Betreff
Einkünfte des Oberbürgermeisters 2021
Vorlage
2022/1430
Aktenzeichen
OB-me
Art
Kenntnisnahmevorlage

Kenntnisnahme:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2021 folgende Einkünfte

 

-     aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich aus der beiliegenden Übersicht)                                                                    28.848,97

und

-     als Bruttoeinkommen B 9                                                                            169.122,96

 

erzielt hat.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

1.    Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung (EingrVO) per Gesetz festgelegt und nach der Einwohnerzahl gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2021 in Höhe von 169.122,96 € geführt hat.

 

2.    Der Oberbürgermeister hat im Jahr 2021 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 28.848,97 € erhalten (s. Anlage).

 

3.   Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2019 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:

 

1.    für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 26.684,48 €,

 

2.    für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 21.347,58 €,

 

3.    für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.010,69 €.

 

Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen.

 

4.    Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit nach Satz 1 betrug in 2021 insgesamt 10.199,25 €. Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten. Damit bleibt es bei der Höchstgrenze in Höhe von 26.684,48 Euro. Diese Höchstgrenze wurde um 2164,49 Euro übertroffen. Dieser Betrag wird durch den Oberbürgermeister an die Stadtkasse überwiesen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.