- Beschluss über Äußerungen während der frühzeitigen Beteiligung
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 16 (LNatSchG NRW) (Äußerungen I/B und I/C)
vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1
der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A Äußerungen
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Vonseiten der Öffentlichkeit ist keine Äußerung zur 2. Änderung des Landschaftsplanes im Stadtteil Alkenrath, Bereich Schlosspark Morsbroich, eingegangen.
I/B Äußerungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
I/B 1: Telekom
I/B 2: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co KG
I/B 3: LVR-Amt Bodendenkmalpflege im Rheinland
I/B 4: LVR-Amt
Denkmalpflege im Rheinland
I/B 5: NABU – Stadtverb. Leverkusen, BUND Bund für Umwelt
u.Naturschutz Deutschland e.V. und LNU
Landesgem. Naturschutz und Umwelt
I/C Äußerungen der Fachbereiche und Betriebe
I/C 1: Fachbereich 32 - Umwelt
I/C 2: Fachbereich
37 - Feuerwehr Abt. 372 - Gefahrenvorbeugung
I/C 3: Fachbereich 63 - Bauaufsicht - Untere Denkmalbehörde
2.
Die 2. Änderung des Landschaftsplans „Schlosspark Morsbroich“ (Anlage 2 der Vorlage)
einschließlich Begründung und Umweltbericht (Anlage 3 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung als
Entwurf beschlossen.
3. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 17 LNatSchG NRW an der Planung zu beteiligen. Der Entwurf der 2. Änderung des Landschaftsplans „Schlosspark Morsbroich“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Adomat Lünenbach Deppe
(zugleich in Vertretung
des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Planungsanlass
Durch die 2. Änderung des
Landschaftsplanes Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ soll die
planungsrechtliche Grundlage für die nachhaltige und naturverträgliche
Entwicklung des Schlossparks als Teil des historischen Gesamtensembles „Schloss
Morsbroich“ vorbereitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die
Revitalisierung des äußeren Schlossparks und die Stärkung seiner
Erholungsfunktion mit den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Artenschutz
in Einklang stehen.
Ziel, Zweck und Inhalt der 2.
Änderung des Landschaftsplanes
Der äußere Schlosspark Morsbroich
war ehemals ein prächtiger englischer Landschaftsgarten, der jedoch seit
einigen Jahren nicht mehr gärtnerisch gepflegt wurde und keine hohe
Aufenthaltsqualität bietet. Das im Februar 2018 durch den Museumsverein
Morsbroich e. V. vorgelegte und durch den Rat beschlossene „Standortkonzept für
die Zukunftssicherung von Schloss Morsbroich in Leverkusen“ (siehe Antrag Nr.
2018/2129 und Vorlage Nr. 2018/2063) umfasst mehrere Bausteine, die zu einer
Revitalisierung und Erneuerung des Schlossparks Morsbroich beitragen sollen.
Das Ziel besteht darin, einen vitalisierten Park mit bildungs- und
kulturorientierten Inhalten bei Erhaltung des landschaftlichen und
naturräumlichen Wertes für die Leverkusener Bevölkerung zu gestalten und dessen
regionale und überregionale Bedeutsamkeit zu steigern.
Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat
die Verwaltung den Auftrag erhalten, die bauplanerischen und finanziellen
Rahmenbedingungen für eine sach- und fachgerechte sowie zukunftsorientierte
Entwicklung des Standortes zu schaffen (Vorlage Nr. 2018/2589). Die im Fokus
stehende Fläche - Schlosspark Schloss Morsbroich - ist im aktuell
gültigen Landschaftsplan (LP) der Stadt Leverkusen als Landschaftsschutzgebiet
(LSG) ausgewiesen.
Die Kick Off Sitzung sowie die
Projektgruppensitzungen der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe mit einem
externen Projektsteuerer haben gemeinsam mit den am Prozess beteiligten
Akteuren stattgefunden. Die Gespräche, die Weiterbearbeitung und Detaillierung
der Planungsidee haben verdeutlicht, dass die von allen Beteiligten gewünschte
Revitalisierung/Attraktivierung des Geländes durch eine möglichst naturnahe
Weiterentwicklung in diesem sensiblen Landschaftsraum eine Änderung des
Landschaftsplanes für diesen Teilbereich notwendig macht. Im Rahmen der
Konzepterstellung hat es umfangreiche faunistische Untersuchungen gegeben.
Planungsrechtlicher Status
Das Plangebiet liegt im baulichen
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des
Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplanes, der hier das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-8 „Bürgerbusch“ festsetzt. Der äußere
Schlosspark ist aufgrund der besonderen Erlebbarkeit der Landschaft als LSG
festgesetzt worden. Für den Änderungsbereich ist das Entwicklungsziel Nr. 9
„Erhaltung von Grünflächen“ dargestellt. Es gelten für den gesamten äußeren
Schlosspark die generellen Verbote und Gebote für LSG in Leverkusen.
Im Zuge der 2. Änderung des
Landschaftsplanes soll der gesamte Schlosspark im LSG verbleiben, bzw. wird als
eigenständiges LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ festgesetzt. Vorgesehen ist
zudem, das bisherige Entwicklungsziel 9 in das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der
Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ zu ändern.
Mit einem auf den Schlosspark
zugeschnittenen LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ soll der spezifischen
Situation Rechnung getragen werden. Neben dem erforderlichen Schutz von Natur
und Landschaft soll die Erholungsfunktion dieses Landschaftsraums für die
Öffentlichkeit gesichert werden. Dazu dienen auch die dem Nutzungszweck des
Außenparks des Museums Schloss Morsbroich unterstützenden Ge- und Verbote und
Unberührtheitsbestimmungen.
Aufgrund des geringen Änderungsumfanges
und der umfassenden, im Vorlauf durchgeführten Untersuchungen, sowie der im
Zusammenhang mit der Projektentwicklung zusammengestellten vorliegenden
Datengrundlagen wurde auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen
eines Scopingstermins für die strategische Umweltprüfung verzichtet.
Verfahrensstand:
Durch den Rat der Stadt Leverkusen wurden am 24.08.2020 der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst (Vorlage 2020/3804).
·
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentlichen Aushang der
2. Änderung des Landschaftsplanes Teilbereich
„Schlosspark Morsbroich“ auf Grundlage
des § 16 LNatSchG NRW im Zeitraum
vom 25.06.2021 bis 23.07.2021 im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen
(Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) und über die Internetseite der Stadt
Leverkusen. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange und die
Fachbereiche und Betriebe der Stadt Leverkusen beteiligt.
Schwerpunkt der Äußerungen aus der Öffentlichkeit bildeten folgende Themen:
· Leitungsführungen,
· Bodendenkmalschutz,
· Denkmalschutz,
· Änderung der Festsetzungskategorie,
· Hinweis auf klarstellende Formulierungen.
Grundsätzliche Bedenken gegen die Aufstellung der 2. Änderung des Landschaftsplanes wurden nicht vorgetragen. Äußerungen im Hinblick auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung (Scoping) und den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Strategischen Umweltprüfung sind nicht eingegangen.
Weiteres Vorgehen
Die 2. Änderung des Landschaftsplanes
Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ soll vorgezogen und losgelöst von dem
Verfahren zur Neuaufstellung des gesamtstädtischen Landschaftsplanes erfolgen,
um schnellstmöglich das benötigte Planungsrecht zu schaffen. Die Teiländerung
des Landschaftsplans ist aufgrund des o. g. Planungsstandes und der
Genehmigungseinschätzung des Fachbereichs Umwelt notwendig. Die Durchführung
des formalen Verfahrens zur Teiländerung erfolgt dabei durch den Fachbereich
Stadtplanung. Die Zuständigkeit für die inhaltliche und fachliche Bearbeitung
dieses Verfahrens und die zukünftig notwendigen Befreiungen zur Umsetzung der
Revitalisierung des Schlossparks liegen im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs
Umwelt.
Auf der Grundlage des Entwurfes der 2. Änderung des Landschaftsplanes Teilbereich „Schlosspark
Morsbroich“ soll die
öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 17 LNatSchG NRW durch Aushang im Verwaltungsgebäude der
Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) durchgeführt werden. Der
Entwurf wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht für die Dauer eines
Monats, öffentlich ausgelegt. Zudem können die o. g. Dokumente zur
Auslegung über die Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Die
Öffentlichkeit hat hierbei die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 17 LNatSchG NRW beteiligt.
Gemäß dem seit 29.05.2020 in Kraft
getretenen Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und
Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie
(Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann es zu Abweichungen der üblichen
Modalitäten im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie
der umweltrelevanten Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen sowie
bezüglich Beratungen, Koordinationen und Konsultationen kommen. Detaillierte
Informationen zu Art und Umfang der öffentlichen Auslegung werden mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht.
Im Nachgang der öffentlichen Auslegung soll,
sofern keine Änderungen des Landschaftsplanentwurfes erforderlich werden, dem
Rat der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die Abwägung sämtlicher im
Rahmen des Planverfahrens eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
(Abwägungsbeschluss) sowie zur Änderung des Landschaftsplanes (Satzungsbeschluss)
vorgelegt werden.
Hinweis
Aufgrund aktueller Schutzmaßnahmen im Rahmen
der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) kann es zu weiteren Vorgaben in Bezug
auf den öffentlichen Aushang der Planung (Terminabsprachen, Schutzmaßnahmen
oder Schutzvorrichtungen) kommen, die im Rahmen der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Leverkusen bekanntgemacht werden.
Aus Datenschutzgründen werden in allen öffentlich zugänglichen Vorlagen die persönlichen Daten der Bürgerinnen und Bürger geschwärzt bzw. anonymisiert.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |