Kenntnisnahme:
1. Der Rat nimmt die Beschlussempfehlung des Projektbeirates zum Autobahnausbau bei Leverkusen aus der Sitzung vom 16.03.2021 zur Kenntnis.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Beschlussempfehlung des Projektbeirates nicht gefolgt werden kann.
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Bestätigung der Anzeige der Beseitigungsmaßnahme (Abbruch des Gebäudes Alsenstraße 19) umgehend nach Eingang bzw. Erhalt der nachgeforderten Unterlagen zu erteilen hat.
Gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Ausgangslage:
Das Bundesverkehrsministerium hat mit Mitteilung vom
26.11.2020 die Festlegung der Vorzugsvarianten für den Ausbau der Abschnitte 2
(BAB 1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen) und 3 (BAB
3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen)
bekanntgegeben. Die Planung der Erweiterung auf acht
Fahrstreifen wird demnach in der vorhandenen Höhenlage (Bestandslage) erfolgen.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat sich in seiner Sitzung am
14.12.2020 mit dem Thema befasst und die Entscheidung des
Bundesverkehrsministeriums zum Anlass genommen, eine Sondersitzung am
20.01.2021 einzuberufen.
Im Rahmen dieser Sondersitzung hat der Rat der Stadt Leverkusen mehrheitlich bei nur einer Gegenstimme den in der Anlage 1 der Vorlage beigefügten Beschluss gefasst. Unter Beschlusspunkt 13 heißt es:
„Sollte das
Bundesverkehrsministerium an seiner Ausbauplanung in bestehender Höhenlage
festhalten, verkauft die Stadt insbesondere weder Flächen an Bund oder Land
bzw. an andere mit dem Autobahnbau befasste Gesellschaften, noch stellt sie
Flächen für Baustelleneinrichtungen, Ersatztrassen, Umleitungsmaßnahmen etc.
bereit, und schöpft alle möglichen Rechtsmittel aus, um eine Bereitstellung zu
verhindern. Jegliche weitere planungstechnische Unterstützung sowie
Unterstützung baulicher Vorarbeiten durch die Stadt Leverkusen erfolgt
ausschließlich auf Beschluss des Rates.“
Aufbauend auf diesen Beschluss wurde durch den Verwaltungsvorstand am 02.02.2021 die Dokumentation sämtlicher Anfragen vonseiten der Autobahn GmbH oder beauftragter Unternehmen durch die Verwaltung sowie die Einbindung des Projektbeirates zum Autobahnausbau beschlossen. Die Verwaltung weist hier darauf hin, dass es sich bei dem Projektbeirat um ein beratendes Gremium handelt, das nur Beschlussempfehlungen an den Rat der Stadt Leverkusen abgeben kann.
Anfrage der Autobahn GmbH:
Die Autobahn GmbH hat mit Schreiben vom 05.03.2021 informiert, dass das Gebäude Alsenstraße 19 im Vorgriff auf den Ausbau der BAB 3 zwischen der Anschlussstelle Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Zentrum erworben wurde. Die Autobahn GmbH teilt mit, dass beabsichtigt wird, das Gebäude auf dem Grundstück (eine Doppelhaushälfte) im Sommer 2021 abzureißen und die entsprechende Abbruchanzeige bei der Stadt Leverkusen einzureichen (Anlagen 2 und 3 der Vorlage).
Beratungsergebnis des Projektbeirates:
Der Projektbeirat
hat diesbezüglich in seiner Sitzung vom 16.03.2021 folgende Beschlussempfehlung
an den Rat gefasst: „Der Projektbeirat spricht sich dafür aus, keine
Abbruchgenehmigung für das Objekt Alsenstraße 19 zu erteilen, sofern ein
entsprechender Antrag gestellt wird.“
Bewertung durch
die Verwaltung:
Auf Grundlage der
Beratungsergebnisse des Projektbeirates nimmt der Fachbereich Bauaufsicht
hierzu wie folgt Stellung.
Von Seiten der
Bauaufsichtsbehörde gibt es hinsichtlich der geplanten Beseitigung des Gebäudes
Alsenstraße 19 zur Vorbereitung des Ausbaus der BAB 3 wenig
Steuerungsmöglichkeiten.
Nach § 62 Absatz 3 der Bauordnung NRW 2018 ist die Beseitigung von Anlagen nicht baugenehmigungspflichtig. In bestimmten Fällen ist der Durchführung der Maßnahme lediglich ein Anzeigeverfahren vorgeschaltet.
Dies ist für den Abbruch der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte der Fall. Der Eigentümer hat mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme die Beseitigung des Gebäudes anzuzeigen. Dies hat mittels eingeführtem Vordruck unter Beifügung verschiedener Unterlagen zu erfolgen.
Neben den persönlichen Angaben des Bauherrn und den katastermäßigen und postalischen Angaben zu dem Baugrundstück sind Angaben zu der Gebäudeklasse und eine genaue Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens notwendig. Zusätzlich ist die Beifügung einer Flurkarte und des Erhebungsbogens für die Abgangsstatistik nach dem Hochbaustatistikgesetz vorgesehen. Darüber hinaus ist die Beifügung der Bestätigung des qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des nicht zu beseitigenden Gebäudes (hier: Alsenstraße 17) erforderlich.
Ist die Anzeige – wie beschrieben – vollständig und ohne Mängel, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde den Eingang. Fehlen Unterlagen oder Angaben, fordert die Behörde zur Vervollständigung auf. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde über die genannten Angaben/Unterlagen hinaus Anforderungen an die Anzeige stellen kann. Nach Vervollständigung ist wiederum eine entsprechende Mitteilung/Bestätigung seitens der Behörde vorgesehen.
Mit den Arbeiten darf frühestens einen Monat nach der Bestätigung begonnen werden. Da die Behörde bei Beseitigungsmaßnahmen nur die Vollständigkeit der Anzeige prüft, jedoch keine materielle Prüfung vorzunehmen hat, ist diese Bestätigung umgehend nach Eingang der Anzeige bzw. der nachgeforderten Unterlagen zu erteilen.
Fazit:
Da weder ein Abbruchantrag durch die Autobahn GmbH noch eine Genehmigung des Abbruchs durch den Fachbereich Bauaufsicht erforderlich sind, kann der Beschlussempfehlung des Projektbeirates an den Rat nicht gefolgt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Anzeige der Beseitigungsmaßnahme umgehend nach Eingang bzw. Erhalt der nachgeforderten Unterlagen zu erteilen.
Ergänzend muss darauf hingewiesen werden, dass ein Ratsbeschluss, der gleichlautend wie die Beschlussempfehlung des Projektbeirates gefasst würde, gegen geltendes Recht verstößt und zu beanstanden wäre.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung =
entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |