Betreff
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020
Vorlage
2021/0993
Aktenzeichen
20-21-2020-kra
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Im Prüfbericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung und Beratung vom 08.09.2021 erteilt die stellv. Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung zum vorliegenden Jahresabschluss 2020 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (§ 102 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 322 HGB).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt auf der Basis dieses Prüfberichts fest, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen den geprüften Jahresabschluss bzw. Lagebericht zum 31.12.2020 geführt hat.

Der geprüfte Jahresabschluss 2020 wird einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.

 

2.     Der Rat der Stadt Leverkusen stellt den geprüften Jahresabschluss 2020 mit einer Bilanzsumme von 1.551.277.376,58 € fest und beschließt nach § 96 Abs. 1 GO NRW, den Jahresüberschuss in Höhe von 15.443.908,74 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

3.     Auf der Grundlage der Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses zum geprüften Jahresabschluss 2020 erteilt der Rat der Stadt Leverkusen dem Oberbürgermeister nach § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung für den Jahresabschluss 2020.

 

 

Die Beschlussfassung zu Ziffer 1 und die Vorberatung zu Ziffer 3 zum Jahresabschluss 2020 erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf der Grundlage der Rechnungsprüfungsordnung (RPO).

 

 

Kenntnis genommen                                        Gem. § 2 Abs. 5 S. 1 RPO

gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 RPO                             Der stellv. Leiter des Fachbereichs

Der Oberbürgermeister                                     Rechnungsprüfung und Beratung

gezeichnet:                                                         gezeichnet:

Richrath                                                              Schulte

 

 

Die Beschlussfassung zu Ziffer 2 über die Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses zum 31.12.2020 nach Vorberatung durch den Finanz- und Rechtsausschuss sowie zu Ziffer 3 erfolgt durch den Rat.

 

 

Der Oberbürgermeister                                     Der Stadtkämmerer

gezeichnet:                                                         gezeichnet:

Richrath                                                               Molitor

 

Begründung:

 

1.     Prüfauftrag

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 wurde vom Stadtdirektor und Stadtkämmerer am 30.03.2021 aufgestellt und vom Oberbürgermeister am 31.03.2021 bestätigt. Er wurde als Dringlichkeitsentscheidung beschlossen und dem Rat in der Sitzung am 30.08.2021 (siehe Vorlage Nr. 2021/0613) zur Genehmigung vorgelegt, der ihn dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet hat.

 

Der Jahresabschluss 2020 ist nach § 95 GO NRW von der Stadt Leverkusen aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz nebst Anhang, der Ergebnis- und Finanzrechnung, den Teilrechnungen und dem Lagebericht (§ 95 Absatz 1 GO NRW, § 38 KomHVO NRW).

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gem. § 59 Abs. 3 GO NRW den Jahresabschluss und den Lagebericht und bedient sich gem. § 102 Abs. 1 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung zur Durchführung dieser Prüfung.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich nach § 102 Abs. 3 GO NRW „… darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße … , die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Absatz 1 Satz 4 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.“

 

Der Jahresabschluss muss nach § 95 Abs. 1 Satz 4 GO NRW „… unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde …“ vermitteln. Bei der Beurteilung ist die Buchführung in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen (§ 102 Abs. 3 GO NRW).

 

Der Lagebericht zum Jahresabschluss ist nach § 102 Abs. 5 GO NRW darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung ist als örtliche Rechnungsprüfung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2019, vor Feststellung durch den Rat, nachgekommen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird mit dem nachfolgenden Prüfbericht zum Jahresabschluss 2019 dokumentiert.

 

2.     Berichterstattung des Rechnungsprüfungsausschusses (§ 59 Abs. 3 GO NRW)

 

Nach § 59 Abs. 3 GO NRW hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Am Schluss dieses Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Oberbürgermeister aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt.

 

Mit der mehrheitlichen Zustimmung zur Beschlussfassung zu Ziffer 1 entscheiden die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen den geprüften Jahresabschluss bzw. Lagebericht zum 31.12.2020 geführt hat und billigen damit den geprüften Jahresabschluss 2020, einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW.

 

Das Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zum Jahresabschluss 2020 wird anschließend dem Rat der Stadt für die anstehende Sitzung am 04.10.2020 mitgeteilt.

 

3.         Prüfungsergebnis/wesentliche Eckdaten bzw. Feststellungen zum geprüften Jahresabschluss 2020

 

Das Prüfungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

·                Der Jahresabschluss 2020 vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Leverkusen und wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat keine Tatsachen ergeben, die einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der Entlastung des Oberbürgermeisters durch den Rat entgegenstehen.

 

·                Die Ertragslage der Stadt Leverkusen hat sich 2020 gegenüber der Planung verbessert. Im Ergebnisplan (Originalansatz) hatte der Rat der Stadt Leverkusen für 2020 einen Jahresüberschuss von rd. 1,4 Mio. € beschlossen.

Der Jahresabschluss 2020 weist tatsächlich nach der Prüfung einen Überschuss in Höhe von rd. 15,4 Mio. € aus.

 

·                Die Bilanzsumme beträgt zum 31.12.2020 rd. 1.551,3 Mio. €.

 

·                Das Eigenkapital erhöht sich mit der geplanten Zuführung des Jahresüberschusses zur Ausgleichsrücklage - vorbehaltlich der Zustimmung des Rates - und beträgt dann rd. 255,7 Mio. €.

 

·                Der Prüfbericht enthält verschiedene Prüfungsfeststellungen, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken (§ 102 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 322 Abs. 3 HGB),

 

Es handelt sich dabei um einzelne Prüfungsfeststellungen, die nach Auffassung der Rechnungsprüfung beim vorliegenden Jahresabschluss insgesamt als nicht wesentlich für die Ordnungsmäßigkeit der städtischen Haushaltswirtschaft eingeordnet werden. Sie werden unter Ziffer 4 näher beschrieben.

 

Detaillierte Ausführungen zum Jahresabschluss 2020 sowie diesbezügliche Feststellungen und Empfehlungen sind dem beigefügten Prüfungsbericht zu entnehmen.

 


4.     Wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems (IKS) bezogen auf den Rechnungslegungsprozess

 

Internes Kontrollsystem

 

Nach § 59 Abs. 3 GO NRW berichtet die Rechnungsprüfung als verantwortliche Prüfinstanz über „… wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess.“

 

Mit der Jahresabschlussprüfung 2020 wurde festgestellt, dass eine systematische und strukturierte Beschreibung des IKS bezogen - auf den Rechnungslegungsprozess - sich im Aufbau befindet (siehe insbesondere Ziffer 2.3.2 des Prüfberichtes zum Jahresabschluss. 2020).

 

Aufgrund der regelmäßigen Prüfungen in verschiedenen Verwaltungsbereichen war die Rechnungsprüfung dennoch mit dem Jahresabschluss 2020 in der Lage, bekannte Elemente eines rechnungslegungsbezogenen IKS zu erkennen.

Ziel sollte es nach Auffassung der Rechnungsprüfung sein, dass verwaltungsweit angemessene und geeignete Strukturen und Kontrollelemente für ein vollständiges und nachvollziehbares IKS für alle Produkte bzw. Geschäftsprozesse in der Kernverwaltung bzw. im Konzern Stadt Leverkusen geschaffen werden.

 

5.     Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses

 

Auf der Grundlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses 2020 berät der Finanz- und Rechtsausschuss über die Verwendung des ermittelten Jahresüberschusses von mehr als rund 15,4 Mio. €.

 

Der festgestellte Jahresüberschuss kann gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in voller Höhe dem Eigenkapital - Bilanzposition 1.3 Ausgleichsrücklage - zugeführt werden, da eine in den letzten drei vorangegangenen Haushaltsjahren eingetretene Verringerung der allgemeinen Rücklage durch den Überschuss in 2018 bereits ausgeglichen ist und darüber hinaus der Bestand der allgemeinen Rücklage mehr als 3 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses beträgt.

 

6.     Information zum Prüfungsergebnis sowie zum Jahresabschluss 2020

 

Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ist eine kurze Präsentation zum Jahresabschluss 2020 sowie zum Prüfungsergebnis vorgesehen.

 

Die Mitglieder des Finanz- und Digitalisierungsausschusses werden zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hinzugeladen, damit sie sich im Vorgriff auf die anschließende Sitzung über das Prüfungsergebnis und den festgestellten Jahresüberschuss informieren können.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen wird für die Ratssitzung am 01.10.2020 mit Hilfe einer Ergänzung zur Vorlage Nr. 2021/0993 über das Ergebnis der Beratung und Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses am 27.09.2020 (siehe Ziffer 1 der Beschlussempfehlung) informiert.

 

7.     Dokumentation der Prüfung

 

Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2020 sowie der geprüfte Jahresabschluss 2020 (Anlagen dieser Vorlage) werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern als Druckstück (s/w) zur Verfügung gestellt. Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben die Möglichkeit, die Unterlagen im Ratsinformationssystem Session im Internet oder in den Geschäftsstellen einzusehen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Nina Kramer/FB 14/Tel. 406 – 1415

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach § 59 Abs. 3 GO NRW (einschließlich der vorherigen Prüfung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung nach § 102 Abs. 1 GO NRW) und die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 nach § 96 Abs. 1 GO NRW durch den Rat der Stadt sind gesetzliche Pflichtaufgaben.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Nicht erforderlich.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen aus der Vorlage. Die Vorlage stellt nur die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2020 fest. Es wird vorgeschlagen, den Überschuss der Ausgleichsrücklage zuzuführen (s. Ziffer 2 des Beschlussentwurfs „Ausgleichsrücklage“). Dies verbessert damit das Eigenkapital der Stadt Leverkusen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Entfällt.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]