Betreff
25. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Wiesdorf
Vorlage
2021/0580
Aktenzeichen
361-6-8 sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die beigefügte Anlage I zur Erweiterung der Verkaufs- und der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 25. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997 in Bezug auf die räumliche Erweiterung für den Stadtteil Wiesdorf.

 

 

gezeichnet:

                                                                            In Vertretung

Richrath                                                            Märtens

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 10.10.2020 die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2021 beschlossen. Hierzu lagen alle Konzepte der Veranstaltungen von der Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V, der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. und der AktionsGemeinschaft Opladen e. V für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage vor. In diesem Zusammenhang ist auch die rechtliche Würdigung der Besonderheiten der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt.

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. hat bzw. hatte für das Kalenderjahr 2021 folgende verkaufsoffene Sonntag geplant:

 

1.         21.03.2021    Frühlingsfest (entfiel aufgrund der Corona-Einschränkungen),

2.         05.09.2021    Herbstfest mit Herbstkirmes,

3.         31.10.2021    Musik- und Familienfest „LEVlive“,

4.         12.12.2021    43. Christkindchenmarkt.

 

In Wiesdorf gibt es die Problematik mit den Firmen Ostermann, Trends und Wallraff Expert, wenn sie ausnahmsweise an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen wollen. Diese sind nicht direkt an der Fußgängerzone angesiedelt, jedoch in kurzer fußläufiger Entfernung davon. Da die dortigen Parkmöglichkeiten allgemein allen Veranstaltungsbesuchern zum Veranstaltungsbesuch angeboten werden und Veranstaltungselemente auch dort untergebracht sind, ist dies als Öffnungsgrund für diese Firmen zu werten. Bisher ist diese Regelung nur für die Firmen Ostermann und Wallraff Expert umgesetzt worden. Da diese Voraussetzungen auch für die Firma Trends zutreffen, sind aus Gründen der Gleichbehandlung die Veranstaltungs- und Verkaufsflächen in Wiesdorf um die Bereiche der Firma Trends und deren Parkplätze zu erweitern.

 

Die Verwaltung ist bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht geworden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung geprüft und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise begründet, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 - 4 B 571/18).

 

Weiterhin liegen die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW vor, wonach an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen.

 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Diese sind bereits für die Sitzung des Rates am 10.10.2020 eingeholt worden. Da es hier nur um eine geringfügige räumliche Erweiterung der Verkaufsflächen außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und der dazu gehörenden Parkflächen für die Veranstaltungsbesucher handelt, kann diesmal auf eine Stellungnahme verzichtet werden.

 

Alle zuvor genannten Veranstaltungen und somit auch die verkaufsoffenen Sonntage können nur stattfinden, wenn Veranstaltungen wieder grundsätzlich nach der Corona SchVO zugelassen sind. Selbst dann werden zunächst die zu diesem Zeitpunkt gültigen Pandemie-bedingten Vorbehalte beachtet werden müssen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein