- Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ ist aufzuheben. Das dafür
erforderliche Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB (Baugesetzbuch)
einzuleiten. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in Anlage 1 der Vorlage
dargestellt.
2.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Dazu sollen die Planunterlagen,
einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, für 30 Tage öffentlich
ausgehängt werden. Parallel ist die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) durchzuführen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Lage des
Plangebietes:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97/II
„Stauffenbergstraße“ befindet sich im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk II,
nördlich des Zentrums und Bahnhofsbereichs und umfasst ca. 11,6 ha. Der Geltungsbereich wird nördlich und
östlich durch die Pommernstraße, südlich durch die Lützenkirchener Straße und
westlich durch die Stauffenbergstraße begrenzt.
Anlass:
Der Bebauungsplan
Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ (Anlagen 2.1 und 2.2 der Vorlage) ist
rechtskräftig seit dem 07.05.1999 und ist als qualifizierter Bebauungsplan gemäß
§ 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt worden. Wesentliche
Planungsziele des ursprünglichen Bebauungsplans waren die Umwandlung von
Industriegebietsflächen in Gewerbe- und Mischgebietsflächen und die Neuordnung,
Begrenzung und Gliederung dieser gewerblichen Flächen. Außerdem die Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines
großflächigen Supermarktes (Sondergebiet) sowie die räumliche Trennung zu der
östlich angrenzenden Wohnbebauung durch Schaffung eines breiten Grünzuges, auch
für die Konfliktbewältigung des Immissionsschutzes gegenüber angrenzender
Wohnnutzung. Weiterhin wurden Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln am 18.11.2020 beschlossen, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Wesentliche Gründe für die Unwirksamkeit sind u. a. die unbestimmten Festsetzungen der Lärmpegelbereiche. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans konnten zahlreiche Planungsziele realisiert werden. Der Bebauungsplan als Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist daher nicht mehr erforderlich.
Parallel zu dem
o. g. Aufhebungsbeschluss soll der Bebauungsplan Nr. 260/II "Zwischen Stauffenbergstraße,
Pommernstraße und Zur Alten Fabrik" im Parallelverfahren aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss soll
im gleichen Sitzungsturnus beraten werden (siehe Vorlage Nr. 2022/1423).
Ziel und Zweck
der Planung:
Zur planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen, das als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB durch den Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.2017 beschlossen wurde (Vorlage Nr. 2017/1911), ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung mit einer Veränderungssperre innerhalb des Geltungsbereichs des o. g. Bebauungsplans nach § 14 BauGB erforderlich. Da diese Art der Bebauungspläne nur im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB aufgestellt werden kann und das Verwaltungsgericht Köln keine Normenverwerfungskompetenz besitzt, ist der o. g. Bebauungsplan aufzuheben.
Verfahren:
Als Rechtsnorm wird ein Bebauungsplan in einem förmlichen Verfahren erlassen. Er kann auch nur in einem solchen Verfahren außer Kraft gesetzt werden. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung des Bebauungsplans dieselben Kriterien, wie für seine Aufstellung. Somit ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. der o. g. Vorschrift auch der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzuheben, öffentlich bekannt zu machen. Auch im Aufhebungsverfahren bedarf es der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen.
Dazu sollen die Planunterlagen, einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgehängt werden. Parallel ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Auswirkungen:
Nach der Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung des Bereichs auf der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. in Verbindung mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 260/II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ nach § 9 Abs. 2a BauGB.
Hinweis:
Der Bebauungsplan Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ im Maßstab M 1:500 (Anlagen 2.1 und 2.2) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |