Beschlussentwurf:
I. Die bestehende Ausnahmeregelung wird bis zum 31.05.2022 erweitert, sodass für Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Tischen und Stühlen sowie Sonnenschirmen (Außengastronomie) keine Sondernutzungsgebühr erhoben wird. Es ist lediglich die Bearbeitungs-/Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 € (normaler Bearbeitungsaufwand) oder 40 € (bei erhöhtem Aufwand) zu zahlen.
II. Parkflächen vor dem Gastronomiebetrieb können auf Antrag genutzt werden, insofern die Örtlichkeit dies zulässt. Hier ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Ab dem 01.06.2022 soll diese Erweiterung des Gastronomiebetriebes auf Parkflächen dann weiterhin (jedoch kostenpflichtig) möglich sein.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Bedingt durch die Corona-Pandemie sind viele Leverkusener Gastronomen in eine finanzielle Schieflage geraten. Zur Unterstützung der Gastronomen wurden diese bereits in den Jahren 2020 und 2021 durch einen Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren finanziell entlastet. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen sowie der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die bestehende Ausnahmeregelung letztmalig bis zum 31.05.2022 verlängert werden. Anschließend werden die Sondernutzungsgebühren wieder normal erhoben.
Weiterhin soll die Regelung, dass Gastronomiebetriebe auf Antrag die Möglichkeit erhalten können, möglichst unbürokratisch und gebührenfrei Flächen vor ihrem Betrieb (Parkflächen, teilw. Gehwege) zu nutzen, insofern dies die Verkehrssicherheit zulässt, ebenfalls bis zum 31.05.2022 verlängert werden.
Gastronomen, welche bereits eine Erweiterung ihrer Außengastronomie erhalten hatten, können einen entsprechenden Antrag formlos erneut stellen und auf die bisherige Genehmigung verweisen. Die bereits geprüften Stellflächen behalten ihre Gültigkeit. Sollte es allerdings zu Veränderungen kommen, ist der Antrag erneut zu prüfen.
Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Anspruch auf eine positive Bescheidung besteht somit, wie auch in der Vergangenheit, nicht.
Für die Nutzung der Nebenflächen der Gastronomiebetriebe ist auch weiterhin eine Prüfung der Örtlichkeit sowie Anhörung verschiedener Stellen (z.B. Feuerwehr) erforderlich, um sicherzustellen, dass Restgehwegbreiten oder Brandstraßen in Fußgängerzonen eingehalten werden.
Ab dem 01.06.2022 soll zur Förderung der Gastronomie weiterhin die Möglichkeit zur Erweiterung der Außengastronomie auf Parkflächen erhalten bleiben. Die Genehmigung hierzu erfolgt jedoch sodann kostenpflichtig und im Zuge einer umfangreichen Einzelfallprüfung.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Produkt: 023001 Sachkonto: 432100 (zu 1.) und 441200 (zu 2.)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Die Maßnahme führt zu
geschätzten Mindereinnahmen in Höhe von:
Rd. 4.000 €
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |