Beschlussentwurf:

 

  1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der Autobahn GmbH um eine Behörde handelt.

 

  1. Der Rat beschließt, dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH vom 31.08.2021 nachzukommen und die angeforderten Unterlagen auszuhändigen.

 

 

gezeichnet:

 

 

Richrath

Begründung:

 

Mit Anfrage vom 16.12.2020 hat das Büro Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (BWW) im Auftrag des bis zum 31.12.2020 zuständigen Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen um die Übergabe von signaltechnischen Unterlagen und Detektorwerten an mehreren Knoten auf dem Willy-Brandt-Ring für eine Verkehrsuntersuchung gebeten. Zu dieser Anfrage hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen, dass diese Daten dann herausgegeben werden müssen, sofern die inzwischen seit dem 01.01.2021 zuständige Autobahn GmbH hierzu eine Rechtsgrundlage benennen kann (vgl. Vorlage Nr. 2021/0623).

 

Das Büro BWW hat im Auftrag der Autobahn GmbH am 04.07.2021 die o. g. Anfrage erweitert. BWW bittet um die Benennung von Ansprechpartnern innerhalb der Verwaltung für die Abfrage von demografischen und verkehrsplanerischen Daten sowie demografischen, straßenplanerischen und baulichen Entwicklungen der Stadt Leverkusen bis 2030 für das vorgenannte Verkehrsmodell zur Ermittlung künftiger Verkehrsbelastungen im Rahmen des Autobahnausbaus (vgl. Anlage 1 zu dieser Vorlage).

 

Auch für die nun vorliegende weitergehende Anfrage gilt, dass die Daten herausgegeben werden müssen, sofern hierzu eine Rechtsgrundlage durch die Autobahn GmbH benannt werden kann.

 

Dieser Forderung ist die Autobahn GmbH nunmehr nachgekommen und hat mit E-Mail vom 31.08.2021 den Antrag auf Amtshilfeersuchen gestellt. Die Autobahn GmbH bezieht sich hier auf beide Anfragen (vgl. Anlage 2 zu dieser Vorlage).

 

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die Autobahn GmbH eine Behörde ist und ob das Amtshilfeersuchen eine Rechtsgrundlage darstellt, die in der Vorlage Nr. 2021/0623 als Voraussetzung für die Aushändigung der angefragten Daten bzw. Unterlagen benannt wurde.

 

Der Fachbereich Recht und Vergabestelle hat hierzu wie folgt ausgeführt:

 

Sowohl nach Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes als auch nach § 4 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) sind alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden dazu verpflichtet, einander Amtshilfe zu leisten. „Behörde“ meint dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW).

 

Zur Einordnung der Autobahn GmbH des Bundes als Behörde ist das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.12.2020 vollumfänglich zutreffend (vgl. Anlage 3 zu dieser Vorlage). Dabei ist im Kern entscheidend, dass die Autobahn GmbH mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, durch das vorgenannte Bundesministerium beliehen wurde.

Beleihung bedeutet, dass die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts oder auf natürliche Personen übertragen wird. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, was hier geschehen ist: Die Übertragung ist vorliegend auf Grundlage des § 6 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) erfolgt, welcher seinerseits das Bundesverkehrsministerium ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Diese Rechtsverordnung ist in Form der Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG-Beleihungsverordnung - InfrGGBV) zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

 

Beliehene, die öffentlich-rechtlich tätig sind, können folglich als Behörden im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW) angesehen werden. Beliehene können daher auch um Amtshilfe ersuchen. Auf Beliehene sind unstreitig die Vorschriften der §§ 4 – 8 VwVfG NRW anwendbar (vgl. HK-VerwR/Berthold Kastner VwVfG § 4 Rn. 19-22 m.w.N.).

 

Damit bleibt vorerst festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen (vollumfänglich) rechtmäßig ist und ihm grundsätzlich auch (vollumfänglich) nachgekommen werden muss.

 

Für die ersuchte Behörde, hier die Stadt Leverkusen, besteht dabei eine gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW). Ihre Grenzen findet die Amtshilfe dabei (nur) in den gesetzlich genannten Fällen (§ 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), d.h. insbesondere dann, wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.

 

Nach den vorliegenden Informationen ist ein solcher Ausschlussgrund nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Amtshilfe nicht geleistet werden darf oder muss, in der vorgenannten Norm abschließend ist. Aus anderen Gründen darf die Amtshilfe daher nicht verweigert werden.

 

Amtshilfe ist grundsätzlich „zügig“, d.h. so schnell wie möglich zu leisten, wobei es hierbei keine gesetzlich festgelegten Fristen gibt. Die Verwaltung wird sich aber für etwaige Verzögerungen erklären und Verzögerungen der Erledigung des Ersuchens begründen müssen.

 

Wird das Amtshilfeersuchen abgelehnt, ist diese Auffassung der Autobahn GmbH zulässigerweise nur unter Bezugnahme auf einen der Gründe des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW begründet mitzuteilen. Besteht diese weiterhin auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:

 

Da ein Amtshilfeersuchen einer Behörde zügig zu bearbeiten ist, ist eine Beratung in dem aktuellen Turnus erforderlich.