Betreff
Hochwasserschutz am Wiembach
Vorlage
2021/0659
Aktenzeichen
TBL-Mö/60-krü
Art
Kenntnisnahmevorlage

 

Kenntnisnahme:

 

1.    Der Rat nimmt den Bericht in der Anlage 1 dieser Vorlage zum Hochwasserschutz am Wiembach in Leverkusen-Opladen zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat nimmt die weitere Zeitplanung sowie die voraussichtlich für den Herbst 2021 geplante Bürgerbeteiligung zur Kenntnis.

 

 

gezeichnet:

                                                In Vertretung                         In Vertretung

Richrath                                 Lünenbach                           Deppe

Begründung:

 

Mit Inkrafttreten der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) am 26. November 2007 wurden die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, bis Dezember 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne aufzustellen. In diesem Zusammenhang wurden die Hochwasserrisikogewässer in NRW ermittelt und die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete, Hochwassergefahren und -risikokarten berechnet und gesetzlich festgesetzt. Der Wiembach ist demnach als Risikogewässer eingestuft.

 

Die Hochwassergefahrenkarte des Wiembachs weist für ein 100-jährliches Hochwasserereignis ein gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Bereich Opladen aus. Die Überflutung resultiert aus nicht ausreichender Geländehöhe an der Wiembachallee. Damit verbunden sind weitgehende baurechtliche Einschränkungen für Neu- und Umbauvorhaben. Eine einfache Erhöhung des Geländes durch einen Deich oder eine Hochwasserschutzmauer führt nicht zur einer Verbesserung, da es im Falle eines Bemessungshochwassers auch zu einem schnellen Anstieg des Grundwasserspiegels auf der Landseite und zum Austritt von Qualmwasser innerhalb des Überschwemmungsgebietes kommen kann.

 

Zielführend ist ein naturnaher Ausbau mit gleichzeitiger Aufweitung des Gewässerabschnittes. Dadurch kann der Wasserspiegel soweit abgesenkt werden, dass ein Bemessungshochwasser schadlos, also ohne Überflutung, im Gewässer abgeführt werden kann. Durch die Aufweitung des Bachbettes ist eine naturähnliche Mäandrierung des Baches möglich, die Struktur- und Artenvielfalt kann durch Variierung der Breite und Tiefe des Gewässers deutlich erhöht werden. In der Folge bilden sich mittelfristig neue Fauna- und Flora-Habitate, die Biodiversität und die Artenvielfalt wird erhöht.

 

Für die Gewässeraufweitung auf den doppelten Abflussquerschnitt muss die innere Baumreihe beidseitig dauerhaft entfallen. Auch der Erhalt der äußeren Baumreihen muss in Frage gestellt werden, da die Herstellung des neuen Bachprofils weitreichende bauliche Maßnahmen bedingt und bei Wegnahme der inneren Reihen ein uneinheitliches Alleebild zu erwarten ist, bzw. eine nachfolgende Abgängigkeit. Bei Neupflanzung der äußeren Baumreihe können stadtklimatolerante Baumarten, z. B. Linden, verwendet werden, wobei die Ausbildung der Fußwege auf Straßenniveau mit Integration der Bäume nach historischem Vorbild angestrebt wird.

 

Die Erlebbarkeit des Gewässers kann durch eine Stufenanlage und/oder Trittsteine durch den Wiembach deutlich gesteigert werden und bietet damit eine zeitgemäßen Erlebnisraum für alle Bürgerinnen und Bürger mit einem hohen ökologischem Wert. Durch die Schaffung eines lebendigen Fließgewässers und intakter Wasserkreisläufe kann so auch ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht umgesetzt, muss alternativ die Bevölkerung umfassend über die bestehenbleibende Hochwassergefahr informiert und zum Eigenschutz (Objektschutzmaßnahmen) aufgerufen werden. Diese Objektschutzmaßnahmen sind vom jeweiligen Eigentümer selbst zu planen, zu beauftragen und zu finanzieren. Ebenso begrenzt die weiter im bestehenden Überschwemmungsgebiet liegende Grundstückslage versicherungstechnische Angebote es Objektschutzes (Elementarschadensversicherung).

 

Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet bleibt ohne Umsetzung der Maßnahme bestehen. Folglich sind dann Bauvorhaben gemäß den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bzw. gemäß den Vorgaben des § 34 BauGB grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Maßnahmen sind daher sowohl für die Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 34 BauGB, bei Planreife gemäß § 33 BauGB für in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren sowie innerhalb rechtsverbindlicher Bebauungspläne zwingend erforderlich und insbesondere für die künftige Entwicklungsmöglichkeit von dringend benötigten Wohnbau- und Gewerbeflächen unerlässlich.

 

Der beiliegende Bericht in der Anlage 1 der Vorlage erläutert anschaulich die Notwendigkeit sowie die geplante Durchführung des Hochwasserschutzes des Wiembachs. Im Ergebnis bietet der naturnahe Gewässerausbau neben einer Verbesserung des Hochwasserschutzes auch ökologische und städtebauliche Entwicklungschancen und führt außerdem zu einer gestalterischen Aufwertung des Gebietes an der Wiembach-
allee (vgl. Anlage 2 der Vorlage).

 

Die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) planen eine Bürgerbeteiligung im Herbst 2021, da diese Veranstaltung aufgrund der erwarteten großen Teilnehmerzahl als Präsenzveranstaltung erfolgen sollte; dies ist vermutlich ab Herbst 2021 pandemiebedingt wieder möglich. Für den Dezemberturnus ist eine Beschlussvorlage geplant, so dass zu Beginn des Jahres 2022 mit den Planungen und der Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens begonnen werden kann. Gegebenenfalls kann das Projekt dann an den gewässerunterhaltungspflichtigen Wupperverband übergeben werden.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

In diesem Planungsstadium können über die Höhe der finanziellen Auswirkungen noch keine Angaben gemacht werden. Die Maßnahme ist förderfähig, aber auch zur Förderhöhe sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben möglich. Die Finanzierung der Maßnahme läuft über die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) bzw. über den Wupperverband.

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

ja   nein

 ja   nein

 ja   nein