Beschlussentwurf:
Der Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss der Stadt Leverkusen beschließt anstelle des Rates die im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 zu übertragenden Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen gem. den als Anlage beigefügten Listen (Anlage 1: Konsumtiver Haushalt – Aufwand und Auszahlung, Anlage 2: Investiver Haushalt).
gezeichnet:
Richrath
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Der Rat der Stadt Leverkusen hat gemäß § 60 Absatz 2 GO NRW für die Dauer der vom Landtag des Landes NRW festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite seine Entscheidungsbefugnisse – mit Ausnahme von Organisationsentscheidungen, Wahlen, Abwahlen, Bestellungen und Abberufungen – auf den Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss übertragen.
Begründung:
Mit der Vorlage Nr. 2020/3803 vom 13.08.2020 hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 24.08.2020 den Regularien zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. I KomHVO zugestimmt.
Im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich jährlich die Notwendigkeit, nicht verausgabte Haushaltsmittel (Ermächtigungen) in das neue Jahr zu übertragen, um z. B. Baumaßnahmen fortzusetzen oder noch im alten Jahr erteilte Aufträge abzuwickeln. Des Weiteren kommt es im Jahreswechsel zu Überschneidungen, d. h., dass z. B. im konsumtiven Bereich Aufwandsbuchungen noch im alten Jahr erfolgen, die dazu gehörenden Auszahlungen aber erst im neuen Jahr, so dass eine Übertragung des Auszahlungsbudgets notwendig ist.
Nach § 22 KomHVO, der im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 erstmalig Anwendung gefunden hat, ist dem Vertretungsorgan eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Da sich die Stadt auch im Jahr 2020 im Haushaltssicherungsplan (HSP) befand, ist bei den Ermächtigungsübertragungen ein restriktiver Maßstab anzulegen, um große „Schattenhaushalte“ neben dem laufenden Haushaltsplan zu vermeiden. Siehe hierzu auch die Haushaltsgenehmigung der Bezirksregierung Köln für den Haushalt 2020 vom 13.05.2020, Seite 6, Pkt. 8.8.
Grundsätzlich müssen von den Fachbereichen/Büros Anträge auf Übertragung der Ermächtigungen gestellt werden. Ob und in welcher Höhe eine Übertragung erfolgt, richtet sich u. a. nach den folgenden Kriterien:
- Verwendung zweckgebundener Erträge/Einzahlungen,
- kein Ansatz im Folgejahr,
- Auftrag/beantragter Betrag als geringfügig einzustufen im Vergleich zum Ansatz im Folgejahr,
- gesetzliche oder vertragliche Zahlungsverpflichtung.
Für das Jahr 2021 bedeuten die Ermächtigungsübertragungen eine Erhöhung der mit der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan (Vorlage 2021/0400 vom 22.03.2021) beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilplänen.
Konsumtiver Haushalt:
1. Hierbei handelt sich um die Übertragung von Spenden und zweckgebundenen Zuwendungen gemäß § 22 III KomHVO. Darüber hinaus erfolgen Übertragungen ausschließlich in Budgets des FB Hochbau gemäß Beschluss des Rates vom 22.03.2010 (Vorlagen Nr. 0393/2010 und Nr. 1479/2012).
Für diese übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen wird in der Schlussbilanz des jeweiligen Jahres im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage angesetzt, die entsprechend der Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen aufgelöst wird.
Anlage 1: Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungs-Ermächtigungen.
Betrag: 10.824.858,86 €
2. Durch die späte
Beschlussfassung zum Haushalt 2021 müssen keine separaten liquiden Mittel, z.
B. für Rückstellungen, übertragen werden. Die notwendigen Finanzmittel wurden
in der Finanzplanung 2021 ff. etatisiert.
Investiver Haushalt:
3. Es handelt sich um Mittel
sowohl für Beschaffungen als auch für bauliche Maßnahmen. Die
Ermächtigungsübertragungen beziehen sich sowohl auf den sogenannten
rentierlichen Bereich, der durch Gebühren refinanziert wird (z. B.
Rettungswesen) als auch auf den unrentierlichen Bereich, dem keine
entsprechende Gegenfinanzierung gegenübersteht. Weiterhin werden auch
Auszahlungsbudgets übertragen, die Maßnahmen betreffen, für die die Stadt
Leverkusen Fördergelder bzw. Zuwendungen erhalten hat. Entgegen der ursprünglichen
Anträge aus den Fachbereichen werden verwaltungsweit einheitliche Kürzungen
vorgenommen, um den Vorgaben der Aufsichtsbehörde bezüglich einer äußerst
zurückhaltenden Bildung von Ermächtigungsübertragungen entgegenzukommen, siehe
hierzu die Verfügung vom 13.05.2020, Seite 6, Punkt 8.8. Insbesondere werden
die Beschaffungen nur in Höhe der Bestellungen aufgenommen.
Anlage 2: Übertragung von investiven Auszahlungs-Ermächtigungen.
Betrag: 65.014.580,48 €
Sonderfälle im konsumtiven und investiven Haushalt:
4. Im Weiteren kommt es
regelmäßig zum Jahreswechsel vor, dass Kreditorenrechnungen im alten Jahr
gebucht werden, aber erst im neuen Jahr ausgezahlt werden. Da die Budgetprüfung
für diese Rechnungen bereits im alten Jahr beim Erfassen der Rechnung erfolgt
und nicht rückwirkend erst bei der Auszahlung im neuen Jahr, sieht es in den
Budgetberichten und im Jahresabschluss des neuen Jahres so aus, als wäre keine
Ermächtigung für die Auszahlung vorhanden.
Um zu dokumentieren, dass für die Auszahlung
von Rechnungen des Vorjahres im neuen Jahr eine Ermächtigung vorliegt, muss
hier ebenfalls eine Ermächtigungsübertragung vorgenommen werden. Diese darf
jedoch kein Budget zum Buchen weiterer Rechnungen des neuen Jahres generieren.
Es handelt sich daher um einen „technischen Budgetübertrag“. Aus diesem Grund
wird dieses Budget im neuen Jahr gesperrt. Das verhindert, dass weitere
Bestellungen/Rechnungen des neuen Jahres gebucht werden. Es handelt sich daher
um eine rein technisch begründete Übertragung, für die es keinen
Entscheidungsspielraum gibt. Daher wird auf eine Einzelübersicht der fast 150
Übertragungsposten an dieser Stelle verzichtet.
Betrag: 5.470.811,38 €
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt:
Sachkonto: Siehe unter Hinweis Dez. II/FB 20
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Siehe unter Hinweis Dez. II/FB 20
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Herr Krings
20 12
Die Ermächtigungsübertragungen
sind Bestandteil des Jahresabschlusses 2020 und bedeuten eine Erhöhung der mit
der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan (Vorlage Nr. 2021/0400 vom 18.03.2021)
beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den jeweiligen
Teilplänen.
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die entsprechenden Unterlagen konnten erst nach dem internen Buchungsschluss zum Jahresabschluss 2020 erstellt werden und liegen somit erst jetzt vor.