Betreff
Kinder- und Jugendförderplan 2020-2025
Vorlage
2021/0690
Aktenzeichen
514
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat beschließt den Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Leverkusen 2020 bis 2025 (siehe Anlage).

 

2. Er trägt gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§§ 79 Abs. 2 SGB VIII, 15 Abs. 3 KJFöG) dafür Sorge, dass von den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu verwenden ist. Die Höhe des angemessenen Anteils ist im Rahmen der Beratungen ab dem Haushaltsplan 2020 bis 2025 festgelegt. Der Gesamtumfang des in der Vorlage genannten Ansatzes wird unter Berücksichtigung einer 3%igen Steigerung der Zuschussmittel für den Ansatz „Aufwendungen für Zuschüsse (KEP)“ für die Dauer des Kinder- und Jugendförderplans fortgeschrieben. Für die weitere Dauer der Laufzeit des KJFP 2021 bis 2025 liegt die Erhöhung unter 1 %.

 

3.  Die Richtlinien des KJFP befinden sich in einem Entwicklungsprozess und werden bis ca. Ende 2022 von der AG§78 Offene Kinder- und Jugendarbeit weiterentwickelt. Neue Fördersysteme sollen dabei in Betracht gezogen werden, um einer auskömmlichen Finanzierung näher zu kommen. Das Ergebnis wird dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss vorgestellt.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                   In Vertretung

Richrath                                Märtens                                 Adomat

 

Begründung:

 

Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendfördergesetzes (3. AG KJHG-KJFöG) am 01.01.2005 ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen. Nach § 15 KJFöG in Verbindung mit § 79 SGB VIII hat der öffentliche Jugendhilfeträger für seinen Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung stehen.

 

Gem. § 79 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 15 Abs. 3 KJFöG hat der öffentliche Jugendhilfeträger gemäß seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen müssen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die in der Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesenen Mittel für die o. a. Aufgabenbereiche einen angemessenen Anteil darstellen und analog zum Kinder- und Jugendförderplan des Landes im Hinblick auf die notwendige Planungssicherheit für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgelegt werden sollten.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:

PN 061001 Kinder und Jugendarbeit

PN 061002 Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Sachkonto: siehe hierzu Punkt V. Finanzplanung KJFP S. 59

Aufwendungen für die Maßnahme: 1.096.450€ (2019) (2020: 1.102.050 Euro)

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja

Name Förderprogramm: Grundförderung Landesmittel

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2021

 Personal-/Sachaufwand:

2021:  1.107.750 Euro

2022:  1.113.650 Euro

2023:  1.119.750 Euro

2024: 1.126.050 Euro

2025: 1.132.050 Euro

 

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar.

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: ff.

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 0 €

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr: ff.

 Personal-/Sachaufwand: 0 €

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12      


Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Haushalt 2022 ff. müssen die Mittel inkl. der mittelfristigen Finanzplanung bis 2025 etatisiert werden.


 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein