Beschlussentwurf:
1. Der Jahresabschluss 2020 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KSL wird festgestellt.
2. Der Deckung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 11.347.650,48 € aus der Kapitalrücklage wird zugestimmt.
3. Der Betriebsleitung der KSL wird Entlastung erteilt.
4. Dem Betriebsausschuss KSL wird Entlastung erteilt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Adomat Deppe
(zugleich in Vertretung (zugleich in Vertretung
des Oberbürgermeisters) des Stadtkämmerers)
Begründung:
Zu Ziffer 2. des Beschlussentwurfes:
Die Betriebsleitung der KSL hat den Jahresabschluss und
den Lagebericht 2020 nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen
(EigVO NW) aufgestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden gemäß Vertrag
vom 14.07.2020 von der EversheimStuible Treuberater GmbH aus Düsseldorf im Mai/Juni
2021 geprüft. Die Prüfung des Jahresabschlusses ergab folgendes abschließendes
Ergebnis:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die KulturStadtLev, Leverkusen
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev, Leverkusen, – bestehend aus
der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden –
geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der KulturStadtLev für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss
in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des
Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den einschlägigen
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Finanzlage des Betriebs zum
31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebs. In allen wesentlichen Belangen
steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken
der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir,
dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und
§ 103 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Betrieb unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu
dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters
und des Betriebsausschusses für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des
Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen
wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Betriebs vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich
für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung
eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Betriebs
zur Fortführung der Betriebstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Betriebstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür
verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Betriebstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die
Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Betriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss
in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des
Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den einschlägigen
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Betriebsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses des Betriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende
Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen
ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Betriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes
Nordrhein-Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit
§ 317 HGB und § 103 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• identifizieren und beurteilen wir die
Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher
Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
• gewinnen wir ein Verständnis von dem für
die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den
für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Betriebs abzugeben.
• beurteilen wir die Angemessenheit der von
dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
• ziehen wir Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit des von der Betriebsleitung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Betriebstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
des Betriebs zur Fortführung der Betriebstätigkeit aufwerfen können. Falls wir
zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch dazu führen, dass der Betrieb seine Betriebstätigkeit nicht mehr
fortführen kann.
• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den
Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebs vermittelt.
• beurteilen wir den Einklang des
Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von
ihm vermittelte Bild von der Lage des Betriebs.
• führen wir Prüfungshandlungen zu den von
dem gesetzlichen Vertreter dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem
gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht
ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von
den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der
Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel
im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
Den Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern des Rats werden Ausfertigungen des Prüfungsberichts inkl. des Lageberichts rechtzeitig vor dem Sitzungsturnus zur Verfügung gestellt.
Anmerkung zu Ziffer 4. des Beschlussentwurfs:
Folgende Mitglieder des Betriebsausschusses KSL dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EigVO NW in Verbindung mit § 31 GO NRW an der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer 4. des Beschlussentwurfs nicht mitwirken:
Herr Bürgermeister Marewski,
Rh. Hebbel,
Rf. Di Padova,
Rh. Miesen,
Rf. Bunde,
Rf. Kreutz,
Rh. Fraustadt,
Rh. Dr. Klose,
Rf. Koepke,
Rf. Arnold,
Rh. Bokeloh,
Rh. Wölwer,
Rf. Ballin-Meyer-Ahrens,
Rf. Kronenberg.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |