Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt das Hundefreilaufflächenkonzept.
2. Auf der Grundlage des Hundefreilaufflächenkonzepts wird der Ausbau der Flächen vorbereitet.
3. Auf der Grundlage des Hundefreilaufflächenkonzepts erfolgt die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Adomat Molitor Lünenbach Deppe
(zugleich in
Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V.
m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Ausschuss für
Bürgereingaben und Umwelt am 20.01.2022 zu entscheiden, ob die verspätet
zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Begründung:
I.
Ausgangssituation:
Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Verpflichtung zur (Neu-)Aufstellung entsteht durch § 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hiernach sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landespflege dies erfordern. Insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Neuaufstellung des Landschaftsplanes wurde am 12.07.2010 durch den Rat der Stadt Leverkusen beschlossen. Im Vorentwurf zum neuen Landschaftsplan steht unter 2.2-0 Nr. 7 das Verbot, landwirtschaftliche Flächen (Felder, Wiesen, Weiden) mit Hunden zu betreten oder diese dort frei laufen zu lassen. Um den zahlreichen Hundebesitzenden die artgerechte Tierhaltung konfliktfrei zu ermöglichen, sollen im Stadtgebiet Hundefreilaufflächen angeboten werden, auf denen keine Anleinpflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) sind
Hunde in vielen städtischen Bereichen an der Leine zu führen. Dazu zählen neben
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, öffentlichen Veranstaltungen,
Volksfesten, öffentlichen Gebäuden u. a. auch die der Allgemeinheit
zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, mit Ausnahme besonders
ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Die
Verwaltung hat ausgehend von dieser Rechtssituation ein Hundefreilaufflächenkonzept
erarbeiten lassen. Darin sind mehrere, über das gesamte Stadtgebiet verteilte
Flächen aufgeführt, auf denen Hunde - sofern für sie kein Maulkorb- und/oder
Leinenzwang besteht - ohne Leine laufen dürfen.
II.
Anlass
Im Rahmen der
Neuaufstellung des Landschaftsplans wurde mehrfach die Problematik von nicht
ordnungsgemäß beaufsichtigten, freilaufenden Hunden und Hundekot auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen von der Öffentlichkeit und der
Landwirtschaft formuliert:
§ Das Betreten der Wiesen- und Weideflächen durch Hunde und die damit verbundene Verkotung stellt für die Landwirte ein Problem dar (Verunreinigung des Tierfutters).
§ Spielzeuge wie Frisbees oder Bälle, aber auch Stöckchen, können auf dem Acker zurückbleiben und bei der Ernte die Maschinen beschädigen.
§ Landwirtschaftliche Flächen sind Lebensraum der Wildtiere, die durch ständige Störungen durch Hunde ihren Lebensraum verlieren (können).
Der Landschaftsplan reagiert auf die auftretenden Problematiken und Nutzungskonflikte, insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen, u. a. mit einem Verbot, Hunde in den Naturschutzgebieten und auf landwirtschaftlichen Flächen frei laufen zu lassen. Durch die Aufnahme des Betretungsverbotes in den Landschaftsplan sollen zum einen die Hundebesitzenden für die Problematiken sensibilisiert werden. Zum anderen können auf der Grundlage der Landschaftsplanfestsetzungen die Verstöße ordnungsbehördlich geahndet werden (derzeit nur privatrechtlich).
In den Erläuterungen des Landschaftsplanvorentwurfes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Konzept erstellt werden soll, das aufzeigt, wie den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen Rechnung getragen werden kann (Hundefreilaufflächenkonzept). Die Aktualität und Dringlichkeit der Einrichtung von Hundewiesen zeigt sich in den wiederkehrenden Anfragen aus Politik und Öffentlichkeit sowie den Vorschlägen zu konkreten Flächen.
III.
Bereitstellung von Hundefreilaufflächen
Als Ausgleich für die sich ergebenden Einschränkungen sollen den Hundebesitzenden wohnortnahe Hundefreilaufflächen zur Verfügung gestellt werden. In einem ersten Schritt sind 12 Potentialflächen identifiziert worden. Im Rahmen der Erarbeitung des Konzeptes sind 4 Flächen u.a. aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen oder aufgrund anderweitiger Nutzung (Errichtung einer KITA) herausgenommen worden. Insgesamt werden im Hundefreilaufflächenkonzept acht Standorte benannt. Zur eindeutigen Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Flächen ist die Nummerierung trotz Flächenwegfall beibehalten worden. Die Größe der Flächen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, z. B. Bebauung, Straßenverlauf, Wegeführung, Vegetation oder der Lage von Uferzonen, sodass Einzäunungen entfallen.
Die durch eine Beschilderung besonders gekennzeichneten Flächen dienen neben der allgemeinen Erholung insbesondere dem nicht angeleinten Auslauf von Hunden. Die aufzustellenden Schilder sollen neben der genauen Abgrenzung der Fläche auch Verhaltens- und Nutzungsregeln enthalten, die für ein (möglichst) konfliktfreies Mit- und Nebeneinander beitragen sollen. Die Hundehaltenden oder die den Hund führende Person ist in der Pflicht, den Hund innerhalb der ausgewiesenen Flächen zu halten. Gemäß § 2a der Ordnungsbehördlichen Verordnung gilt das Verbot der Verunreinigung durch Hundekot uneingeschränkt. Die Aufstellung von Hundekotbeutelspendern im Stadtgebiet wird aufgrund des zu erwartenden geringen positiven Effektes in Anbetracht der entstehenden Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung nicht realisiert.
In Abstimmung mit den Fachbereichen Umwelt (FB 32), Stadtplanung (FB 61) und Stadtgrün (FB 67) wurden Steckbriefe zu den Potenzialflächen im gesamten Stadtgebiet erarbeitet. Diese Flächensteckbriefe beinhalten unter anderem Aussagen zum Landschaftsplan, Planungsrecht, zur (vorhandenen) Ausstattung, zu Einrichtungs- und Pflegekosten sowie möglichen Konflikten mit anderen Nutzungen. Das Hundefreilaufflächenkonzept ist fortschreibungsfähig und kann bei Bedarf um weitere Flächen oder ggf. Ausstattung ergänzt werden. Eine Veröffentlichung des Hundefreilaufflächenkonzepts erfolgt nach Beschlussfassung auf der Homepage der Stadt Leverkusen und ist damit für alle Hundebesitzende einsehbar.
Hinweis:
Die im Hundefreilaufflächenkonzept sowie im Merkblatt für
Hundehaltende gewählte maskuline Form ist geschlechterunabhängig zu verstehen
und bezieht alle männlichen, weiblichen und diversen Personen ein.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: 670013050102 Sachkonto: 523101
Aufwendungen für die Maßnahme: 42.000 € jährlich
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Siehe Ausführungen unter Hinweis Dez. II/FB 20.
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: 40.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: 42.000 € Pflegekosten
Bilanzielle Abschreibungen: 1.540 €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim
Krings 20 12
Für die Maßnahmen
wurden im Haushaltsplan 2022 explizit keine investiven Mittel etatisiert. Daher
werden die benötigten 40.000 € aus der Finanzstelle 67001305012019/Finanzposition
782700 des FB 67 zur Verfügung gestellt.
Da es sich um eine
neue Maßnahme handelt, bedarf es bis zur Bekanntmachung der HH-Satzung 2022 der
Einzelfreigaben durch die Aufsichtsbehörde.
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der besonderen Dringlichkeit:
Aufgrund der noch intern abzustimmenden Details konnte der erste Abgabetermin nicht eingehalten werden. Da eine Beschlussfassung im Januar-/Februarturnus jedoch angeraten ist, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.