Betreff
Beitritt der Stadt Leverkusen zur Anstalt des öffentlichen Rechts "d-NRW AöR"
Vorlage
2022/1572
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt den Beitritt der Stadt Leverkusen zur Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“) mit einer damit verbundenen einmaligen Stammkapitaleinlage i. H. v. 1.000 €.

 

2.    Der Rat bevollmächtigt die Verwaltung, die für die Stammkapitaleinlage benötigten Mittel in Höhe von 1.000 € außerplanmäßig bei Finanzstelle 84000156011010, Finanzposition 784300, bereitzustellen.

 

3.    Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Beitritt gegenüber der „d-NRW AöR“ zu erklären.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen hat innerhalb der vorgegebenen Abnahmefrist des bundesweiten Online-Antrages zum Wohngeld mit „d-NRW“ die Rahmenvereinbarung zur Nachnutzung von OZG-Leistungen (OZG = Onlinezugangsgesetz) abgeschlossen. Damit ist die Grundlage gelegt, um auch künftige Onlinedienste im Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) im Rahmen der OZG-Umsetzung nutzen zu können. Allerdings unterliegen EfA-Dienste aus NRW und anderen Bundesländern dem Vergaberecht. Somit würde zukünftig für jeden Abruf einer kostenpflichtigen OZG-Leistung eine vergaberechtliche Prüfung nötig.

 

Träger der „d-NRW AöR“ dagegen können Dienste einfach per Inhouse-Vergabe beauftragen und müssen lediglich einen Einzelabruf unterzeichnen. Die Konstruktion ist zur OZG-konformen Umsetzung sowie in Verzahnung zur Nutzung des Kommunalportals NRW und dem über die ivl abgeschossenen Rahmenvertrag des KDN-Dachverbandes kommunaler IT-Dienstleister konzipiert.

 

Hintergrund:

Der Landtag NRW hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz „d-NRW AöR“) beschlossen. Ziel war es, dem staatlich-kommunalen IT Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die „d-NRW“- Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Bereits vor 2016 hat sich die „d-NRW AöR“ bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (z. B. Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW, KiBiz.web etc.). Aus praktischen Erwägungen wurde der bislang privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von „d-NRW AöR“ mit Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als Trägerinnen und Träger sollen neben dem Land NRW sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein zentraler Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass die Träger der künftigen Gesellschaft, Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen können. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Anstalt durch den Auftraggebenden. Kosten für den Beitritt entstehen lediglich einmalig durch Zeichnung der Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 €.

 

Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist es erforderlich, dass, um die Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können, möglichst viele kommunale Gebietskörperschaften der neuen „d-NRW AöR“ beitreten. Von besonderer Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen:

 

·         Das E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die „d-NRW AöR“ bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.

·         Als Träger der „d-NRW AöR“ können die Kommunen Produkte und Angebote von „d-NRW“ im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze Rheinland, Metropole Ruhr und Westfalen) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von IT in Anspruch nehmen.

·         Als Trägerinnen der „d-NRW AöR“ erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistenden im Rahmen kommunalstaatlicher Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleistender durch die „d-NRW AöR“.

 

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes Entsendungsrecht. Mit dem Beitritt muss einmalig ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000 € eingebracht werden. Nach einem Austritt würde dieser Anteil unverzinslich an die jeweilige Kommune zurückgezahlt werden.

 

Finanzielle / personelle Auswirkungen:

Aus dem laufenden Haushalt werden außerplanmäßige Mittel für die Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 € bereitgestellt. Die Zeichnung eines Anteils am Stammkapital ist eine Investition, die im Finanzplan auszuweisen ist. Es wird eine werthaltige Finanzanlage erworben, die auf der Aktivseite der Bilanz erscheint. Abschreibungen fallen nicht an, da der Gesetzgeber eine Rückzahlung des Anteils in Höhe der Einlage bei Kündigung im Gesetz festgeschrieben hat. Der Beitritt begründet keine anderweitigen Ansprüche der Anstalt gegenüber der Kommune. Haftungsverpflichtungen sind gemäß § 4 des Gesetzes für die beitretenden Kommunen als Träger der „d-NRW AöR“ ausgeschlossen.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt Leverkusen über „d-NRW“ den Vergabemarktplatz befähigt hat. Durch den Beitritt in den „d-NRW AöR“ vergünstigt sich zudem der laufende Beitrag für diese Plattform um zehn Prozent, sodass die Beteiligungsinvestition sich in Gänze amortisiert.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme: einmalig 1.000€

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n: 84000156011010 Finanzposition/en: 784300

Auszahlungen für die Maßnahme: 1.000

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle 82000166012011

 in Höhe von 1.000

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr: 2022

 Personal-/Sachaufwand: 10% Rabatt auf alle „d-NRW“-Produkte wie der Vergabemarktplatz Online     

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da intern noch Abstimmungsbedarf bestand, konnte die Vorlage nicht frühzeitiger fertiggestellt werden. Um eine Beschlussfassung noch im September-Turnus zu erreichen, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.