- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Der Landschaftsplan wird in dem Teilbereich
„Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ geändert. Die Änderung erfolgt gemäß §
14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m.
§ 20 Abs. 2 LNatSchG NRW und i. V. mit § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes.
2.
Dem Entwurf der 3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich
„Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ (Anlage 1 der Vorlage) wird in der
vorliegenden Fassung zugestimmt.
3.
Den Eigentümerinnen/Eigentümern
und den von der Änderung betroffenenen Trägern öffentlicher Belange wird gemäß § 20
Abs. 2 LNatSchG NRW Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur 3. Änderung des
Landschaftsplans im Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
abzugeben.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Planungsanlass:
Durch die 3. Änderung des
Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage
Schlebuschrath“ soll die
planungsrechtliche Grundlage für den dringend benötigten Ersatzneubau des
Vereinsheims des SSV Alkenrath geschaffen werden.
Ziel, Zweck und Inhalt der 3. Änderung
des Landschaftsplans:
Ein Ersatzneubau des bisher
genutzten und inzwischen abgängigen Vereinsheims des SSV Alkenrath ist
notwendig, um den Spielbetrieb und die Vereinsaktivitäten des SSV Alkenrath
aufrechterhalten zu können. Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen
Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 3. Änderung
des Landschaftsplanes Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
notwendig.
Planungsrechtlicher Status:
Der Sportplatz des SSV Alkenrath liegt
im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des
Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das
Entwicklungsziel 9 „Erhaltung von Grünflächen“ darstellt und das Landschaftsschutzgebiet
(LSG) 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ festsetzt.
Entsprechend der Bestimmungen des
Landschaftsplanes ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder
bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn
sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Um die Genehmigungsfähigkeit für
den Ersatzneubau des Vereinsheims herzustellen, ist die 3. Änderung des
Landschaftsplanes Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
notwendig.
Weiteres Vorgehen:
Gegenstand der 3. Änderung ist die
Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-12
„Unteres Dhünntal“ mit dem Ziel der Ermöglichung eines Ersatzneubaus des
Vereinsheims am derzeitigen Standort unter Beachtung der notwendigen Vorgaben
des Landschaftsschutzes. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst
lediglich den Ersatzneubau des Vereinsheims und die Durchführung von
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten weiterhin die
allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.
Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplanes nicht berührt werden, wird die 3. Änderung des Landschaftsplanes in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.
Zuständig für das Verfahren der 3.
Landschaftsplanänderung Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB
32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und
Schwerpunkte hat.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe konnte die Vorlage erst kurzfristig fertiggestellt werden. Eine Beratung in diesem Turnus wird empfohlen, um die angestrebten Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können