Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 26. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                       Molitor

 

Begründung:

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V., die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch und die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. haben die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2022, zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt. Am 30.03.2018 hat sich durch das Entfesselungsgesetz I die Rechtslage zur Gestattung von verkaufsoffenen Sonntagen geändert, § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lautet in der neuen Fassung wie folgt:

 

„(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen, dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

 

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

 

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

 

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

 

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

 

(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

 

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.

 

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:

 

1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,

 

2. Ostersonntag,

 

3. Pfingstsonntag,

 

4. der 1. und 2. Weihnachtstag und

 

5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.“

 

Nicht mehr erforderlich ist der bisher notwendige Anlassbezug (vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 105). Kernpunkt der neuen Rechtslage ist, dass die Sonntagsöffnungen nur bei Vorlage eines öffentlichen Interesses erfolgen dürfen, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann (siehe LT-Drucksache 17/1046, S. 105).

 

Mit dem Erfordernis eines öffentlichen Interesses will der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung tragen. Mithin stellt eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eine Ausnahme dar und bedarf eines entsprechenden Sachgrundes (so auch: BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02).

 

Der Kriterienkatalog des § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist dabei zwar als nicht abschließend anzusehen, jedoch muss das öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht sein und die vorherige Abwägung alle Aspekte in den Blick nehmen. Rein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Geschäftsinhabenden oder ein alltägliches Erwerbsinteresse der Käuferinnen und Käufer genügen insoweit nicht (vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 101 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018, 4 B 571/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).

 

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Infolgedessen wurden entsprechende Termine für 2022 beantragt:

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. plant für 2022 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.         03.04.2022    Frühlingsfest,

2.         04.09.2022    Musik- und Familienfest „LEVlive“,

3.         02.10.2022    Herbstfest mit Herbstkirmes,

4.         27.11.2022    Christkindchenmarkt.

 

Die AGO plant für 2022 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.         22.05.2022    Opladener Frühling mit Verkehrsschau,

2.         31.07.2022    Opladener Stadtfest mit Kirmes,

3.         09.10.2022    Opladener Herbstmarkt,

4.         18.12.2022    Weihnachtsmarkt Bergisches Dorf.

 

Die WFG Schlebusch plant für 2022 folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.         08.05.2022    Blühendes Schlebusch,

2.         18.09.2022    Schlebuscher Wochenende - Familienfest international,

3.         06.11.2022    Schlebuscher Martinsmarkt,

4.         18.12.2022    Schlebuscher Adventsmarkt.

 

Die Stadtteile Opladen und Schlebusch wollen gemeinsam am zweiten Adventssonntag öffnen.

 

Entsprechende Konzepte wurden von den antragstellenden Werbe-, Förder- und Aktionsgemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage II bis III bei.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sach-gründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18).

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie der Geschäftsleute mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. So werden z. B. in Wiesdorf die Herbstkirmes, welche seit mehr als 100 Jahren stattfindet, in Opladen zum 48. Mal das Stadtfest mit Kirmes und in Schlebusch der 43. Adventsmarkt stattfinden. Alle geplanten Veranstaltungen sind innerhalb und außerhalb von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besuchenden nur wegen dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Stadtteile kommt. Dies belegen beispielsweise die internen, stichprobenartigen Zählungen der Werbegemeinschaft City Leverkusen und einiger Händlerinnen und Händler in der gesamten Fußgängerzone Wiesdorf während des Frühlingsfestes am 29.04.2018. An diesem Sonntag wurde ein Besucherstrom im hohen fünfstelligen Bereich verzeichnet und dies, obwohl aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Geschäfte geschlossen blieben und das Frühlingsfest mit LiveART erst zum vierten Mal stattfand. Die Einschätzung von Veranstaltenden und Verwaltung deckt sich dahingehend, dass die Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher ist. Das geht auch aus den beiliegenden Anlagen hervor.

 

Wie darüber hinaus aus den Konzepten - anhand der Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung - ersichtlich, sollen auch nur die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang von der jeweiligen Veranstaltung geöffnet sein, sodass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).

 

Aufgrund der seit 2020 bestehenden Corona-Pandemie mussten bisher viele Veranstaltungen, wie das Frühlingsfest in Wiesdorf, der beliebte Blumen- und Gartenmarkt "Blühendes Schlebusch", der Opladener Frühling, das Opladener Stadtfest mit Kirmes und somit auch die anhängigen verkaufsoffenen Sonntage, abgesagt werden. Dies bedeutet einen empfindlichen wirtschaftlichen Verlust für die Veranstaltenden, die Ausstellenden, aber auch den örtlichen Handel und die Gastronomie. Hierdurch sind viele Mitarbeitende von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit bedroht.

 

Weiterhin existieren zurzeit wieder mehr als 20 Leerstände im Citybereich in Wiesdorf, sowie acht in Opladen. Angesichts dieser erheblichen Leerstände, welche eine teilweise Verweisung der Innenstädte zur Folge haben, dient die Sonntagsöffnung auch der Förderung und Stärkung der bestehenden Verkaufsstellen. Der Einzelhandel als strukturpolitisches Ziel wird dadurch langfristig erhalten und unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW).

 

Schließlich ist gerade im Stadtteil Wiesdorf die Belebung der Innenstadt durch diese Termine wichtig, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten menschenleer ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.4 LÖG NRW).

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 28.06.2021 (Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 01.08.2021 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e.V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen kamen vom Handelsverband, dem Katholikenrat, ver.di und der IHK.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen hat im Schreiben vom 02.07.2021 (Anlage V) keine Einwände angegeben.

 

Mit Schreiben vom 29.07.2021 (Anlage V) hat der Katholikenrat Leverkusen für den Stadtteil Schlebusch keine Bedenken, lehnt aber die verkaufsoffenen Sonntage in Wiesdorf und Opladen ab, da es u.a. durch die zahlreich beantragten verkaufsoffenen Sonntage immer mehr zu einer Verwischung der Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeitleben komme. Weiterhin werde der Aspekt des Leerstandes nur benutzt, um Umsatzsteigerungen zu erwirtschaften.

 

Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) reichen gemäß E-Mail vom 30.07.2021 (Anlage V) die vorgelegten Begründungen und Beschreibungen der Veranstaltungen nicht aus. Dabei werden alt hergebrachte Leverkusener Feste und Veranstaltungen hinterfragt. Begründet wird überwiegend mit rechtlichen Ausführungen der Rechtsprechung zur alten Fassung des LÖG NRW. Außerdem werden in diesem Zusammenhang die Besucherzahlen, die zu den Festen kommen, angezweifelt und ausschließlich als Besuchende der verkaufsoffenen Sonntage angesehen. Zusätzlich wurde ein Urteil des OVG zu verkaufsoffenen Sonntagen im Rahmen der Corona-Pandemie beigefügt.

 

Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 30.07.2021 (Anlage V) die vorgelegten Konzepte. Sie ist der Auffassung, dass der Charakter der Veranstaltungen in allen Fällen geeignet sei, die gesetzlichen Anforderungen des LÖG NRW einzuhalten und sieht die Sonntagsöffnung als probates Mittel zur Förderung des Einzelhandels.

 

Weitere Stellungnahmen lagen bis zum 26.08.2021 um 15.00 Uhr nicht vor.

 

Zu den allgemein geäußerten Kritikpunkten zählt beispielsweise die fehlende Benennung aller teilnehmenden Verkaufsstellen. Dies ist nicht möglich, da Geschäfte/Geschäftsinhabende wechseln können, umbenannt werden, umziehen oder nicht teilnehmen wollen. Ebenso ist die Konkretisierung der geplanten Bereiche vorab nicht in Gänze möglich, da die Veranstaltenden frühestens drei Monate vorher die genauen Größenordnungen kennen und bewilligen lassen. Diese sind aber aus der Erfahrung der letzten Jahre soweit wie vorhersehbar in den Plänen eingezeichnet. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es sich in der Regel um die Bereiche der Fußgängerzonen aller Stadtteile handelt.

 

In Wiesdorf gibt es die Problematik mit den Firmen Ostermann und Wallraff Expert, so denn sie an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen. Beide sind nicht direkt an der Fußgängerzone angesiedelt, jedoch in kurzer fußläufiger Entfernung davon. Da die dortigen Parkmöglichkeiten allgemein allen Veranstaltungsbesuchenden angeboten werden und Veranstaltungselemente dort untergebracht sind, ist dies daher auch als Öffnungsgrund für diese Firmen zu werten.

 

Alle Veranstaltungen und die angeschlossenen verkaufsoffenen Sonntage können nur stattfinden, wenn und wie es die dann geltenden Regelungen der Corona Schutzverordnung zulassen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund von internen Abstimmungsbedarfen war es nicht möglich, die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt zu erstellen. Da eine Beschlussfassung noch im laufenden September-Turnus angeraten ist, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.