- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussentwurf:
1.
Die
Verwaltung wird beauftragt, eine Grünsatzung als örtliche Bauvorschrift gemäß
§ 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu entwerfen
und der Politik vorzustellen.
2.
Aufbauend
auf der abgestimmten Grünsatzung führt die Verwaltung eine Beteiligung der
Öffentlichkeit durch. Nach einer erneuten Überarbeitung wird die Grünsatzung
dem Rat der Stadt Leverkusen zur Entscheidung vorgelegt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Adomat Lünenbach Deppe
(zugleich in Vertretung
des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Mit einer
Grünsatzung als örtliche Bauvorschrift wird das Ziel verfolgt, bauliche Anlagen
und Grundstücksflächen dauerhaft und im Sinne der Klimaanpassung im gesamten
Stadtgebiet zu begrünen. Darin ist, aufgrund der zunehmenden Extremwetterereignisse
wie Starkregen und Hitzeperioden, ein wichtiger Beitrag zur Klimaresilienz und
zur qualitätsvollen Stadtentwicklung in der Stadt Leverkusen zu sehen.
Die Grünsatzung
beinhaltet einen einheitlichen und verbindlichen Gestaltungskanon mit Vorgaben
über die Begrünung von Gebäuden, Grundstücksfreiflächen sowie von Lager- und
Stellplatzflächen. Diese Vorgaben erstrecken sich anders als bisherige
Satzungen auf sämtliche Bauvorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB). Da
sich der Geltungsbereich der Satzung gemäß § 34 BauGB auf den gesamten
Innenbereich erstreckt, kann ein hoher und stadtweiter Wirkungsgrad erreicht
werden. Hiermit soll auch einem Fortschreiten der sogenannten „Schottergärten“
entgegengewirkt werden.
Anlass:
Die Stadt
Leverkusen ist in vielfacher Hinsicht von den Auswirkungen des Klimawandels
betroffen, was durch Extremwettereignisse wie den Überflutungen im Juli 2021
offenbart wurde. Aber auch andere Umweltveränderungen, wie zunehmende Hitzetage
und dadurch bedingte gesundheitliche Risiken, sind Herausforderungen, denen
sich die Kommunalplanung stellen muss. Ein Ansatz zur Verbesserung des
Mikroklimas und zur Stärkung der „grünen und blauen Infrastruktur“ besteht in
der Erarbeitung einer Grünsatzung, wie sie in einer Vielzahl an Kommunen in
jüngerer Vergangenheit erlassen wurde.
(vgl. u. a.
Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen:
www.aachen.de - Grün- und
Gestaltungssatzung der Stadt Aachen,
Begrünungssatzung
der Stadt Schweinfurt: https://www.schweinfurt.de/media/www.schweinfurt.de/org/med_733/40063_begruenungssatzung.pdf.)
Die Betroffenheit
der Stadt Leverkusen vom Klimawandel wird im Klimaanpassungskonzept (vgl. Vorlage
Nr. 2020/3550) wissenschaftlich ausgeführt. Zu betonen sind auszugsweise der
deutliche Anstieg der mittleren Lufttemperatur sowie die prognostizierte Zunahme
von starken Unwettern. Der Anstieg der Lufttemperatur äußert sich in einer
zunehmenden Anzahl „heißer Tage“ (Tage mit über 30 Grad Außentemperatur). So
wächst die Betroffenheit der Bevölkerung durch Hitze und Hitzewellen vor allem
in Gebieten, die durch eine hohe Versiegelung gekennzeichnet sind.
Parameter, wie die
Bebauungsdichte, der Versiegelungsgrad, die Oberflächenstruktur oder die
Vegetation, beeinflussen in diesem Zusammenhang wesentlich das Mikroklima.
Insgesamt konstatiert das Klimaanpassungskonzept, dass ein erheblicher Anteil
der Leverkusener Bevölkerung in Umgebungen lebt, die als thermisch ungünstig
oder sehr ungünstig zu beschreiben sind. Zunehmen wird außerdem die
Betroffenheit durch Starkregen und starke Unwetter. Für die nahe Zukunft wird
ein Anstieg der Jahresniederschlagssumme um 10,1 % vorhergesagt, wobei
jahreszeitliche Schwankungen die Vulnerabilität und die Wahrscheinlichkeit von
urbanen Sturzfluten vergrößern.
Angesichts dieser
Entwicklung ist die kontinuierliche Abnahme der Freiraumflächen kritisch zu
betrachten, da wichtige Retentionsflächen zur Hochwasservorsorge verloren
gehen.
Zielstellung:
Mittels der
Grünsatzung werden planerische Vorkehrungen getroffen, die in den skizzierten
Wirkungsfeldern greifen und eine planerische Grundlage zur Begrünung privater
Gebäude sowie von Grundstücks-, Lager- und Stellplatzflächen bieten. Die
Grünsatzung ist von großer Bedeutung für die klimagerechte Stadtentwicklung,
weil eine isolierte Betrachtung der öffentlichen Grünflächen nicht ausreichend
für die erhöhten Ansprüche an die Klimaanpassung ist. Vielmehr ist die
Einbeziehung der privaten Flächen notwendig, um folgende Zielstellungen zu
erreichen:
-
Vorsorge
im Bereich des Hochwasserschutzes durch Rückhalt der lokalen Niederschläge auf
Gebäuden und Freiflächen im Sinne des sogenannten „Schwammstadtprinzips“,
-
Versickerung,
Verdunstung oder Sammlung der Niederschläge auf dem Grundstück,
-
wasserdurchlässige
Gestaltung der Grundstücksflächen,
-
Sicherstellung
der gesunden Lebensverhältnisse,
-
Verbesserung
des städtischen Mikroklimas durch verbesserte Kühleffekte mittels Dach- und
Fassadenbegrünung,
-
Wahrung
des Orts- und Stadtbilds durch angemessene Begrünung und Bepflanzung,
-
umwelt-
und klimagerechte Gestaltung des Stadtwachstums,
-
Steigerung
der Biodiversität und Artenvielfalt.
Zusammenfassend
lässt sich sagen, dass mit einer Grünsatzung eine qualitätsvolle und wie in den
vom Rat beschlossenen Konzepten geforderte klimaverträgliche Innenverdichtung
ermöglicht wird. Die Wirkungsweise der Grünsatzung in Bezug auf die in den
Klimakonzepten formulierten Maßnahmen ist in „Anlage 1: Beschlusslage und
Grünsatzung“ skizziert und liefert gleichermaßen essenzielle Beiträge zur
örtlichen Klimaanpassung sowie zur Steigerung der Lebens- und
Aufenthaltsqualität.
Grünsatzung als
örtliche Bauvorschrift:
Grundsätzlich sind
gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen
Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu
belassen oder herzustellen (Nr. 1) und zu begrünen oder zu bepflanzen (Nr. 2).
Somit ist durch das Bauordnungsrecht zwar eine Vorschrift zur Begrünung von
nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke gegeben, die jedoch keine
genaueren Aussagen zu Umfang und Qualität der Bepflanzung beinhaltet. Außerdem
fehlen Regelungen zur Begrünung baulicher Anlagen in Gänze.
Die bisher
vorhandene Regelungslage wird daher den gestiegenen Anforderungen an Begrünung
bei zunehmender Nachverdichtung und Belastung durch den Klimawandel nicht
gerecht. Zur Erreichung der Klimaziele ist der Erlass einer örtlichen
Bauvorschrift gemäß § 89 BauO NRW als Grünsatzung erforderlich. Mögliche
Regelungsgegenstände der örtlichen Bauvorschrift belaufen sich gemäß § 89 Abs.
1 BauO NRW auf
-
die
Steuerung der Zahl, Größe und Beschaffenheit von (Fahrrad-)Stellplätzen
(Nr. 4),
-
die
Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge (…) und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
(Nr. 5) sowie
-
die
Begrünung baulicher Anlagen (Nr. 7).
Geltungsbereich und Satzungsentwurf:
Die besondere
Wirkungskraft der Grünsatzung ist dadurch gegeben, dass sämtliche Bauvorhaben
gemäß § 29 BauGB sowohl im Geltungsbereich von neu aufzustellenden
Bebauungsplänen als auch in „im Zusammenhang bebauten Ortsteilen“ gemäß § 34
BauGB die Festsetzungen der Grünsatzung berücksichtigen müssen. Die
Regelungsgegenstände der Grünsatzung sollten folgende Punkte beinhalten:
1.
Zielformulierung:
angemessene Versorgung mit Grünstrukturen und Freiflächen,
2. räumlicher und sachlicher
Anwendungsbereich: Neubauvorhaben in der Gesamtheit der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und Bebauungspläne,
3. Begriffe und
Definitionen,
4. Gestaltung der
Grundstücksfreiflächen,
5. Gestaltung von
Stellplätzen, Lagerflächen und Garagen,
6. Gestaltung von
Dächern und Wänden,
7. Ausnahmen,
8. Ordnungswidrigkeiten,
9. Verhältnis zu
Bebauungsplänen und anderen Festsetzungen.
Demzufolge sind in
der Grünsatzung für den gesamten Stadtbereich Gestaltungsvorgaben für
Grundstücksfreiflächen, Stellplätze, Lagerflächen und Garagen und von Dächern
und Wänden im Sinne einer nachhaltigen und klimagerechten Stadtentwicklung
enthalten. Die Satzung beinhaltet ferner Ausnahmeregelungen, die unter anderem
aus denkmalpflegerischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind, und
den Umgang mit Ordnungswidrigkeiten.
Außerdem ist das
Verhältnis zu anderen Satzungen geregelt. Zu Festsetzungen aus bestehenden und
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen ist zu sagen, dass diese bei Abweichungen
zur Grünsatzung Vorrang haben und weiterhin als Satzungsrecht Gültigkeit
besitzen. Damit ist gewährleistet, dass die Grünsatzung die planerische
Grundkonzeption, einschließlich der Abwägung, berücksichtigt.
Weiteres
Vorgehen, flankierende Maßnahmen und Beteiligungsverfahren:
Zunächst erarbeitet
die Verwaltung einen Satzungsentwurf. Dazu werden vergleichbare rechtskräftige
Satzungen aus anderen Kommunen kritisch geprüft, um eine den lokalen
Bedürfnissen der Stadt Leverkusen entsprechende Grünsatzung zu entwerfen. Im
Zuge dessen werden die entsprechenden Fachbereiche an der Erarbeitung der
Satzung und Aufstellung eines sachgerechten Monitorings beteiligt.
Parallel zur
Grünsatzung erstellt die Verwaltung im Fachbereich Mobilität und Klimaschutz (FB
31) einen Vorschlag für ein Förderprogramm zur Dach- und Fassadenbegrünung und
für Entsiegelungsmaßnahmen. Damit ist gewährleistet, dass die Auflagen, die
sich aus der Grünsatzung ergeben, eine finanzielle Anschubwirkung erfahren.
Die
Rechtsvorschrift zum Erlass örtlicher Bauvorschriften erfordert als
selbständige Satzung keine Beteiligung der Öffentlichkeit. Aufgrund des
Satzungscharakters und der Verbindlichkeit für Bauvorhaben im Sinne des § 29
BauGB wird eine einstufige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer von vier
Wochen vorgeschlagen. Während dieser Zeit hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, Stellungnahmen
abzugeben. Ergänzend ist nach Fassung des Satzungsbeschlusses zur
qualitätsvollen Umsetzung der konkreten Vorgaben eine Information der
Bürgerinnen und Bürger, z. B. in Form einer Broschüre und durch ein ergänzendes
Beratungsangebot durch den Fachbereich Stadtplanung (FB 61), vorgesehen.
Nach Inkrafttreten
des Satzungsbeschlusses ist seitens der Verwaltung ein Verfahren zur Kontrolle
und zum Monitoring zu erarbeiten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |