- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und Einstellung des Verfahrens
- Aufhebungsbeschluss Veränderungssperre Bebauungsplan Nr. 255/II
Bebauungsplan Nr. 260/II „Opladen – zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss Veränderungssperre Bebauungsplan Nr. 260/II
Beschlussentwurf:
1.
Der vom Rat der Stadt Leverkusen am 28.06.2021
gefasste Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen -
südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ (Vorlage Nr.
2021/0732) wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Abgrenzung ist
der Planzeichnung gemäß Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.
2.
Die vom
Rat der Stadt Leverkusen am 28.06.2021 beschlossene Veränderungssperre zum
Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und
westlich Stauffenbergstraße“ (Vorlage Nr. 2021/0733) wird aufgehoben. Die
Abgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre ist identisch mit dem
Geltungsbereich des unter 1. genannten Bebauungsplans und der Anlage 2 der
Vorlage zu entnehmen.
Vorbehaltlich der
Beschlussfassung des Rates zu den Punkten 1. und 2. beschließt der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Planen und Bauen die nachfolgenden Punkte 3. bis 5.
3.
Für das
unter Beschlusspunkt 5. näher bezeichnete Plangebiet wird gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), die Aufstellung eines Bebauungsplans
beschlossen.
4.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan
Nr. 260/II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur
Alten Fabrik“.
5.
Das
Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk II im Stadtteil Opladen. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans hat eine Gesamtgröße von ca. 1,0 ha. Die genaue Abgrenzung
des Geltungsbereichs ist den Planzeichnungen (Anlagen 3 und 4 der Vorlage) zu
entnehmen.
Die Beschlussfassungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen zu den Punkten 3. bis 5.
erfolgen vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den
Stadtbezirk II.
6.
Der
Entwurf der Satzung (Anlage 6 der Vorlage) für eine Veränderungssperre im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 260/II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße,
Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ wird gemäß der §§ 14 Abs. 1
und 16 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1.
Januar 2022, als Satzung beschlossen.
7.
Der
räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ist identisch
mit dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr.
260/II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten
Fabrik“ (Gemarkung Opladen, Flur 7, Flurstück 912). Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen, die Bestandteil dieser
Satzung ist.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Molitor Deppe
(in Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Zu
Beschlusspunkt 1. - Aufhebung und Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan
Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich
Stauffenbergstraße“:
Der in
Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße
sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ (Vorlage Nr. 2021/0732) hat die
Zielsetzung, den Bereich städtebaulich und räumlich neu zu ordnen, um
einerseits die planungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau und die
Erweiterung des Berufskollegs zu schaffen, andererseits sollen für die im
Bereich der Stauffenbergstraße/Pommernstraße/Zur Alten Fabrik befindlichen
Gewerbegebietsflächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen
Lebensmitteldiscounter/Drogeriemarkt mit einer Überbauung von Wohnungen
geschaffen werden. Diese Zielsetzung folgt der vom Rat der Stadt Leverkusen
beschlossenen Leitlinie für Investierende zur Überbauung von Parkplätzen und
Supermärkten mit Wohnungen vom 09.07.2018 (Vorlage Nr. 2018/2250).
Der Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan ist aus zwei Gründen aufzuheben: Aktuell ist nicht
absehbar, ob sich das Berufskolleg vergrößert oder den Standort verlässt. Damit
ist kein Planerfordernis für die Aufstellung mehr abzuleiten. Dazu stellt die
ehemals beabsichtigte Ansiedlung einer Verkaufsfläche mit darüber liegender
Wohnnutzung kein Entwicklungsziel des Grundstückseigentümers mehr dar. Das
bedeutet, dass das ursprüngliche Planungsziel nicht mehr erreicht werden kann. Der
Aufstellungsbeschluss ist daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Darüber hinaus
gibt es aktuelle Bestrebungen, innerhalb des Geltungsbereichs des o. g.
Bebauungsplans einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu errichten. Dieses Vorhaben entspricht
nicht den Zielen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Leverkusen. Daher ist zur
Steuerung des Einzelhandels mit dem Ziel der Erhaltung und Stärkung der
zentralen Versorgungsbereiche in Opladen ein neuer Bebauungsplan mit
angepasstem Geltungsbereich und Veränderungssperre aufzustellen bzw. zu
beschließen (vgl. hierzu Beschlusspunkte 3. - 7.). Zu diesem Zweck müssen
vorher der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen -
südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ und die
dazugehörige Veränderungssperre aufgehoben werden.
Zu
Beschlusspunkt 2. - Aufhebungsbeschluss der Veränderungssperre 255/II zum Bebauungsplan
Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich
Stauffenbergstraße“:
Mit Aufhebung und
Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen - südlich
Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ wird die zugehörige
Veränderungssperre obsolet und ist daher aufzuheben.
Hinweis:
Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 255/II „Opladen - südlich Rennbaumstraße sowie östlich und westlich Stauffenbergstraße“ im Maßstab 1:1000 (Anlage 2 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
Zu den
Beschlusspunkten 3. - 5. - Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 260/II
„Opladen - zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“:
Lage des
Plangebiets:
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 260/II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße,
Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ befindet sich im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk
II, nördlich des Zentrums und Bahnhofsbereichs und umfasst ca.1,0 ha. Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Opladen und beinhaltet in der Flur 7 das
Flurstück 912. Der Geltungsbereich beinhaltet die Fläche zwischen der
Stauffenbergstraße im Westen, der Straße Zur Alten Fabrik im Süden und Osten
sowie der Pommernstraße im Norden. Die genaue Abgrenzung ist den Planzeichnungen
(Anlagen 3 und 4 der Vorlage) zu entnehmen.
Übergeordnete
Planungen:
Im aktuellen
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ist für das Plangebiet Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Es ist im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen
als eingeschränktes Gewerbegebiet dargestellt.
Inhalt des
aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“:
Der Bebauungsplan
Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ ist rechtskräftig seit dem 07.05.1999 und als
qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB
aufgestellt worden. Wesentliche Planungsziele des ursprünglichen Bebauungsplans
waren die Umwandlung von Industriegebietsflächen in Gewerbe- und
Mischgebietsflächen und die Neuordnung, Begrenzung und Gliederung dieser
gewerblichen Flächen, die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Neuerrichtung eines großflächigen Supermarktes (Sondergebiet) sowie die
räumliche Trennung zu der östlich angrenzenden Wohnbebauung durch Schaffung
eines breiten Grünzuges, auch für die Konfliktbewältigung des Immissionsschutzes
gegenüber angrenzender Wohnnutzung. Weiterhin wurden Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.
Seit
Inkrafttreten des Bebauungsplans konnten zahlreiche Planungsziele realisiert werden.
Der Bebauungsplan als Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
ist daher nicht mehr erforderlich. Parallel zu dem o. g.
Aufstellungsbeschluss soll der Bebauungsplan Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“
aufgehoben werden (siehe Vorlage Nr. 2022/1420). Der
Aufhebungsbeschluss soll im selbigen Sitzungsturnus beraten werden.
Zukünftige
Bauvorhaben sind nach Aufhebung auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen.
Aufstellung
des neuen Bebauungsplans
Am 15.08.2014 ist
im Fachbereich Bauaufsicht (FB 63) der Stadt Leverkusen ein Antrag auf
Vorbescheid im Bereich „Zur Alten Fabrik“ in 51379 Leverkusen zum Neubau einer
Verkaufsstätte für einen Lebensmitteldiscounter (799 m²) und eines
Drogeriemarktes (799 m²) eingegangen. Das Vorhaben widerspricht dem
Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen und befindet sich außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche. Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Vorbescheid wurde vom
Fachbereich Stadtplanung (FB 61) daher am 05.12.2014 eine negative
Stellungnahme für die Standortanfrage abgegeben. Der Antrag wurde am 09.02.2015
abgelehnt. Am 04.03.2015 wurde durch den Vorhabenträger Klage beim Verwaltungsgericht
Köln eingereicht, der am 27.04.2015 stattgegeben wurde: In einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln am 18.11.2020 beschlossen,
dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Wesentliche Gründe für die Unwirksamkeit
sind u. a. die unbestimmten Festsetzungen der Lärmpegelbereiche. Somit ist das
Vorhaben nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen - dem
Bebauungsplan Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ - sondern nach § 34 BauGB.
Am 01.02.2021 wurde der Vorbescheid durch den Fachbereich Bauaufsicht (FB 63) der
Stadt Leverkusen positiv beschieden.
In der
Zwischenzeit ist der Vorhabenträger von seiner ursprünglichen Planung einer
Verkaufsstätte mit einem Drogeriemarkt und einem Discounter abgewichen. Am
16.08.2021 sind zwei Anträge auf Vorbescheid bezüglich der Errichtung eines Lebensmittel-Discounters
mit 1.400 m² Verkaufsfläche eingegangen. Beide Anträge unterscheiden sich darin,
dass in einem der Anträge zusätzlich auch die Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB
nach der Art der baulichen Nutzung erfolgen soll.
Diese Vorhaben sind aus Gründen des Schutzes von zentralen Versorgungsbereichen zu verhindern. Das oberste Ziel des vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.2017 beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (Vorlage Nr. 2017/1911) ist es, die städtischen Zentren in ihrer Versorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken. Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Stauffenbergstraße, entfalten negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Zudem hat die Bezirksregierung Köln die Stadt Leverkusen aufgefordert, hier im Sinne des Einzelhandelskonzeptes bauleitplanerisch aktiv zu werden.
Darüber hinaus stellt der vorhandene Edeka-Markt ein
negatives Vorbild als großflächiger Einzelhandelsstandort dar. Der Markt kann mangels
verfügbarer Flächen nicht weiter expandieren, wodurch für ihn selbst kein
Steuerungserfordernis durch einen Bebauungsplan besteht. Zusammen mit weiteren
(großflächigen) Einzelhandelsansiedlungen besteht aber das Risiko einer sich
verfestigenden Einzelhandelsagglomeration außerhalb eines zentralen
Versorgungsbereichs, was durch den aufzustellenden Bebauungsplan zu verhindern
ist.
Ziel und Zweck
der Planung:
Da sich der vom
Vorhabenträger vorgesehene Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs
nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen befindet, würde dieser das Stadtbezirkszentrum
Opladen gefährden und in seiner zukünftigen Entwicklung negativ beeinflussen.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und eine planungsrechtliche Grundlage
zum Erhalt und zur Entwicklung des Opladener Stadtbezirkszentrums zu haben, ist
die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erforderlich. Diese
Art der Bebauungspläne dient der Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung. In diesen Bebauungsplänen wird festgesetzt, dass nur bestimmte Arten
der nach § 34 Abs.1 und 2 BauGB zulässigen Nutzungen zulässig, nicht zulässig
oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Dabei ist insbesondere ein hierauf
bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept (Einzelhandelskonzept der Stadt
Leverkusen) im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das
Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen
Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält.
Um eine
planungsrechtliche Grundlage zum Erhalt und zur Stärkung des Opladener
Stadtbezirkszentrums zu haben, müssen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Leverkusener
Sortimentenliste im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeschlossen werden.
Im weiteren Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob nicht großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
gemäß der Leverkusener Sortimentenliste auszuschließen sind.
Verfahren:
Das Bebauungsplanverfahren
wird gemäß § 13 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2a BauGB
im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB
wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. In einem Parallelverfahren
wird der Bebauungsplan Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ aufgehoben (Vorlage
Nr. 2022/1420). Die Einleitung zum Aufhebungsverfahren soll im selbigen
Sitzungsturnus beraten werden.
Veränderungssperre:
Zur Sicherung der Planung ist
eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB notwendig, um die
beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzungen umzusetzen. Die Veränderungssperre
soll im selbigen Sitzungsturnus beraten werden.
Hinweis:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 260/II „Opladen –
zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ im Maßstab
1:500 (Anlage 4 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem
bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
Zu den
Beschlusspunkten 6. - 7. - Beschluss über eine Veränderungssperre 260/II:
Lage des
Plangebiets:
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 260/II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße,
Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ befindet sich im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk
II, nördlich des Zentrums und Bahnhofsbereichs und umfasst ca.1,0 ha. Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Opladen und beinhaltet in der Flur 7 das
Flurstück 912. Der Geltungsbereich beinhaltet die Fläche zwischen der
Stauffenbergstraße im Westen, der Straße Zur Alten Fabrik im Süden und Osten
sowie der Pommernstraße im Norden. Die genaue Abgrenzung ist den
Planzeichnungen (Anlagen 3 und 4 der Vorlage) zu entnehmen.
Anlass:
Am 15.08.2014 ist im Fachbereich Bauaufsicht (FB 63) der Stadt Leverkusen ein Antrag auf Vorbescheid im Bereich „Zur Alten Fabrik“ in 51379 Leverkusen zum Neubau einer Verkaufsstätte für einen Lebensmitteldiscounter (799 m²) und eines Drogeriemarktes (799 m²) eingegangen. Das Vorhaben widerspricht dem Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen und befindet sich außerhalb zentraler Versorgungsbereiche. Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Vorbescheid wurde vom Fachbereich Stadtplanung (FB 61) daher am 05.12.2014 eine negative Stellungnahme für die Standortanfrage abgegeben. Der Antrag wurde am 09.02.2015 abgelehnt. Am 04.03.2015 wurde durch den Vorhabenträger Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht, der am 27.04.2015 stattgegeben wurde: In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln am 18.11.2020 beschlossen, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Wesentliche Gründe für die Unwirksamkeit sind u. a. die unbestimmten Festsetzungen der Lärmpegelbereiche. Somit ist das Vorhaben nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen - dem Bebauungsplan Nr. 97/II „Stauffenbergstraße“ - sondern nach § 34 BauGB. Am 01.02.2021 wurde der Vorbescheid durch den Fachbereich Bauaufsicht (FB 63) der Stadt Leverkusen positiv beschieden.
In der Zwischenzeit ist der Vorhabenträger von seiner ursprünglichen Planung, einer Verkaufsstätte mit einem Drogeriemarkt und einem Discounter, abgewichen. Am 16.08.2021 sind zwei Anträge auf Vorbescheid bezüglich der Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 1.400 m² Verkaufsfläche eingegangen. Beide Anträge unterscheiden sich darin, dass in einem der Anträge zusätzlich auch die Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung erfolgen soll.
Diese Vorhaben sind aus Gründen des Schutzes von zentralen Versorgungsbereichen zu verhindern. Das oberste Ziel des vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.2017 beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (Vorlage Nr. 2017/1911) ist es, die städtischen Zentren in ihrer Versorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken. Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Stauffenbergstraße, entfalten negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Zudem hat die Bezirksregierung Köln die Stadt Leverkusen aufgefordert, hier im Sinne des Einzelhandelskonzeptes bauleitplanerisch aktiv zu werden.
Darüber hinaus stellt der vorhandene Edeka-Markt ein
negatives Vorbild als großflächiger Einzelhandelsstandort dar. Der Markt kann
zwar mangels verfügbarer Flächen nicht weiter expandieren, wodurch für ihn
selbst kein Steuerungserfordernis durch einen Bebauungsplan besteht. Zusammen
mit weiteren (großflächigen) Einzelhandelsansiedlungen besteht aber das Risiko
einer sich verfestigenden Einzelhandelsagglomeration außerhalb eines zentralen
Versorgungsbereichs, was durch den aufzustellenden Bebauungsplan zu verhindern
ist.
Ziel und Zweck
der Planung:
Da sich der vom
Vorhabenträger vorgesehene Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs
nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen befindet, würde dieser das Stadtbezirkszentrum
Opladen gefährden und in seiner zukünftigen Entwicklung negativ beeinflussen.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und eine planungsrechtliche Grundlage
zum Erhalt und zur Entwicklung des Opladener Stadtbezirkszentrums zu haben, ist
die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erforderlich. Diese
Art der Bebauungspläne dient der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Gemeinden wird in diesen Bebauungsplänen festgesetzt, dass
nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs.1 und 2 BauGB zulässigen Nutzungen
zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Dabei ist
insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept
(Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen) im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
zu berücksichtigen das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden
zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält.
Um eine
planungsrechtliche Grundlage zum Erhalt und zur Stärkung des Opladener
Stadtbezirkszentrums zu haben, müssen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Leverkusener
Sortimentenliste im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeschlossen werden.
Im weiteren Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob nicht großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
gemäß der Leverkusener Sortimentenliste auszuschließen sind.
Auswirkungen:
In dem der
Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen:
a)
Vorhaben
im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die
einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde
angezeigt werden müssen.
b)
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
c)
Nach §
17 BauGB tritt die Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Durch die
eingereichten Anträge auf Vorbescheid für einen Lebensmittel-Discounter über
1.400 m² am 16.08.2021 ist der Zeitraum vom Eingang der Anträge auf Vorbescheid
bis zum Erlass der Veränderungssperre auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre
anzurechnen.
Hinweis:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 260/ II „Opladen - zwischen Stauffenbergstraße, Pommernstraße und Zur Alten Fabrik“ im Maßstab 1:500 (Anlage zur Satzung) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von internen Abstimmungsbedarfen war es nicht möglich, die Vorlage frühzeitiger fertig zu stellen. Um eine Beschlussfassung noch im Mai-/Juni-Turnus zu erreichen, wird sie über zum Nachtragstermin eingebracht.