Betreff
3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
Vorlage
2022/1629
Aktenzeichen
612-3-Änd-LP-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Landschaftsplan wird in dem Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ geändert. Die Änderung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW und i. V. mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes.

 

2.     Dem Entwurf der 3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ (Anlage 1 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

3.     Den Eigentümerinnen/Eigentümern und den von der Änderung betroffenenen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur 3. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ abzugeben.

 

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung                                         In Vertretung

Richrath                                       Lünenbach                                           Deppe

 

Begründung:

 

Planungsanlass:

Durch die 3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage

Schlebuschrath“ soll die planungsrechtliche Grundlage für den dringend benötigten Ersatzneubau des Vereinsheims des SSV Alkenrath geschaffen werden.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 3. Änderung des Landschaftsplans:

Ein Ersatzneubau des bisher genutzten und inzwischen abgängigen Vereinsheims des SSV Alkenrath ist notwendig, um den Spielbetrieb und die Vereinsaktivitäten des SSV Alkenrath aufrechterhalten zu können. Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 3. Änderung des Landschaftsplanes Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ notwendig.

 

Planungsrechtlicher Status:

Der Sportplatz des SSV Alkenrath liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 9 „Erhaltung von Grünflächen“ darstellt und das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ festsetzt.

 

Entsprechend der Bestimmungen des Landschaftsplanes ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Um die Genehmigungsfähigkeit für den Ersatzneubau des Vereinsheims herzustellen, ist die 3. Änderung des Landschaftsplanes Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ notwendig.

 

Weiteres Vorgehen:

Gegenstand der 3. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ mit dem Ziel der Ermöglichung eines Ersatzneubaus des Vereinsheims am derzeitigen Standort unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich den Ersatzneubau des Vereinsheims und die Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.

 

Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplanes nicht berührt werden, wird die 3. Änderung des Landschaftsplanes in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.

 

Zuständig für das Verfahren der 3. Landschaftsplanänderung Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe konnte die Vorlage erst kurzfristig fertiggestellt werden. Eine Beratung in diesem Turnus wird empfohlen, um die angestrebten Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können