Beschlussentwurf:
- Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Autobahn GmbH um eine Behörde handelt.
- Der Rat beschließt, dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH vom 31.08.2021 nachzukommen und die angeforderten Unterlagen auszuhändigen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Mit Anfrage vom 16.12.2020 hat das Büro Brilon Bondzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (BWW) im Auftrag des bis zum
31.12.2020 zuständigen Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen um die
Übergabe von signaltechnischen Unterlagen und Detektorwerten an mehreren Knoten
auf dem Willy-Brandt-Ring für eine Verkehrsuntersuchung gebeten. Zu dieser
Anfrage hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur
Kenntnis genommen, dass diese Daten dann herausgegeben werden müssen, sofern
die inzwischen seit dem 01.01.2021 zuständige Autobahn GmbH hierzu eine
Rechtsgrundlage benennen kann (vgl. Vorlage Nr. 2021/0623).
Das Büro BWW hat im Auftrag der Autobahn GmbH am 04.07.2021
die o. g. Anfrage erweitert. BWW bittet um die Benennung von Ansprechpartnern
innerhalb der Verwaltung für die Abfrage von demografischen und
verkehrsplanerischen Daten sowie demografischen, straßenplanerischen und
baulichen Entwicklungen der Stadt Leverkusen bis 2030 für das vorgenannte
Verkehrsmodell zur Ermittlung künftiger Verkehrsbelastungen im Rahmen des
Autobahnausbaus (vgl. Anlage 1 zu dieser Vorlage).
Auch für die nun vorliegende weitergehende Anfrage gilt,
dass die Daten herausgegeben werden müssen, sofern hierzu eine Rechtsgrundlage
durch die Autobahn GmbH benannt werden kann.
Dieser
Forderung ist die Autobahn GmbH nunmehr nachgekommen und hat mit E-Mail vom 31.08.2021
den Antrag auf Amtshilfeersuchen gestellt. Die Autobahn GmbH bezieht sich hier
auf beide Anfragen (vgl. Anlage 2 zu dieser Vorlage).
Fraglich
ist in diesem Zusammenhang, ob die Autobahn GmbH eine Behörde ist und ob das
Amtshilfeersuchen eine Rechtsgrundlage darstellt, die in der Vorlage Nr.
2021/0623 als Voraussetzung für die Aushändigung der angefragten Daten bzw. Unterlagen
benannt wurde.
Der
Fachbereich Recht und Vergabestelle hat hierzu wie folgt ausgeführt:
Sowohl nach
Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes als auch nach § 4 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) sind alle Behörden des Bundes,
der Länder und der Gemeinden dazu verpflichtet, einander Amtshilfe zu
leisten. „Behörde“ meint dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW).
Zur Einordnung der Autobahn GmbH
des Bundes als Behörde ist das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur vom 28.12.2020 vollumfänglich zutreffend (vgl. Anlage 3
zu dieser Vorlage). Dabei ist im Kern entscheidend, dass die Autobahn GmbH mit
den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die
Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen
erforderlich sind, durch das vorgenannte Bundesministerium beliehen
wurde.
Beleihung bedeutet, dass die
Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des
öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts oder auf
natürliche Personen übertragen wird. Es handelt sich um einen Fall der
mittelbaren Staatsverwaltung. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines
Gesetzes erfolgen, was hier geschehen ist: Die Übertragung ist vorliegend auf
Grundlage des § 6 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) erfolgt,
welcher seinerseits das Bundesverkehrsministerium ermächtigt, die Gesellschaft
privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den
Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die
Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen
erforderlich sind, zu beleihen. Diese Rechtsverordnung ist in Form der
Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG-Beleihungsverordnung -
InfrGGBV) zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten.
Beliehene, die
öffentlich-rechtlich tätig sind, können folglich als Behörden im
verfahrensrechtlichen Sinn (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW) angesehen werden. Beliehene
können daher auch um Amtshilfe ersuchen. Auf Beliehene sind unstreitig die Vorschriften
der §§ 4 – 8 VwVfG NRW anwendbar (vgl. HK-VerwR/Berthold Kastner VwVfG § 4 Rn.
19-22 m.w.N.).
Damit
bleibt vorerst festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen (vollumfänglich)
rechtmäßig ist und ihm grundsätzlich auch (vollumfänglich) nachgekommen werden
muss.
Für die ersuchte Behörde, hier die
Stadt Leverkusen, besteht dabei eine gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe
(§ 4 VwVfG NRW). Ihre Grenzen findet die Amtshilfe dabei (nur) in den
gesetzlich genannten Fällen (§ 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), d.h. insbesondere
dann, wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine
rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes
oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen
unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.
Nach den vorliegenden
Informationen ist ein solcher Ausschlussgrund nicht erkennbar. Dabei ist zu
beachten, dass die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Amtshilfe nicht
geleistet werden darf oder muss, in der vorgenannten Norm abschließend ist. Aus
anderen Gründen darf die Amtshilfe daher nicht verweigert werden.
Amtshilfe ist grundsätzlich
„zügig“, d.h. so schnell wie möglich zu leisten, wobei es hierbei keine
gesetzlich festgelegten Fristen gibt. Die Verwaltung wird sich aber für etwaige
Verzögerungen erklären und Verzögerungen der Erledigung des Ersuchens begründen
müssen.
Wird das Amtshilfeersuchen
abgelehnt, ist diese Auffassung der Autobahn GmbH zulässigerweise nur unter
Bezugnahme auf einen der Gründe des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW begründet
mitzuteilen. Besteht diese weiterhin auf der Amtshilfe, so entscheidet über die
Verpflichtung zur Amtshilfe die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige
Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung
erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:
Da ein Amtshilfeersuchen einer Behörde zügig zu bearbeiten ist, ist eine Beratung in dem aktuellen Turnus erforderlich.