Betreff
Erstmaliger Ausbau der Straße Am Sportplatz
Vorlage
2021/0503/1
Aktenzeichen
660-3306-fr
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss anstelle des Rates stellt fest, dass nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange der erstmalige Ausbau der Straße „Am Sportplatz“ den in § 1 Abs. 4 bis 7 des Baugesetzbuches bezeichneten Anforderungen entspricht.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat gemäß § 60 Absatz 2 GO NRW für die Dauer der vom Landtag des Landes NRW festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite seine Entscheidungsbefugnisse – mit Ausnahme von Organisationsentscheidungen, Wahlen, Abwahlen, Bestellungen und Abberufungen – auf den Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss übertragen.

 

Die Beratungsfolge der o. g. Vorlage wurde daher angepasst.

 

Begründung:

 

Diese Vorlage Nr. 2021/0503/1 ersetzt die Vorlage Nr. 2021/0503 zu Beschlusspunkt 2. Die Vorlage Nr. 2021/0503/2 ersetzt die Vorlage Nr. 2021/0503 zu Beschlusspunkt 1 für die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III, dieser soll im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gefasst werden.

 

Ausgangssituation:

Die Straße „Am Sportplatz“ wird erstmals in der Statistik zum 01.01.1961 als Anliegerstraße mit einer Oberflächenschutzschicht erwähnt. Ein 1968 geplanter Ausbau der Straße nach dem erfolgten Kanalbau ist nicht ausgeführt worden. Bis heute hat kein regelgerechter Ausbau der Straße stattgefunden. Der Zustand der Straße ist insgesamt unbefriedigend, sie ist überwiegend bituminös befestigt, aber in einem sehr schlechten Zustand. Es gibt viele provisorisch geschlossene Fahrbahnaufbrüche, Schlaglöcher, weggebrochene Fahrbahnränder und keine Entwässerung des Oberflächenwassers, welches daher unkontrolliert abfließt. Vor diesem Hintergrund soll nun der erstmalige Ausbau erfolgen.

 

Abwägung der privaten und öffentlichen Belange

Die Straße „Am Sportplatz“ liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die Rechtmäßigkeit der Herstellung richtet sich daher nach den Vorschriften des § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Hierzu ist es erforderlich, dass die Herstellung der Anlage den Vorschriften des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht (Textauszug ist als Anlage 1 beigefügt).

 

Eine Entscheidung darüber, ob eine Erschließungsanlage hergestellt wird, kann in den Fällen, in denen für das Gebiet kein Bebauungsplan vorliegt, nur erfolgen, wenn zuvor eine Abwägungsentscheidung zwischen den verschiedenen baurechtlich relevanten Belangen getroffen wird. Nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.05.2009 sowie 28.10.2010 liegt die Zuständigkeit für diese Abwägungsentscheidung grundsätzlich beim Rat.

 

Um sicherzustellen, dass auf dieser Basis die Erschließungsbeiträge rechtssicher erhoben werden können, werden dem Rat folgende Ausführungen zur Prüfung und Abwägung aufgeführt:

 

1. Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)

 

Der Bereich ist im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Ausbau der Straße orientiert sich an den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen und dient der Erschließung der Wohnbauflächen. Die Lage ist vorgegeben und steht der Planung und Ordnung des Raumes nicht entgegen.

 

2. Nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)

 

Die Verkehrsfläche orientiert sich an der vorhandenen Bebauung und den vorhandenen Grundstücksgrenzen. Das zur Verfügung stehende Lichtraumprofil von rund 4,80 m lässt lediglich die Herstellung einer Fahrbahn im Mischprinzip zu, für weitere Gestaltungselemente ist kein Raum. Der Endausbau erfolgt in einem Bereich, der derzeit gemäß § 34 Abs.2 BauGB als Wohngebiet zu bewerten ist. Durch die vorhandenen und bestehenbleibenden Poller vor der Einmündung auf die Straße „In Holzhausen“ dient diese Straße nur der Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung. Störende Auswirkungen sind daher durch den Endausbau nicht zu befürchten, vielmehr wird die Erschließung geordnet und ein positiver Beitrag zur Gestaltung des Ortsbildes geleistet.

 

3. Sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB)

 

Planungsrechtlich relevant hinsichtlich der Abwägung sind im Wesentlichen die Lage und Größe der Erschließungsanlage. Diese ergibt sich aus der vorhandenen provisorischen Anlage und der vorhandenen Bebauung. Bezüglich der Planung zum erstmaligen Ausbau der Straße wurde eine Bürgerbeteiligung durchgeführt, in der die beabsichtigte Planung vorgestellt wurde und die betroffenen Anlieger Gelegenheit hatten, Anliegen und Bedenken vorzutragen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n: 66831205021119 Finanzposition/en: 783200

Auszahlungen für die Maßnahme: 260.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen: 6.000 €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 5.000

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein