- Verbandsversammlung Wupperverband
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gem. § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Herrn Wolfgang Herwig als Mitglied aus der Verbandsversammlung des Wupperverbandes ab.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW als Mitglied in die Verbandsversammlung des Wupperverbandes:
Herrn Hans-Michael Bappert.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
(in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Der ehemalige Vorstand der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL AöR), Herr Wolfgang Herwig, wurde als Delegierter in die Verbandsversammlung des Wupperverbandes entsandt (Vorlage Nr. 2020/0063, Rat am 02.11.2020).
Aufgrund der befristeten Bestellung von Herrn Herwig als Vorstand der TBL AöR bis zum 31.12.2021 sowie dessen Eintritt in die Freizeitphase der Altersteilzeit ab dem 01.04.2022 ist eine Nachbesetzung in der Verbandsversammlung des Wupperverbandes erforderlich.
Da aufgrund der Aufgaben der Stadtentwässerung und des Hochwasserschutzes die TBL AöR naturgemäß die wichtigste Schnittstelle des Wupperverbandes zur Stadt Leverkusen ist und die TBL AöR darüber hinaus die Beiträge an den Wupperverband in Höhe von mehr als 10 Mio. Euro jährlich leistet, ist aus Sicht der Verwaltung eine Vertretung der TBL AöR in den Gremien des Wupperverbandes weiterhin unverzichtbar. Daher schlägt die Verwaltung als Nachfolger für Herrn Herwig in der Verbandsversammlung des Wupperverbandes den derzeitigen Vorstand der TBL AöR, Herrn Hans-Michael Bappert, vor.
Gem. § 12 Abs. 2 des Wupperverbandsgesetzes (WupperVG) ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, so viele Delegierte mit je einer Stimme in die Verbandsversammlung zu entsenden, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Diese Beitragseinheit beträgt nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Wupperverbandes ein Hundertstel der Summe aller zu berücksichtigenden Jahresbeiträge der Mitglieder.
Somit entsendet die Stadt Leverkusen 11 Vertreter in die Verbandsversammlung. Delegierter darf gem. § 13 Abs. 1 WupperVG nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen eines Mitgliedes (Rat oder Bezirksvertretung) angehört. Gem. § 13 Abs. 5 WupperVG dürfen von einer Gebietskörperschaft nicht mehr Vertretende der Verwaltung als Mitglieder des Rates entsandt werden. Dies ist auch nach Abberufung von Herrn Herwig und Neubestellung von Herrn Bappert der Fall.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |