- Beschluss über die eingegangenen Anregungen
- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Über
die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf
der Verwaltung (Anlage 6.1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
I/A Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I/A 1: Äußerung 01 - Schreiben vom 13.09.2021
I/B Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
I/B 2: Ericcson
I/B 4: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
I/B 5: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
I/B 12: Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH
I/C Äußerungen der Dienststellen der Stadt Leverkusen
I/C 1: Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
I/C 7: Ergänzende Stellungnahme UWB vom 17.06.2021
2.
Über
die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird gemäß
Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 6.2 der Vorlage) entschieden. Die
Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II/A Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Vonseiten der Öffentlichkeit wurden im
Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
keine Stellungnahmen abgegeben.
II/B Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentl. Belange
II/B 2: AVEA Entsorgungsbetriebe GmbH & Co. KG
II/B 3: Bezirksregierung Köln, Dezernat 25
II/B 4: Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
II/B 5: Bezirksregierung Köln, Dezernat 35
II/B 6: Bezirksregierung Köln, Dezernat 52
II/B 7: Bezirksregierung Köln, Dezernat 54
II/B 8: Energieversorgung Leverkusen GmbH
& Co. KG
II/B 9: Ericsson Services GmbH
II/B 10: GASCADE Gastransport GmbH
II/B 12: Geologischer Dienst NRW
II/B 13: Industrie- und Handelskammer zu Köln
II/B 14: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
II/B 15: Nahverkehr Rheinland GmbH
II/B 17: Polizeipräsidium Köln
II/B 21: Stadt Monheim am Rhein
I/B 22: Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
II/B 25: Vodafone Deutschland GmbH
II/B 26: Westnetz GmbH
II/C Stellungnahmen der Dienststellen der Stadt Leverkusen
II/C 1: Dezernat für Finanzen und Digitalisierung
II/C 2: Fachbereich 03 - Gleichstellungsbüro
II/C 3: Fachbereich 30 - Recht und Vergabestelle
II/C 4: Fachbereich 32 - Umwelt
II/C 5: Fachbereich 53 - Medizinischer Dienst
II/C 6: Fachbereich 60 - Büro Baudezernat
II/C 7: Fachbereich 65 - Hochbau
II/C 8: Fachbereich 66 - Tiefbau
II/C 9: Fachbereich 66/661 - Tiefbau Verwaltungsabteilung
II/C 10: Fachbereich 02 - Konzernsteuerung
II/C 11: Fachbereich 31 - Mobilität und Klimaschutz
II/C 12: Fachbereich 36 - Ordnung und Straßenverkehr
II/C 13: Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
3.
Der
Bebauungsplan 258/III „Schlebusch - zwischen Bergische Landstraße,
Dechant-Fein-Straße und Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“ bestehend aus
Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, wird gemäß
§ 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674), in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), und BauO NRW in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1. Januar 2019 (GV NRW 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021,
sowie Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490, in Kraft getreten am 26. April,
als Satzung beschlossen.
Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Geltungsbereich:
Das Plangebiet mit
einer Größe von circa 0,7 ha liegt an der Bergischen Landstraße, die in diesem
Bereich die Fußgängerzone des Stadtteils Schlebusch darstellt. Im Südosten
grenzt das Altenzentrum St. Elisabeth an das Plangebiet. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 258/III „Schlebusch - zwischen Bergische Landstraße,
Dechant-Fein-Straße und Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“ umfasst in der
Gemarkung Schlebusch die Flurstücke 309 teilweise, 311, 381, 505, 506 und in
der Flur 42 sowie Flurstück 512 teilweise (Bergische Landstraße) in der Flur
15.
Der Bereich wird
-
im
Nordwesten durch die Bergische Landstraße,
-
im
Nordosten durch die Gregor-Mendel-Straße,
-
im
Südosten durch das Altenzentrum St. Elisabeth auf dem Grundstück
An St. Andreas 6,
-
und im
Südwesten durch die Grundstücke Bergische Landstraße Nr. 60
begrenzt.
Anlass und Verfahren:
Die katholische
Kirchengemeinde Sankt Andreas in Schlebusch strebt eine Neuordnung ihrer
Einrichtungen an. Der Standort an der Kirche Sankt Andreas soll modifiziert und
durch den Neubau eines Pfarrzentrums aufgewertet werden. Einbezogen sind
verschiedene Nutzungen, mit denen die Begegnungsmöglichkeiten optimiert werden
sollen. Dies betrifft u. a. die Neuanlage eines Pfarrsaals und einer Bibliothek
nebst Foyer und Café und zusätzlichen Arbeitsräumen. Der bisherige Pfarrsaal an
der Dechant-Fein-Straße soll aufgegeben werden.
Entsprechend soll
das Gebäudeensemble, das die Pfarrkirche Sankt Andreas umgibt, in seinem
denkmalgeschützten Bestand saniert und modernisiert sowie mit einem
Erweiterungsbau, der an das Haus der Begegnung anschließt, ergänzt werden. Die
Freiräume sollen zugleich neu geordnet und gärtnerisch gestaltet werden.
Das städtebauliche
und architektonische Konzept beruht auf dem Ergebnis eines
Realisierungswettbewerbs, den die Kirchengemeinde in Abstimmung mit der Stadt
Leverkusen im Jahr 2020 ausgelobt hatte. Entwurfsverfasser der mit dem 1. Preis
ausgezeichneten Wettbewerbsarbeit sind LK Architekten (Leipertz, Kostulski PartG
mdB aus Köln) mit WES-Landschaftsarchitektur PartG mbB Betz, Kaschke,
Wehberg-Krafft, Rödding aus Hamburg.
Der rechtswirksame
Bebauungsplan Nr. 25/77/III „Schlebusch-Ortsmitte“ lässt mit seinen
Festsetzungen die Errichtung des neuen Pfarrzentrums nicht zu. Aus diesem
Anlass wird der Bebauungsplan Nr. 258/III „Schlebusch - zwischen Bergische
Landstraße, Dechant-Fein-Straße und Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“
aufgestellt. Neben Anpassungen der Baufelder und Baugrenzen wird eine
Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche vorgenommen.
Zur Bewältigung der
Konflikte, die sich aus den bisher bestehenden Festsetzungen und der Neuplanung
des Pfarrzentrums ergeben, nimmt der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans
auch die im Norden an das Kirchengrundstück angrenzenden Flurstücke,
einschließlich des angrenzenden Teilstücks der Gregor-Mendel-Straße, auf. Hier
werden insbesondere die überbaubaren Grundstücksflächen so zugeschnitten, dass
die bestehenden Wegerechte und Stellplätze durch die Festsetzungen künftig
berücksichtigt werden.
Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans:
Die Katholische
Kirchengemeinde Sankt Andreas Leverkusen-Schlebusch hat mit Schreiben vom
09.03.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans für die oben beschriebene Planung
beantragt. Anschließend wurde ein Realisierungswettbewerb nach den Vorgaben der
Architektenkammer (Richtlinie RPW 2013) ausgelobt. Das Preisgericht tagte am
19.07.2020.
Am 08.06.2020 hat
der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen die Vorlage Nr. 2020/3404
(siehe auch Ergänzung zur Vorlage Nr. 2020/3404/1) zur Einleitung, zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V 38/III und zur Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III schloss sich dieser Beschlussfassung
am 18.06.2020 an.
Frühzeitige
Beteiligung:
Auf der Grundlage
des am 19.07.2020 ermittelten Wettbewerbsergebnisses fand die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.08.2020 bis
15.09.2020 durch Aushang/direkte Einsichtnahme sowie Einstellung in das
Internet statt.
Seitens der Öffentlichkeit
ging eine Äußerung ein. In dieser wurde die Frage nach der Zulässigkeit des
beschleunigten Verfahrens gestellt. Ferner wurde infrage gestellt, dass der
Neubau des Pfarrzentrums sich in seine Umgebung, die durch Baudenkmäler geprägt
ist, denkmalverträglich einfügt. Ebenso wurden die Versiegelung auf dem
Kirchengrundstück, die baurechtliche Zulässigkeit des Cafés im künftigen
Pfarrzentrum und die Zukunft des heutigen Pfarrsaals thematisiert.
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB sind 12 Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange sowie sechs
Äußerungen der Fachbereiche der Stadtverwaltung eingegangen.
Es wurde auf den
Denkmal- und Ensembleschutz der Kirchengebäude hingewiesen. Des Weiteren wurde
bemerkt, dass eine Überschreitung der Gebäudeflucht am Kirchplatz des
bestehenden Hauses der Begegnung als nicht denkmalverträglich eingestuft werde.
Außerdem ging aus der frühzeitigen Beteiligung hervor, dass ein
Überflutungsnachweis und die Versickerung von Niederschlägen zu prüfen seien.
Ferner wurde auf
Wegerechte und Gestattungsregelungen, unter anderem zu dem öffentlich nutzbaren
Fußweg südlich der Pfarrkirche (Verbindung Bergische Landstraße/Dechant-Fein-Straße),
aufmerksam gemacht, die im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind.
Änderung des
Plangeltungsbereichs und Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu
einem Angebotsbebauungsplan:
In der
städtebaulichen Planung sind Anlieger- und Zufahrtsrechte für die unmittelbar
nördlich benachbarten Grundstücke sowohl auf dem gemäß der Planung vergrößerten
Kirchengrundstück als auch auf den nördlich angrenzenden Bestandsgrundstücken
zu berücksichtigen. Aus diesem Grund werden die Grundstücke Bergische
Landstraße Nr. 68 und Nr. 70, die gemäß dem Aufstellungsbeschluss vom Juni 2020
nicht im Plangeltungsbereich lagen, in diesen einbezogen.
Dem gegenüber
bestand für das Flurstück 380, das südlich des Kirchengrundstücks liegt sowie
für eine Teilfläche des Grundstücks des Seniorenheims St. Elisabeth, kein
weiteres Planerfordernis im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans. Diese
Flächen können daher aus dem Plangeltungsbereich herausgenommen werden.
Mit der Umsetzung
der Planung gemäß dem Wettbewerbsergebnis können zusätzliche Eingriffe in den
umgebenden Bestand und Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft vorhanden
Baurechte weitestgehend vermieden werden. Daraufhin wurde der Geltungsbereich
der Planung auf das notwendige Maß zurückgeführt. Die beim
Aufstellungsbeschluss wegen eines möglichen Planungserfordernisses in den
Plangeltungsbereich einbezogenen Nachbargrundstücke bleiben nunmehr unberührt.
Da der Geltungsbereich
sich nicht mehr nur auf das Vorhaben der Kirchengemeinde „St. Andreas“ und
wenige Ergänzungsflächen bezieht, sondern auch die unmittelbar nördlich
angrenzenden Grundstücke sowie ein Teilstück der Gregor-Mendel-Straße umfasst,
ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Verbindung mit einem Vorhaben- und
Erschließungsplan nicht mehr anwendbar. Der Anteil des Plangeltungsbereichs,
der nicht zugleich mit dem Vorhaben überplant wird, ist mit ca. 26 % der
gesamten Plangebietsfläche bereits zu groß, um noch als einzelne, in den
Geltungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche, gelten zu können.
Das Planverfahren
wird daher zur Aufstellung eines überwiegend projektbezogenen
Angebotsbebauungsplans fortgesetzt. Hierdurch ändert sich die ursprüngliche
Bezeichnung als vorhabenbezogener Bebauungsplan V 38/III „Schlebusch
(Ortsmitte) - Neubau Pfarrzentrum St. Andreas“ in Bebauungsplan Nr. 258/III
„Schlebusch – zwischen Bergische Landstraße, Dechant-Fein-Straße und
Gregor-Mendel-Straße (Pfarrzentrum)“.
Aufstellung im
Verfahren nach § 13a BauGB:
Der Bebauungsplan
wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die hierfür
notwendigen Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind wie folgt gegeben:
-
Die
Obergrenze für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens von 20.000 m²
zulässiger Grundfläche gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird mit einer
zulässigen Grundfläche von 5.066 m² unterschritten.
-
Es
liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Beeinträchtigung der nach § 1 (6)
Nr.7b genannten Schutzgüter des Baugesetzbuches (BauGB) - Natura 2000-Gebiete,
FFH-Gebiete - erwarten lassen.
-
Bei der
Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des möglichen
Einflussbereichs von Störfallbetrieben/-anlagen.
Aufgrund der
Änderung der Verfahrensart, der geänderten Planbezeichnung und der geänderten
Plangebietsabgrenzung war es erforderlich, den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 258/III neu zu fassen. Auf die Ergebnisse der bisher für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan V38/III erfolgten frühzeitigen Beteiligungen
konnte aber für den Angebotsplan Nr. 258/III weiterhin zurückgegriffen werden.
In § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB ist geregelt, dass auf eine (erneute)
frühzeitige Beteiligung im Planverfahren dann verzichtet werden kann, wenn die
Unterrichtung und Erörterung zuvor bereits auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Dies war mit den frühzeitigen Beteiligungen, die für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. V38/III erfolgt sind, der Fall.
Öffentliche
Auslegung:
Die Öffentlichkeit
und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.03.2022 bis einschließlich
dem 29.04.2022 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Beteiligung erfolgte durch
Aushang/direkte Einsichtnahme und die Einstellung in das Internet.
Seitens der
Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind 27 Stellungnahmen
von Trägern öffentlicher Belange sowie 13 Stellungnahmen der Fachbereiche der
Stadtverwaltung eingegangen. Es wurde erneut auf den Überarbeitungs- und
Detaillierungsbedarf zur Versickerung von Niederschlägen und zum
Überflutungsnachweis hingewiesen. Die Überarbeitung ist erfolgt. Das
Entwässerungskonzept sowie der Überflutungsnachweis wurden mit den Technischen
Betrieben der Stadt Leverkusen AöR (TBL) abschließend abgestimmt. Am 07.06.2022
teilten die TBL mit, dass die Vorbehalte aus der Stellungnahme vom 25.04.2022
ausgeräumt würden, wenn zukünftig mit einer maßgeblichen Regendauer von 10 Min.
gerechnet werde. Die auf dieser Grundlage angepasste hydraulische Berechnung
sowie die dazugehörigen Planunterlagen sind geändert. Das überarbeitete
Gutachten liegt dem anstehenden Satzungsbeschluss zugrunde.
Beteiligung
einzelner Betroffener nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4
BauGB:
Die textliche
Festsetzung Nr. 6 wurde entsprechend dem oben genannten Abstimmungsergebnis
nach der öffentlichen Auslegung geändert. Das Mindestvolumen für die
Speicherung von Regenwasser wird mit 45,5 m³ statt zuvor 25 m³ festgesetzt. Die
Änderung berührt die Grundzüge der Planung nicht, sodass es gemäß § 4a Abs. 3
Satz 4 BauGB keiner erneuten öffentlichen Auslegung bedurfte. Die Rückhaltung
des Niederschlagswassers erfolgt mit einer privaten Abwasseranlage. Betroffener
Träger öffentlicher Belange sind die TBL als Netzbetreibende. Wasserrechtliche
Belange sind nicht betroffen, da keine Versickerung des Regenwassers oder
Einleitung in ein Gewässer vorgesehen sind. Eine Betroffenheit anderer
öffentlicher Belange wie Arten- und Biotopschutz und Denkmalpflege ist aufgrund
der Vergrößerung des Rückhaltevolumens nicht erkennbar. Eine Betroffenheit der
Öffentlichkeit ist über die Kirchengemeinde hinaus nicht gegeben. Die private
Abwasseranlage wird unterirdisch errichtet und wirkt sich auf das Erscheinungsbild
des Plangebietes und seiner Umgebung nicht aus. Auswirkungen auf Grundstücke
Dritter durch Vernässung oder ähnliches können nicht eintreten, da es sich
nicht um eine Versickerungsanlage handelt. Ebenso sind keine Leitungsrechte
oder Wegrechte zulasten Dritter erforderlich. Die Einholung der Stellungnahmen
wurde aus den vorgenannten Gründen auf die betroffene Öffentlichkeit und den
durch die Änderung berührten Träger öffentlicher Belange beschränkt. Hierbei
handelt es sich um die Kirchengemeinde Sankt Andreas und die TBL. Die
Kirchengemeinde Sankt Andreas wurde mit Anschreiben (E-Mail) vom 10.06.2022 um
Stellungnahme gebeten. Sie hat mit Schreiben vom 14.06.2022 ihre Zustimmung zu
der Änderung erklärt. Die TBL haben mit Schreiben vom 07.06.2022 erklärt, dass
ihre zuvor geäußerten Bedenken ausgeräumt sind.
Die gemäß § 4a
BauGB ergänzten und geänderten Verfahrensunterlagen gehen in die entsprechende
Beschlussfassung zu den nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Stellungnahmen (Anlage
6.2 der Vorlage) mit ein. Die Abwägungsergebnisse werden die Festsetzungen des
Bebauungsplans (Anlage 4 der Vorlage) und in die Begründung des Bebauungsplans
(Anlage 5 der Vorlage) aufgenommen. Das überarbeitete Gutachten (Anlage 9 der
Vorlage: Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100, Gleichung 100) wird neuer
Bestandteil der Satzung. Generell soll der Regenrückhaltung bei
Starkregenereignissen verstärkt Rechnung getragen werden. Entsprechend soll
eine unterirdische Rigole von seinerzeit etwa 25 m³ auf nunmehr 45 m³ erweitert
werden. Dies wird in der künftigen Erschließungsplanung nachzuweisen sein.
Weitere
Verfahrensschritte:
Über die
kurzfristig zu erwartenden Baumaßnahmen werden Erschließungsmaßnahmen mit den
zuständigen Dienststellen der Stadt Leverkusen zu koordinieren sein. Neben den
Maßnahmen des Kanalbaus, des Hochwasserschutzes und des Regenwassermanagements
wird es zu einzelnen grünplanerischen Optimierungen der bisherigen öffentlich
nutzbaren Wegeverbindungen kommen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Damit eine Beschlussfassung noch im September-Turnus erreicht werden kann, wird die Vorlage nach Abschluss der internen Abstimmungen zum Nachtragstermin eingebracht.