Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2021 folgende Einkünfte
-
aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich
aus der beiliegenden Übersicht) 28.848,97
€
und
- als Bruttoeinkommen B 9 169.122,96 €
erzielt hat.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung (EingrVO) per Gesetz festgelegt und nach der Einwohnerzahl gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2021 in Höhe von 169.122,96 € geführt hat.
2.
Der Oberbürgermeister
hat im Jahr 2021 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 28.848,97
€ erhalten (s. Anlage).
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2019 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1.
für
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 26.684,48
€,
2.
für
die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im
Verwaltungsrat der Sparkassen 21.347,58 €,
3.
für
das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden
Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.010,69 €.
Werden
Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines
Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2;
Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die
Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen.
4.
Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind
an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit
nach Satz 1 betrug in 2021 insgesamt 10.199,25 €.
Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten. Damit bleibt es bei der
Höchstgrenze in Höhe von 26.684,48 Euro. Diese Höchstgrenze wurde um
2164,49 Euro übertroffen. Dieser Betrag wird durch den Oberbürgermeister
an die Stadtkasse überwiesen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Gemäß § 17 Abs. 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Aufstellung über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der
ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.