Betreff
Änderung der Honorarordnung für die "Musikschule der Stadt Leverkusen" zum 01.07.2021
Vorlage
2021/0702
Aktenzeichen
417-10-06-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Honorarordnung für die „Musikschule der Stadt Leverkusen“ - Teilbetrieb der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev - wird beschlossen.

 

 

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                                         In Vertretung      

Richrath                                Märtens                                                  Adomat

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in der Sitzung vom 22.03.2021 folgenden Beschluss gefasst:


„Die KulturStadtLev (KSL) erhält ab dem 01.07.2021 eine dauerhafte Unterstützung von 160.000 € (ab 2022 in Höhe von 320.000 €/reale Mehrkosten im Vergleich zum aktuellen Ansatz für Honorarkräfte) zur Übernahme der Personalkosten der Musikschule der Stadt Leverkusen. Die Beschäftigungsverhältnisse der Honorarkräfte werden in Beschäftigungsverhältnisse nach TVöD umgewandelt. Sofern eine Umwandlung im Einzelfall nicht gewünscht ist, erfolgt eine Erhöhung des Stundenlohns der verbleibenden Honorarkräfte auf das Niveau der TVöD-Angestellten.“

 

Von den aktuell 37 Honorarlehrkräften der Musikschule sind 11 aufgrund der Geringfügigkeit ihrer Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 m TVöD, geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, „450 €-Tätigkeit“) aktuell nicht vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Die überwiegende Mehrheit dieser Personen übt eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aus. Die geringfügige Tätigkeit an der Musikschule ist eine Nebentätigkeit. Des Weiteren gibt es in sehr wenigen Einzelfällen sachliche Gründe - geringer Tätigkeitsumfang in Verbindung mit einer nicht den Eingruppierungsrichtlinien des TVöD entsprechenden Qualifikation und einem Einsatz in befristeten, landesfinanzierten Projekten - die gegen eine Übernahme in den TVöD sprechen. Außerdem ist es möglich, dass einzelne Lehrkräfte weiterhin eine freiberufliche, nicht weisungsgebundene Tätigkeit, ausüben möchten, wenn die Vergütung in Anlehnung an den TVöD erfolgt. Dies wird noch im Einzelnen abgefragt.

 

Dieser Personenkreis soll mit Änderung der Honorarordnung dahingehend bessergestellt werden, dass das Honorar für die freiberufliche Unterrichtstätigkeit vergleichbar mit dem einer TVöD-Tätigkeit ist.

 

§ 2 der Honorarordnung der Musikschule soll dahingehend geändert werden, dass statt bisher zwei verschiedener nur noch ein Honorarsatz hinterlegt wird, der mit 0,91 € je Unterrichtsminute in vergleichbarer Höhe mit einer TVöD-Vergütung liegt (E 9b Stufe 3 TVöD, Musikschullehrender mit abgeschlossenem Musikhochschulstudium und mit 3- bis 6-jähriger Berufserfahrung). Diese Einstufung entspricht dem Profil des o. g. Personenkreises und entspricht den Förderrichtlinien der landesgeförderten Projekte in NRW.

 

Dieser Honorarsatz soll analog zu den Tarifentwicklungen automatisch um den Prozentsatz der Tariferhöhungen angepasst werden, ohne dass jedes Mal ein Ratsbeschluss notwendig wird. Aus diesem Grund wird in § 4 folgende neue Regelung aufgenommen:

 

㤠4 Anpassung des Honorarsatzes

Der Honorarsatz in § 2 wird künftig entsprechend Tarifvertrag TVöD VKA um den Prozentsatz der Tarifsteigerung angepasst. Bei Bedarf wird entsprechend der kaufmännischen Regelungen gerundet.“

 

Der bisherige § 4 wird zu § 5 (Inkrafttreten). Die geänderte Honorarordnung soll mit Wirkung vom 01.07.2021 in Kraft treten.

 

Zum 01.04.2022 soll (entsprechend der Tarifeinigung) eine Anhebung um 1,8 % erfolgen. Die Vergütung je Unterrichtsminute soll dann 0,93 € betragen. Ab 01.01.2023 sowie mit jeder weiteren Tarifsteigerung soll eine weitere Anpassung entsprechend der dann gültigen Tarifeinigung erfolgen, ohne dass eine erneute Beschlussfassung im Rat der Stadt Leverkusen erfolgen muss. Bei Bedarf wird entsprechend der kaufmännischen Regelungen gerundet.

 

Das Unterrichtshonorar umfasst die Leistungen, die direkt mit dem zu erteilenden Unterricht im Zusammenhang stehen, also die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie das Führen von Gesprächen mit Eltern und Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit.

 

§ 3 der Honorarordnung bleibt unverändert bestehen, sodass die außerunterrichtlichen Leistungen wie die Teilnahme an Konferenzen, die Teilnahme an Musikschulveranstaltungen und Wettbewerben, die Durchführung von Musikfreizeiten und Probenwochenende, zu denen freie Mitarbeitende nicht verpflichtet sind, weiterhin gesondert vergütet werden. Lehrkräfte, die sich hier engagiert einbringen, können ihr Jahreshonorar hierdurch noch verbessern.

 

Vergleichsberechnung TVöD/Honorar:

analog TVöD vergütete Lehrkraft:


Lehrkraft mit einer anrechenbaren drei- bis sechsjährigen Berufserfahrung und abgeschlossenem Musikhochschulstudium, Vergütung im TVöD wäre E 9b, Stufe 3, Vertragsumfang drei Unterrichtsstunden à 45 Min./Woche (3,9 Zeitstunden nach dem TVöD):

Das Jahresgehalt brutto wäre 4.465,27 € nach Vergütungstabelle ab 01.04.2021 (incl. Jahressonderzahlung).

Der Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung ist hier mit 2 % berücksichtigt. Die Teilnahme an Konferenzen und Schulveranstaltungen liegt für Lehrkräfte im TVöD in angemessenem Zeitumfang im Weisungsrecht des Arbeitgebers.

 

Honorarlehrkraft:

 

Das Jahreshonorar bei 0,91 € / Unterrichtsminute brutto wäre

bei 40 Unterrichtswochen/Jahr 4.914,00 €,
bei 39 Unterrichtswochen/Jahr 4.791,15 €,
bei 38 Unterrichtswochen/Jahr 4.668,30 €,
bei 37 Unterrichtswochen/Jahr 4.545,45 €.

 

Bei Teilnahme an drei Konferenzen/Jahr und acht Zeitstunden Einsatz bei Schulveranstaltungen würden weitere 350 € hinzukommen. Das Jahreshonorar ist damit etwas höher als die Vergütung nach TVöD kalkuliert. Die Honorarlehrkraft muss sich jedoch in angemessenem Umfang um ihre soziale Absicherung kümmern und trägt das Risiko für Honorarausfälle bei Krankheit. Ein Kalenderjahr beinhaltet – je nach Wochentag und auf diesen Wochentag entfallende Feiertage - meistens 39 Unterrichtswochen. Die Kalkulation von 37 Unterrichtswochen beinhaltet damit zwei Wochen Unterrichtsausfall, z. B. bei Krankheit der Lehrkraft. Für den Arbeitgeber kommt noch der Beitrag zur Künstlersozialkasse hinzu. Aktuell ist dieser Beitragssatz auf 4,4 % des Honorars festgelegt.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

vgl. Ratsbeschluss vom 22.03.2021 zur Vorlage Nr. 2021/0511

Mehrkosten des Ratsbeschlusses für die Musikschule 2021: 160.000 €; davon entfallen rd. 5.600 € auf die Honorarerhöhung, der Rest auf die Übernahme von Honorarlehrkräften in den TVöD.
Mehrkosten des Ratsbeschlusses für die Musikschule 2022: 320.000 € zzgl. Tariferhöhung 1,8 % ab 01.04.2022; davon entfallen rd. 12.000 € auf die Honorarerhöhung, der Restbetrag auf die Übernahme von Honorarlehrkräften in den TVöD.


Produkt:
      Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung aus städt. Haushalt über Erhöhung des Zuschusses an die KSL; die Finanzierung erfolgt dann über den Wirtschaftsplan der KSL.

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      


 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12      

 

Über die Veränderungsliste (Anlage 2 zur Vorlage 2021/0400) wurden in Zeile 13 die notwendigen Finanzmittel zur Umsetzung der Vorlage 2021/0442 im FB 02 zur Verfügung gestellt.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um die weiteren Bearbeitungsschritte zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen zeitnah umsetzten zu können, wird eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus empfohlen. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.