- Abwägungsbeschluss
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (Stellungnahmen I/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen I/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Stellungnahmen I/C) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 5 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
I/B Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange:
I/B 1 Bezirksregierung Köln/Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung
Zeughausstraße 2 - 10
50667 Köln
I/B 2 Westnetz GmbH
Florianstraße 15 - 21
44139 Dortmund
I/B 3 Stadt Burscheid - Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften
Höhestraße 7 - 9
51399 Burscheid
I/B 4 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW/Niederlassung Köln
Domstraße 55 - 73
50668 Köln
I/B 5 Deutsche Telekom Technik GmbH
Ziegelleite 2 - 4
95448 Bayreuth
I/B 6 Stadt Leverkusen/Fachbereich 66 Tiefbau - 660 Verkehrs- und Straßenbauplanung
Friedrich-Ebert-Straße 17
51373 Leverkusen
I/B 7 Stadt Leverkusen/Fachbereich 66 Tiefbau - 661 Verwaltungsabteilung, Beitragswesen und Erschließungsverträge
Friedrich-Ebert-Straße 17
51373 Leverkusen
I/B 8 Kirchenkreis Leverkusen/Verwaltungsamt
Auf dem Schulberg 8
51399 Burscheid
I/B 9 Stadt Bergisch Gladbach/FB 6-60 Mobilität und Stadtentwicklung
Rathaus Bensberg
Wilhelm-Wagener-Platz
51429 Bergisch Gladbach
I/B 10 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
I/B 11 Stadt Leverkusen/Fachbereich 37 Feuerwehr
Edith-Weyde-Straße 12
51373 Leverkusen
I/B 12 Polizeipräsidium Köln - Direktion Kriminalität Kriminalprävention/Opferschutz
Walter-Pauli-Ring 2 - 6
51103 Köln
I/B 13 Sportpark Leverkusen
Bismarckstraße 125
51373 Leverkusen
I/B 14 WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH
Heinrich-von-Stephan-Straße 6
51373 Leverkusen
I/B 15 Stadt Monheim am Rhein - Sachbearbeitung Stadtplanung
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
I/B 16 Nahverkehr Rheinland GmbH - Regionale Mobilitätsentwicklung
Glockenkasse 37 - 39
50667 Köln
I/B 17 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - Abteilung Denkmalschutz/Praktische Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
I/B 18 GASCADE Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108
34119 Kassel
I/B 19 Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH
D2-Park 5
40878 Ratingen
I/B 20 Vodafone NRW GmbH
Postfach 102028
Kassel
I/B 21 Wupperverband - Bereich T4 Gewässerentwicklung
Untere Lichtenplatzer Straße 100
42289 Wuppertal
I/B 22 Bezirksregierung Köln/Dezernat 54 - Wasserwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz
Robert-Schuman-Straße 51
52066 Aachen
I/B 23 Stadt Leverkusen/Fachbereich 32 Umwelt - Untere Bodenschutzbehörde
Quettinger Straße 220
51381 Leverkusen
I/B 24 Rheinisch Bergischer Kreis - Amt 67 Planung und
Landschaftsschutz,
Abt. Planung
Landrat
Postfach 200450
51434 Bergisch Gladbach
I/B 25 Industrie- und Handelskammer zu Köln/Geschäftsstelle
Leverkusen/Rhein-Berg
An der Schusterinsel 2
51379 Leverkusen
I/B 26 Thyssengas GmbH
Emil-Moog-Platz 13
44137 Leverkusen
I/B 27 Bezirksregierung Köln/Dezernat 25 (Verkehr -
Integrierte Gesamtverkehrs-planung)
Zeughausstraße 2 - 10
50667 Köln
I/C Stellungnahmen der städtischen Fachbereiche und Betriebe:
I/C 1 TBL - Technische Betriebe der Stadt Leverkusen (AöR)
Borsigstraße 15
51381 Leverkusen
I/C 2 Dezernat V - Stabsstelle Mobilität und Klimaschutz
Elberfelder Haus
Hauptstraße 101
51373 Leverkusen
I/C 3 Fachbereich 65 Gebäudewirtschaft
Elberfelder Haus
Hauptstraße 101
51373 Leverkusen
I/C 4 Fachbereich 62 Kataster und Vermessung - Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Leverkusen
Barmer Haus
Moskauer Straße 4a
51373 Leverkusen
I/C 5 Fachbereich 30 Recht und Vergabestelle
Haus-Vorster Straße 8
51379 Leverkusen
I/C 6 Fachbereich 51 Kinder und Jugend
Goetheplatz 1 - 4
51379 Leverkusen
I/C 7 Fachbereich 40 Schulen
Goetheplatz 1 - 4
51379 Leverkusen
I/C 8 Fachbereich 02 Konzernsteuerung - 021 Liegenschaften
Miselohestraße 4
51379 Leverkusen
I/C 9 EVL - Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG
Overfeldweg 23
51371 Leverkusen
I/C 10 Fachbereich 36 Ordnung und Straßenverkehr
Haus-Vorster-Straße 8
51379 Leverkusen
2. Über die während der eingeschränkten, erneuten öffentlichen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. v. m. § 4a Abs. 3 BauGB (Stellungnahmen II/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Stellungnahmen II/C) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II/A Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Erneute Stellungnahmen von Seiten der betroffenen
Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
II/B
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Es sind keine
erneuten Stellungnahmen eingegangen.
II/C Stellungnahmen
der städtischen Fachbereiche und Betriebe:
Es wurden keine erneuten Stellungnahmen hervorgebracht.
3. Der Bebauungsplan Nr. 11/III „Biesenbach-Lehn“ - 1. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung, wird gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. S. 674) geändert worden ist, in Verbindung mit
· der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist, und
· § 89 Landesbauordnung (BauO NRW), in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021, sowie
· § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15. April 2022, Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022,
als Satzung beschlossen.
4. Die als Anlage 4 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Lage des Plangebietes:
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 11/III „Biesenbach-Lehn“ - 1. Änderung, im Stadtteil Lützenkirchen gelegen, wird begrenzt im Norden durch das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung Nr. 827, im Westen durch das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung Nr. 822, im Osten durch den Einmündungsbereich der Leineweberstraße ausgehend von der Lützenkirchener Straße und im Süden durch die Lützenkirchener Straße. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.
Anlass/Ziele und Zwecke der Planung:
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Altlastenerlass NRW) vom 14.03.2005 ist eine Überprüfung rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit der Zielsetzung erforderlich, mögliche Auswirkungen von Bodenbelastungen in bestehenden Bebauungsplänen zu ermitteln. Ferner sind nach dem Altlastenerlass NRW sowie gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Altlasten in einem Bebauungsplan als Flächen mit erheblichen, schädlichen Bodenveränderungen parzellenscharf zu kennzeichnen.
Für die Stadt Leverkusen ergibt sich aus den Anforderungen des Altlastenerlasses NRW ein erhöhter Regelungsbedarf, da die Kennzeichnung von Bodenbelastungen in älteren Bebauungsplänen zum Teil unzureichend oder gänzlich fehlend ist. Die davon betroffenen Bebauungspläne müssen eine Rechtsbereinigung erfahren. Hierzu sind entsprechende Änderungsverfahren einzuleiten, um der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht nachzukommen sowie eine sachgerechte Nutzung der betroffenen Flächen sicherzustellen.
Aufgrund der Bedeutsamkeit der Thematik Altlasten wurde zur Konkretisierung der Altlastenverdachtsflächen im gesamten Stadtgebiet eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe „AG Altlasten/Bauleitplanung“ gebildet. Das Ziel der Arbeitsgruppe bestand darin, zu ermitteln, welche Bebauungspläne von schädlichen Bodenveränderungen betroffen sind. Die aus den Untersuchungen resultierenden Ergebnisse wurden in einem „Konzept der Gemeinde“, wie es der Altlastenerlass NRW vorsieht, zusammengefasst. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund limitierter, personeller Kapazitäten eine zeitgleiche Überarbeitung aller betroffener Bebauungspläne nicht darstellbar ist, wird bis zur förmlichen Änderung der Bebauungspläne auf das jeweilige Vorkommen von erheblichen Bodenbelastungen informell hingewiesen.
Die Stadt Leverkusen verfolgt nunmehr die städtische Zielsetzung, sukzessive für die von schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Bebauungspläne ein Änderungsverfahren konform den rechtlichen Anforderungen des BauGB sowie dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einzuleiten. Hierdurch erfüllt die Stadt Leverkusen die Pflicht, nach dem bauleitplanerischen Vorsorgeprinzip zu handeln, um zu gewährleisten, dass auf den von schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Grundstücken keine Gefahr, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Die Kennzeichnung des Flurstückes Nr. 676 als Fläche, dessen
Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, bildet den
städtebaulichen Anlass zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11/III
„Biesenbach-Lehn“.
Das Ziel der Kennzeichnung besteht darin, für die nachfolgenden baulichen oder sonstigen Nutzungen auf dem Grundstück auf die Gefahr einer Bodenbelastung und die erforderlichen Berücksichtigungen hinzuweisen.
Verfahren:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Leverkusen (SPB) hat in seiner Sitzung am 07.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11/III „Biesenbach-Lehn“ - 1. Änderung beschlossen. Zugleich wurde in der Sitzung der Beschluss über die öffentliche Auslegung gefasst (Vorlage Nr. 2021/0587). Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 02.08.2021 öffentlich bekannt gemacht. Der Beteiligungszeitraum war vom 10.08.2021 bis einschließlich 13.09.2021. Während des Beteiligungszeitraumes konnten die Planzeichnung des Bebauungsplans, die Begründung sowie weitere Unterlagen im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101, 51373 Leverkusen) sowie über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Zeitgleich zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
Die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen betrafen im Wesentlichen die Aspekte:
-
Löschwasserversorgung sowie die Zugänglichkeit
der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr,
-
der Verweis auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (DSchG
NRW) [Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern]
sowie
-
städtebauliche Kriminalprävention.
Stellungnahmen der städtischen Fachbereiche und Betriebe
Vonseiten der städtischen Fachbereiche und Betriebe wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellungnahmen zu den nachfolgenden Themen hervorgebracht:
- Versorgungsleitungen (Strom, Telekommunikation, Fernwärme sowie Gas/Wasser).
Redaktionelle Änderungen der Begründung
zum Satzungsbeschluss
Die Bezeichnung des Gliederungspunktes 3.7 im Teil A der Begründung wurde
im Nachgang der öffentlichen Auslegung redaktionell geändert.
· Textbaustein zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung: „Gesamtstädtische Seveso II-Richtlinie“
· Textbaustein nach der öffentlichen Auslegung: „Gesamtstädtisches Seveso-II-Konzept“
Der Textbaustein des Gliederungspunktes 3.7 im Teil A der Begründung wurde im Nachgang der öffentlichen Auslegung redaktionell geändert.
· Textbaustein zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung: „Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt nicht in einem Betriebsbereich sowie im Radius der Planungszone A und B des gesamtstädtischen Seveso II-Konzepts“.
· Textbaustein nach der öffentlichen Auslegung: „Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt außerhalb von potentiellen Gefahrenbereichen des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzepts. Folglich sind in diesem Bereich keine weitergehenden (Schutz-)Maßnahmen erforderlich“.
Zur vorsorglichen Behebung eines möglichen Verkündungsmangels im Bebauungsplan Nr. 11/III „Biesenbach-Lehn“ (Rechtskraft: 15.11.2005) bedarf es einer erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Hierzu wurde der Gliederungspunkt 3.6 im Teil A der Begründung ergänzt. Aufgrund der vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - Abteilung Denkmalschutz/Praktische Bodendenkmalpflege eingereichten Stellungnahme vom 03.09.2021 wurde in die Begründung und die Planzeichnung des Bebauungsplans ein Hinweis auf „Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“ aufgenommen. In die Begründung und die Planzeichnung des Bebauungsplans wurde ein Hinweis auf die Einsehbarkeit von einschlägigen DIN-Vorschriften aufgenommen.
Ergänzung des Bauleitplans
Die Stellungnahme der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) vom
16.08.2021 hat eine inhaltliche Ergänzung des Bauleitplans zur Folge. In der
rechtlichen Konsequenz wurde hiermit eine erneute öffentliche Auslegung gemäß §
4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Da die Ergänzung des Bauleitplans die
Grundzüge der Planung nicht berührt, wurde eine eingeschränkte, erneute
Beteiligung durchgeführt. Die erneute Einholung der Stellungnahmen beschränkte
sich gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die betroffene Öffentlichkeit (Eigentümer
des Grundstückes der Gemarkung Lützenkirchen/Flur 15/Flurstück 676) sowie die
von der Änderung des Bauleitplans berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (EVL).
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde die Dauer der eingeschränkten, erneuten Beteiligung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf 14 Tage verkürzt. Die eingeschränkte, erneute Beteiligung erfolgte im Zeitraum vom 04.07.2022 bis einschließlich 20.07.2022.
Stellungnahmen zur eingeschränkten, erneuten Beteiligung
der Öffentlichkeit
Während der eingeschränkten, erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3
Satz 1 BauGB wurden keine Stellungnahmen hervorgetragen.
Stellungnahmen
zur eingeschränkten, erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
Die eingeschränkte,
erneute Beteiligung reduziert sich auf den durch die Änderung des Bauleitplans
berührten Betroffenenkreis. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
gehören nicht zu dem ermittelten Betroffenenkreis. Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange wurden somit nicht erneut beteiligt.
Stellungnahmen
zur eingeschränkten, erneuten Beteiligung der städtischen Fachbereiche und
Betriebe
Gegenüber der
erneuten, eingeschränkten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB wurden
keine Bedenken hervorgebracht.
Die zur eingeschränkten, erneuten Beteiligung abgegebenen
Stellungnahmen betreffen nicht
die Grundzüge der Planung. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes zum
Satzungsbeschluss ist nicht erforderlich.
Weiteres
Vorgehen:
Nachfolgend
ist angestrebt, den Beschluss über die Satzung des Bebauungsplans Nr. 11/III
„Biesenbach-Lehn“ - 1. Änderung sowie die Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen zu fassen.
Hinweise:
Der Bebauungsplanentwurf (Anlage 3 der Vorlage) wird nur
im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen bereitgestellt und nicht mit der
Vorlage gedruckt.
Im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen sind zudem sämtliche Anlagen in
farbiger und maßstabsgerechter Darstellung einzusehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um im laufenden Turnus noch einen Beschluss herbeizuführen, wird die Vorlage nach erfolgten Abstimmungen zum Nachtragstermin eingebracht.