beteiligung:
Auf der Grundlage
des am 19.07.2020 ermittelten Wettbewerbsergebnisses fand die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.08.2020 bis 15.09.2020 durch
Aushang/direkte Einsichtnahme sowie Einstellung in das Internet statt. Seitens
der Öffentlichkeit ging eine Äußerung ein. In dieser wurde die Frage nach der
Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens gestellt. Ferner wurde infrage
gestellt, dass der Neubau des Pfarrzentrums sich in seine Umgebung, die durch
Baudenkmäler geprägt ist, denkmalverträglich einfügt. Ebenso wurden die
Versiegelung auf dem Kirchengrundstück, die baurechtliche Zulässigkeit des
Cafés im künftigen Pfarrzentrum und die Zukunft des heutigen Pfarrsaals
thematisiert.
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind 12
Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange sowie 6 Äußerungen der Fachbereiche
der Stadtverwaltung eingegangen. Es wurde auf den Denkmal- und Ensembleschutz
der Kirchengebäude hingewiesen. Des Weiteren wurde bemerkt, dass eine
Überschreitung der Gebäudeflucht am Kirchplatz des bestehenden Hauses der
Begegnung als nicht denkmalverträglich eingestuft werde. Außerdem ging aus der
frühzeitigen Beteiligung hervor, dass ein Überflutungsnachweis und die
Versickerung von Niederschlägen zu prüfen sind. Ferner wurde auf Wegerechte und
Gestattungsregelungen, unter anderem zu dem öffentlich nutzbaren Fußweg südlich
der Pfarrkirche (Verbindung Bergische Landstraße/Dechant-Fein-Straße), aufmerksam
gemacht. Diese sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Änderung des
Plangeltungsbereiches und Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu
einem Angebotsbebauungsplan:
In der
städtebaulichen Planung sind Anlieger- und Zufahrtsrechte für die unmittelbar
nördlich benachbarten Grundstücke sowohl auf dem gemäß der Planung vergrößerten
Kirchengrundstück als auch auf den nördlich angrenzenden Bestandsgrundstücken
zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund
werden die Grundstücke Bergische Landstraße Nr. 68 und Nr. 70, die gemäß dem
Aufstellungsbeschluss vom Juni 2020 nicht im Plangeltungsbereich lagen, in
diesen einbezogen. Dem gegenüber besteht für das Flurstück 380, das südlich des
Kirchengrundstücks liegt sowie für eine Teilfläche des Grundstücks des
Seniorenheims St. Elisabeth, kein weiteres Planerfordernis im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans. Diese Flächen können daher aus dem
Plangeltungsbereich herausgenommen werden.
Mit der Umsetzung
der Planung gemäß dem Wettbewerbsergebnis können zusätzliche Eingriffe in den
umgebenden Bestand und Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft vorhandenen
Baurechte weitestgehend vermieden werden. Daraufhin wurde der Geltungsbereich
der Planung auf das notwendige Maß zurückgeführt. Die beim Aufstellungsbeschluss
wegen eines möglichen Planungserfordernisses in den Plangeltungsbereich
einbezogenen Nachbargrundstücke bleiben nunmehr unberührt.
Da der
Geltungsbereich sich nicht mehr nur auf das Vorhaben der Kirchengemeinde
„St. Andreas“ und wenige Ergänzungsflächen bezieht, sondern auch die
unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücke sowie ein Teilstück der
Gregor-Mendel-Straße umfasst, ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in
Verbindung mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr anwendbar. Der
Anteil des Plangeltungsbereiches, der nicht zugleich mit dem Vorhaben überplant
wird, ist mit ca. 26 % der gesamten Plangebietsfläche bereits zu groß, um noch
als einzelne, in den Geltungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche,
gelten zu können. Das Planverfahren wird daher zur Aufstellung eines
überwiegend projektbezogenen Angebotsbebauungsplans fortgesetzt.
Hierdurch ändert
sich die ursprüngliche Bezeichnung als vorhabenbezogener Bebauungsplan V 38/III
„Schlebusch (Ortsmitte) - Neubau Pfarrzentrum St. Andreas“ in Bebauungsplan Nr.
258/III „Schlebusch - zwischen Bergische Landstraße, Dechant-Fein-Straße und
Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“.
Aufstellung im
Verfahren nach § 13a BauGB:
Der Bebauungsplan
wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die hierfür
notwendigen Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind wie folgt gegeben:
-
Die
Obergrenze für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens von 20.000 m²
zulässiger Grundfläche gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird mit einer
zulässigen Grundfläche von 5.066 m² unterschritten.
-
Es
liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Beeinträchtigung der nach § 1 (6) Nr. 7b
genannten Schutzgüter des Baugesetzbuches (BauGB) - Natura 2000-Gebiete,
FFH-Gebiete - erwarten lassen.
-
Bei der
Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des möglichen Einflussbereiches
von Störfallbetrieben/-anlagen.
Weitere
Verfahrensschritte:
Aufgrund der
Änderung der Verfahrensart, der geänderten Planbezeichnung und der geänderten
Plangebietsabgrenzung ist es erforderlich, den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 258/III neu zu fassen. Auf die Ergebnisse der bisher für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 38/III erfolgten frühzeitigen Beteiligungen
kann für den Angebotsplan Nr. 258/III weiterhin zurückgegriffen werden. In § 3
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB ist geregelt, dass auf eine (erneute) frühzeitige
Beteiligung im Planverfahren dann verzichtet werden kann, wenn die
Unterrichtung und Erörterung zuvor bereits auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Dies ist mit den frühzeitigen Beteiligungen, die für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. V 38/III erfolgt sind, der Fall. Gemäß § 13a BauGB stellt die
frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kein zwingendes Erfordernis
dar.
Die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt. Die bis dahin vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden nach Prüfung und Auswertung durch die Verwaltung den politischen Gremien zur Beschlussfassung im nächsten Verfahrensschritt (Beschluss über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen) vorgelegt. Zusätzlicher Bestandteil der abschließenden Planung (Satzungsbeschluss) wird ferner ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB werden. Neben den Festsetzungen des Bebauungsplans werden zwischen der Stadtverwaltung Leverkusen und der Vorhabenträgerin beispielsweise eingehende bauliche Regelungen, der Freianlagen (Regelungen des Baumschutzes), Erschließungsmaßnahmen und weitere Umsetzungsbindungen festgelegt.
Hinweis zum weiteren Verfahren aufgrund der Covid-19
Pandemie:
Gemäß dem seit 29.05.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) werden detaillierte Informationen zu Art und Umfang der öffentlichen Auslegung mit der Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht.
Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und
Bezirke:
Im Ratsinformationssystem Session sind die genannten Anlagen sowie die Fachgutachten und dessen großformatige Anlagenpläne in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen. Die Anlagen 7 bis 13 werden nicht mit der Vorlage gedruckt, sie stehen ausschließlich im Ratsinformationssystem digital zur Einsichtnahme zur Verfügung.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |