Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt das Hundefreilaufflächenkonzept.

 

2.    Auf der Grundlage des Hundefreilaufflächenkonzepts wird der Ausbau der Flächen vorbereitet.

 

3.    Auf der Grundlage des Hundefreilaufflächenkonzepts erfolgt die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                   In Vertretung              In Vertretung          In Vertretung

Adomat                             Molitor                          Lünenbach            Deppe

(zugleich in

Vertretung des

Oberbürgermeisters)

 

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt am 20.01.2022 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Begründung:

 

I.              Ausgangssituation:

Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Verpflichtung zur (Neu-)Aufstellung entsteht durch § 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hiernach sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landespflege dies erfordern. Insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Neuaufstellung des Landschaftsplanes wurde am 12.07.2010 durch den Rat der Stadt Leverkusen beschlossen. Im Vorentwurf zum neuen Landschaftsplan steht unter 2.2-0 Nr. 7 das Verbot, landwirtschaftliche Flächen (Felder, Wiesen, Weiden) mit Hunden zu betreten oder diese dort frei laufen zu lassen. Um den zahlreichen Hundebesitzenden die artgerechte Tierhaltung konfliktfrei zu ermöglichen, sollen im Stadtgebiet Hundefreilaufflächen angeboten werden, auf denen keine Anleinpflicht besteht.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) sind Hunde in vielen städtischen Bereichen an der Leine zu führen. Dazu zählen neben Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten, öffentlichen Gebäuden u. a. auch die der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Die Verwaltung hat ausgehend von dieser Rechtssituation ein Hundefreilaufflächenkonzept erarbeiten lassen. Darin sind mehrere, über das gesamte Stadtgebiet verteilte Flächen aufgeführt, auf denen Hunde - sofern für sie kein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht - ohne Leine laufen dürfen.

 

II.            Anlass

Im Rahmen der Neuaufstellung des Landschaftsplans wurde mehrfach die Problematik von nicht ordnungsgemäß beaufsichtigten, freilaufenden Hunden und Hundekot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen von der Öffentlichkeit und der Landwirtschaft formuliert:

 

§   Das Betreten der Wiesen- und Weideflächen durch Hunde und die damit verbundene Verkotung stellt für die Landwirte ein Problem dar (Verunreinigung des Tierfutters).

§   Spielzeuge wie Frisbees oder Bälle, aber auch Stöckchen, können auf dem Acker zurückbleiben und bei der Ernte die Maschinen beschädigen.

§   Landwirtschaftliche Flächen sind Lebensraum der Wildtiere, die durch ständige Störungen durch Hunde ihren Lebensraum verlieren (können).

 

Der Landschaftsplan reagiert auf die auftretenden Problematiken und Nutzungskonflikte, insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen, u. a. mit einem Verbot, Hunde in den Naturschutzgebieten und auf landwirtschaftlichen Flächen frei laufen zu lassen. Durch die Aufnahme des Betretungsverbotes in den Landschaftsplan sollen zum einen die Hundebesitzenden für die Problematiken sensibilisiert werden. Zum anderen können auf der Grundlage der Landschaftsplanfestsetzungen die Verstöße ordnungsbehördlich geahndet werden (derzeit nur privatrechtlich).

 

In den Erläuterungen des Landschaftsplanvorentwurfes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Konzept erstellt werden soll, das aufzeigt, wie den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen Rechnung getragen werden kann (Hundefreilaufflächenkonzept). Die Aktualität und Dringlichkeit der Einrichtung von Hundewiesen zeigt sich in den wiederkehrenden Anfragen aus Politik und Öffentlichkeit sowie den Vorschlägen zu konkreten Flächen.

 

III.           Bereitstellung von Hundefreilaufflächen

Als Ausgleich für die sich ergebenden Einschränkungen sollen den Hundebesitzenden wohnortnahe Hundefreilaufflächen zur Verfügung gestellt werden. In einem ersten Schritt sind 12 Potentialflächen identifiziert worden. Im Rahmen der Erarbeitung des Konzeptes sind 4 Flächen u.a. aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen oder aufgrund anderweitiger Nutzung (Errichtung einer KITA) herausgenommen worden. Insgesamt werden im Hundefreilaufflächenkonzept acht Standorte benannt. Zur eindeutigen Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Flächen ist die Nummerierung trotz Flächenwegfall beibehalten worden. Die Größe der Flächen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, z. B. Bebauung, Straßenverlauf, Wegeführung, Vegetation oder der Lage von Uferzonen, sodass Einzäunungen entfallen.

 

Die durch eine Beschilderung besonders gekennzeichneten Flächen dienen neben der allgemeinen Erholung insbesondere dem nicht angeleinten Auslauf von Hunden. Die aufzustellenden Schilder sollen neben der genauen Abgrenzung der Fläche auch Verhaltens- und Nutzungsregeln enthalten, die für ein (möglichst) konfliktfreies Mit- und Nebeneinander beitragen sollen. Die Hundehaltenden oder die den Hund führende Person ist in der Pflicht, den Hund innerhalb der ausgewiesenen Flächen zu halten. Gemäß § 2a der Ordnungsbehördlichen Verordnung gilt das Verbot der Verunreinigung durch Hundekot uneingeschränkt. Die Aufstellung von Hundekotbeutelspendern im Stadtgebiet wird aufgrund des zu erwartenden geringen positiven Effektes in Anbetracht der entstehenden Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung nicht realisiert. 

 

In Abstimmung mit den Fachbereichen Umwelt (FB 32), Stadtplanung (FB 61) und Stadtgrün (FB 67) wurden Steckbriefe zu den Potenzialflächen im gesamten Stadtgebiet erarbeitet. Diese Flächensteckbriefe beinhalten unter anderem Aussagen zum Landschaftsplan, Planungsrecht, zur (vorhandenen) Ausstattung, zu Einrichtungs- und Pflegekosten sowie möglichen Konflikten mit anderen Nutzungen. Das Hundefreilaufflächenkonzept ist fortschreibungsfähig und kann bei Bedarf um weitere Flächen oder ggf. Ausstattung ergänzt werden. Eine Veröffentlichung des Hundefreilaufflächenkonzepts erfolgt nach Beschlussfassung auf der Homepage der Stadt Leverkusen und ist damit für alle Hundebesitzende einsehbar.

 

Hinweis:

Die im Hundefreilaufflächenkonzept sowie im Merkblatt für Hundehaltende gewählte maskuline Form ist geschlechterunabhängig zu verstehen und bezieht alle männlichen, weiblichen und diversen Personen ein.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 670013050102 Sachkonto: 523101

Aufwendungen für die Maßnahme: 42.000 € jährlich

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Siehe Ausführungen unter Hinweis Dez. II/FB 20.

Finanzstelle/n: Finanzposition/en:

Auszahlungen für die Maßnahme: 40.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand: 42.000 € Pflegekosten

 Bilanzielle Abschreibungen: 1.540 €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12

Für die Maßnahmen wurden im Haushaltsplan 2022 explizit keine investiven Mittel etatisiert. Daher werden die benötigten 40.000 € aus der Finanzstelle 67001305012019/Finanzposition 782700 des FB 67 zur Verfügung gestellt.

Da es sich um eine neue Maßnahme handelt, bedarf es bis zur Bekanntmachung der HH-Satzung 2022 der Einzelfreigaben durch die Aufsichtsbehörde.    

 

 

 

 

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der noch intern abzustimmenden Details konnte der erste Abgabetermin nicht eingehalten werden. Da eine Beschlussfassung im Januar-/Februarturnus jedoch angeraten ist, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.