Betreff
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) zur Einführung der getrennten Bioabfallerfassung und Neustrukturierung des Gebührensystems
Vorlage
2022/1667
Aktenzeichen
323-38-81-wb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zwei Varianten der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen alternativ zur Entscheidung gestellt werden.

 

2.    Variante 1 (Einführung einer freiwilligen Biotonne ohne ergänzendes Bringsystem):

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen wird gemäß der Anlage 1 der Vorlage (Einführung einer freiwilligen Biotonne ohne ergänzendes Bringsystem) beschlossen.

 

Alternativ:

 

Variante 2 (Einführung einer freiwilligen Biotonne mit ergänzendem Bringsystem):

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen wird gemäß der Anlage 2 der Vorlage (Einführung einer freiwilligen Biotonne mit ergänzendem Bringsystem) beschlossen.

 

 

gezeichnet:                            

                                                  In Vertretung                          In Vertretung

Richrath                                  Molitor                                      Lünenbach

 

Begründung:

 

I. Anlass

Mit Beschluss zur Vorlage Nr. 2021/0405 wurden die rechtlichen Hintergründe und daraus resultierenden Erfordernisse einer getrennten Erfassung der Bioabfälle dem Rat dargestellt. Bestandteil der Ratsvorlage war zudem das Gutachten der Kanzlei Gruneberg sowie ein Zeitplan zur Umsetzung der getrennten Erfassung mittels freiwilliger Biotonne bis zum 01.01.2023. Es erfolgte die Beschlussfassung der getrennten Erfassung biogener Abfälle zum 01.01.2023. Die Verwaltung wurde dabei beauftragt, neben der freiwilligen Biotonne im Holsystem weitere Konzepte zur getrennten Erfassung biologischer Abfälle zu prüfen und dem Stadtrat darzulegen. Insbesondere sollten dabei Aspekte der ökologischen Effizienz, sowie der praktischen Umsetzbarkeit berücksichtigt werden.

 

Resultierend aus dem Ratsbeschluss wurde eine Projektgruppe eingerichtet. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projektgruppe sind neben den umwelt- und finanzpolitischen Sprecherinnen und Sprechern Vertretungen der Wohnungswirtschaft (u. a. WGL, VONOVIA, GBO, Vivawest, Haus- und Grund, Mieterverein, Verband Wohneigentum NRW). Bisher fanden folgende Sitzungstermine statt, in denen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Entwicklung des Bioabfallerfassungssystems und die Neustrukturierung der Gebührensatzung vermittelt und Impulse aus den Sitzungen in die weitere Arbeit aufgenommen wurden:

 

28.04.2021 - konstituierende Sitzung,

31.08.2021 - Schwerpunkt Bioabfall,

14.12.2021 - Schwerpunkt Gebührensystem,

31.03.2022 - Schwerpunkt Grundstückseigentümerinnen-/
Grundstückseigentümerbefragung,

18.08.2022 - Schwerpunkt Abfallentsorgungssatzung.

 

Neben der fortlaufenden Information der Projektgruppenteilnehmerinnen und -teilnehmer wurden auch die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ebenfalls frühzeitig beteiligt. Zentraler Bestandteil ist dabei die eigens eingerichtete Internetseite www.bioabfall-lev.de sowie das Pilotprojekt Bringsammelstellen (01.07. – 31.12.2021), das gutachterlich ausgewertet wurde.

 

Die landes- und bundespolitischen Entwicklungen seit Fassung des Grundsatzbeschlusses zur Einführung der getrennten Bioabfallerfassung und Umstellung des Gebührensystems zeigen die dringende Notwendigkeit der Einführung einer getrennten Bioabfallerfassung. Ziel der europäischen und nationalen Umweltpolitik ist eine zirkuläre Kreislaufwirtschaft mit der Minimierung des Verbrauchs fossiler Rohstoffe. Im Rahmen der Kaskadennutzung kann aus organischen Abfällen in Vergärungsanlagen Biogas gewonnen werden, welches in Strom und Wärme umgewandelt wird und damit fossile Brennstoffe wie Erdgas ersetzt. Anschließend werden die Gärreste in Kompost umgewandelt, der nicht nur künstlichen Dünger ersetzt, sondern auch Torf und damit die Moore schützt. Zudem bindet Kompost Kohlenstoff - Landschaft und Klima werden geschont. Im Hinblick auf die geopolitische Lage und Energieversorgung empfiehlt es sich, alle kommunalen Möglichkeiten aufzugreifen und jede Option zu nutzen, um fossile Brennstoffe zu substituieren. Die Gewinnung von Biogas aus Bioabfällen kann zukunftsorientiert einen wichtigen Beitrag dazu leisten.

 

Darüber hinaus bestehen konkrete Pläne der Bundesregierung, die Müllverbrennung ab 2023 in den nationalen Brennstoffemissionshandel aufzunehmen (Referentenwurf Brennstoffemmissionshandelsgesetz - BEHG). Darin wird als Auswirkung von einer Erhöhung der Abfallgebühren durch einen steigenden Verbrennungspreis ausgegangen. Durch die Einführung der Biotonne kann der Restmüllanteil bestmöglich verringert und somit steigenden Verbrennungspreisen, verursacht durch das BEHG, entgegengewirkt werden.

 

II. Status quo in Leverkusen

Mit Einführung eines Bringsystems für Garten- und Parkabfälle Anfang der 90er Jahre wurde in Leverkusen ein etabliertes und im Vergleich zu anderen Kommunen sehr umfangreiches Erfassungssystem für Grünabfälle installiert. So zeigte bereits die Restmüllanalyse 2011 zwar einen Anteil von 41 % organischer Abfälle im Restmüll auf, von denen aber der überwiegende Anteil (32 %) auf Nahrungs- und Küchenabfälle zurückzuführen war.

 

Grünabfälle wurden bereits weitestgehend über die dezentrale Grünschnittsammlung erfasst, sodass der Anteil der Grünabfälle lediglich 7 % betrug. Sonstige Organik hatte einen Anteil von 2 %. Mit der Grünschnittsammlung wird daher keine Erhöhung der Sammelmenge an Bioabfällen zu erzielen sein. Die Grünschnittmenge schwankt je nach klimatischem Verlauf des Sommers. So sind durch die trockenen Sommer und die weiter fortschreitende Wohnraumverdichtung und Versiegelung von Flächen die Sammelmengen zurückgegangen. Durch die Flutkatastrophe im vergangenen Jahr ist ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 2019/2020 zu erkennen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Wert in 2022 nicht wieder erreicht wird.

 

 

Die aktuell durchgeführte Analyse zeigt, dass weiterhin 38,2 % organisch verwertbare Abfälle im Restmüll enthalten sind. Von diesen 69,5 kg (Einwohner/Jahr) entfallen lediglich 9 kg auf Gartenabfälle. Damit wird deutlich, dass die etablierte und weiterentwickelte Grünschnittsammlung einen guten Beitrag zur Erfassung der Gartenabfälle leistet, aber dennoch ein großer Teil weiterer organischer Abfälle über den Restmüll entsorgt wird. Es sind daher Maßnahmen erforderlich, um die getrennte Erfassung zu verbessern. Die Landesregierung NRW hat im Rahmen des Abfallwirtschaftsplan (AWP - TP Siedlungsabfall) - Handlungsempfehlungen zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen formuliert: „Um eine möglichst umfassende getrennte Erfassung und Verwertung der Bioabfälle einschließlich der Nahrungs- und Küchenabfälle zu erreichen, sollte als haushaltsnahes Erfassungssystem die Biotonne eingesetzt werden.“ (AWP-TP Siedlungsabfall 2016, Seite 47).

 

III.   Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsuntersuchung für Varianten der getrennten Bioabfallerfassung unter Einbeziehung eines Bringsystems in der Stadt Leverkusen (ECONUM) – Anlage 3

Zur Umsetzung des Ratsbeschlusses wurde die Firma ECONUM mit einer Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsuntersuchung beauftragt, die explizit ein ergänzendes Bringsystem unter ökonomischen und ökologischen Aspekten bewerten sollte. Dabei wurden folgende Varianten geprüft:

 

·         Einführung der Biotonne ohne Bringsystem,

·         Einführung der Biotonne und eines ergänzenden Bringsystems mit 9 Standorten,

·         Einführung der Biotonne und eines ergänzenden Bringsystems mit 18 Standorten.

 

Als Grundlage dienten die Ergebnisse des Pilotprojektes Bringsystem aus dem Zeitraum 01.07. – 31.12.2021. Hier wurden zusätzlich zu den zwei bestehenden Abgabemöglichkeiten (Wertstoffzentrum bzw. Biomassezentrum) weitere sieben Standorte im Stadtgebiet eingerichtet.

 

Das Ergebnis wurde der Projektgruppe in der Sitzung am 31.03.2022 vorgestellt. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass die Varianten mit Bringsystem insgesamt zu einer Verringerung der zu erwartenden Sammelmenge an Bioabfällen führen. Um das Ziel zu erreichen, möglichst große Mengen an biogenen Abfällen getrennt zu erfassen, sind die Varianten mit zusätzlichem Bringsystem daher aus Sicht der Verwaltung nicht zu empfehlen. Weiterhin ergab die Untersuchung, dass sich das Modell ohne ergänzendes Bringsystem bezüglich der CO2–Emissionen am vorteilhaftesten erweist.

 

 

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

 

Holsystem

(inkl. Biomassezentrum u. Wertstoffzentrum)

Holsystem

+ 9 Sammelstellen

Holsystem

+ 18 Sammelstellen

 

 

 

 

Mengenprognose

 

 

 

Holsystem

8.748 t

8.398 t

7.873 t

Bringsystem

7 t

87 t

192 t

Sammelmenge Biotonne insg.

8.755 t

8.485 t

8.065 t

 

 

 

 

Grünschnittsammlung

12.575 t

12.745 t

13.000 t

 

 

 

 

Bioabfälle insgesamt

21.330 t

21.230 t

21.065 t

Sammelmenge je Einw.

128 kg

127 kg

126 kg

 

 

 

 

Kostenprognose

 

 

 

Kosten je Tonne

Holsystem

88 €

86,93 €

87,01 €

Kosten je Tonne

Bringsystem

-

367,82 €

312,50 €

Mehrkosten insgesamt

769.000 €

762.000 €

745.000 €

Gesamtkosten je Tonne

(Hol- und Bringsystem)

88 €

90 €

92 €

 

 

Eine ergänzende Betrachtung des Fachbereich Finanzen stellt dar, dass die Kosten des Bringsystems im Verhältnis zur Sammelmenge deutlich höher sind, als die Kosten je Tonne im Rahmen eines Holsystems mittels freiwilliger Biotonne. Bei der Variante mit 9 zusätzlichen Sammelstellen wurden beispielsweise 367,82 €/Tonne (Bringsystem) gegenüber 86,93 €/Tonne (Holsystem) ermittelt.

 

Wie die nachfolgende Grafik zeigt, konnte zwar mit dem ergänzenden Bringsystem eine Mengensteigerung erzielt werden. Betrachtet man die absoluten Mengen jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl wird deutlich, dass keine signifikanten Steigerungen erreicht werden konnten. Es wurden lediglich 0,13 kg je Einwohner durch das Pilotprojekt erfasst (2020: 0,04 kg/Ew.). Diese Erfahrung belegen auch die Zahlen der Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2018: „Die über diese Bringsysteme erfassten Mengen bewegen sich zwischen 0,01 und 1 Kilogramm je Einwohnende.“

 

 

Kosten durch Verunreinigung der öffentlichen Standorte und Entsorgung falsch befüllter Biotonnen im Rahmen der Bringsammlung sind seitens ECONUM noch nicht eingerechnet. Wie jedoch bereits die Erfahrungen an Wertstoffinseln zeigen, lassen sich Verunreinigungen und Überfüllungen nicht vermeiden. Kosten der Verunreinigung von Glascontainerstandorten werden teilweise durch Zahlungen der dualen Systeme kompensiert. Im Falle der Sammelstellen für Bioabfälle würden diese Kosten jedoch vollständig von allen Gebührenpflichtigen über die Müllgebühren zu tragen sein.

 

Erkennbar ist aus dem Gutachten, dass durch das zusätzliche Angebot eines Bringsystems die Sammelmenge insgesamt zurückgehen würde und das Ziel den Bürgerinnen und Bürger, einen zusätzlichen Service anzubieten, weitere Kosten für die Bereitstellung, Einsammlung und Reinigung der Standorte verursacht. Das Ziel einer weitestgehend getrennten Erfassung von Bioabfällen damit aber nicht gefördert wird.

 

IV. Fazit - Empfehlung der Verwaltung

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen empfiehlt die Verwaltung, die in der Anlage 1 beigefügte Abfallentsorgungssatzung ohne ergänzendes Bringsystem zu beschließen. Alternativ wurde in der Anlage 2 das ergänzende Bringsystem in die Abfallentsorgungssatzung aufgenommen. Die entsprechenden Regelungen zum ergänzenden Bringsystem sind in Anlage 2 farblich gekennzeichnet. Darüber hinaus unterscheiden sich die Satzungsentwürfe inhaltlich nicht.

 

Eine Festlegung auf die Anzahl der Standorte für die Bringsammlung erfolgt nicht im Satzungstext. Sollte die Anlage 2 (mit ergänzendem Bringsystem) beschlossen werden, wird empfohlen, die Auswahl der Standorte im Nachgang zur Beschlussfassung durch die o.g. Projektgruppe treffen zu lassen.

 

Durch die Neufassung der Abfallentsorgungssatzung wird die freiwillige Biotonne im Holsystem, ggf. ergänzt durch ein Bringsystem (Anlage 2), eingeführt sowie die Grundlage für eine Neustrukturierung des Gebührensystems geschaffen. Alle Änderungen sind der beigefügten Synopse (Anlage 4) in der Gegenüberstellung zwischen alter und neuer Abfallentsorgungssatzung dargestellt.

 

Die Satzungsentwürfe wurden einer rechtlichen Prüfung durch die Kanzlei Gruneberg unterzogen.

 

V. Wesentliche Änderungen der Abfallentsorgungssatzung

Umstellung Einwohnergleichwert auf Behältermaßstab/Regel- und Mindestvolumen für Restmüll

Bisher wurde je Einwohner/Einwohnergleichwert ein Mindestvolumen von 30 Liter Restmüll für 14 Tage zugrunde gelegt. Lediglich durch die Eigenkompostierung gab es die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung, das Behältervolumen änderte sich dadurch jedoch nicht. Zudem eignet sich nicht jedes Grundstück für eine Eigenkompostierung. Insofern bietet dieses System keinen Anreiz zur verstärkten Getrennthaltung bzw. Vermeidung von Abfällen, wie es vom Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) gefordert wird:

 

§ 9 Abs. 1 S. 4 LKrWG NRW

Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden.

 

Mit der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung wird künftig zwischen Regelvolumen und Mindestvolumen unterschieden. Bei Nutzung einer Biotonne kann das Regelvolumen (30 Liter je Einwohner/14täglich) auf 20 Liter reduziert werden. Das Regelvolumen stellt einen Durchschnittswert dar, der aus der in einem Jahr erfassten Restmüllmenge im Verhältnis zu den Einwohnern der Stadt Leverkusen ermittelt wurde. Die „vergleichende Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen Regionen in Deutschland zur Bestimmung des Anteils an Problemstoffen und verwertbaren Materialien“ des Umweltbundesamtes zeigt zudem, dass Bioabfälle im Restmüll einen Anteil von 39 % ausmachen. Ausgehend davon, dass nicht alle Bioabfälle vollständig aus dem Restmüll entfernt werden können, wurde so ein Anteil von 33 % angesetzt, was zu einem Mindestvolumen von 20 Litern führt. Auch die aktuell im Stadtgebiet durchgeführte Restmüllanalyse bestätigte dies.

 

Die Eigenkompostierung wird weiterhin durch einen Gebührenabschlag von 14 % gefördert, führt aber nicht zu einer Volumenreduzierung des Restmülls, da wesentlich mehr Abfälle in der Biotonne erfasst werden können, als sich für die Eigenkompostierung eignen. Die Biotonne kann durch den Biofilterdeckel auch gekochte Speisereste sowie Fleisch-, Wurst-, Käse- und andere organische Abfälle aufnehmen. Würde für die Fälle der Eigenkompostierung ein separates Mindervolumen eingeführt, hätte dies in vielen Konstellationen außerdem keine Auswirkung auf das Restmüllbehältervolumen, da trotz Erweiterung des Behälterangebots, dies nicht zu einem kleineren Behälter führen würde.

 

Behältergrößen

 

Restmüll - § 11 AES neu

Für Restmüll werden 40 und 80 Liter als zusätzliche Behältergrößen eingeführt. Außerdem entfällt die Anlage 1, die bisher für bestimmte Einwohnerkonstellationen feste Behältergrößen vorgegeben hat. Künftig ist das Behältervolumen lediglich mit einer möglichst geringen Zahl an Behältern zu wählen, so dass Kombinationen verschiedener Behältergrößen, z. B. 60 + 80 Liter für ein Grundstück mit 7 Personen (bei Nutzung einer Biotonne) künftig möglich sind. Hier wird den Bürgerinnen und Bürgern durch zusätzliche Behältergrößen eine größtmögliche Flexibilität ermöglicht. Lediglich der 40-Liter-Behälter ist speziell für 1- und 2-Personen-Grundstücke vorgesehen und kann nicht als Zwischengröße ausgewählt werden.

 

Alle am Markt gängigen Behältergrößen, die über die Sammelfahrzeuge geleert werden können, werden angeboten. Es wurde auch die Anschaffung von 100 Liter Behältern geprüft. Hier besteht jedoch durch den Markt kein Angebot.

 

Altpapier/Kartonage § 12 AES neu

Das Grundvolumen für Altpapier und Kartonagen wird infolge gestiegenen Aufkommens erhöht. Für das jeweilige Grundstück wird in der Regel das doppelte Volumen des Restmüllvolumens zur Verfügung gestellt. Bei Restmüllbehältern von 40 bis einschließlich 80 Litern erhält das Grundstück grundsätzlich als kleinsten Behälter 240 Liter für Altpapier und Kartonage. Sofern Standplatzprobleme bestehen, kann auf Wunsch auch ein 120-Liter-Behälter gewählt werden. Damit soll dem zunehmenden Versandhandel und dem damit einhergehenden größeren Volumenbedarf Rechnung getragen werden. Für zusätzliches Behältervolumen ist beabsichtigt, eine geringe Gebühr zu erheben. Diese zusätzliche Gebühr wird künftig nicht je Einwohner/Einwohnergleichwert berechnet, sondern je zusätzlich zur Verfügung gestelltem Volumen. Die Gebühr bezieht sich damit auf einen Wert je Liter. Aufgrund der Abhängigkeit von den Verwertungserlösen für Altpapier/Kartonage kann dieser Wert Schwankungen unterliegen, die nicht beeinflusst werden können.

 

Einwegverpackungen - § 13 AES neu

Bereits bei Abschluss der neuen Abstimmungsvereinbarung konnte die Einführung einer gelben Tonne für größere Wohneinheiten (mehr als 20 Einwohner je Hausnummer) erzielt werden. Als Behältergröße wird in die Satzung nachrichtlich der 1.100 Liter Behälter und die zugehörigen Satzungsregelungen neu aufgenommen, die sich aus der Abstimmungsvereinbarung ergeben. Es handelt sich um ein privatwirtschaftliches System. Die Grundlage bildet die Abstimmungsvereinbarung, welche auf Grundlage des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zwischen Kommune (Ratsvorlage Nr. 2020/0283) und dualen Systemen vertraglich vereinbart wird. Die Einsammlung und Entsorgung von Einwegverpackungen ist daher auch kein Bestandteil der Abfallgebühr.

 

Biotonne - § 14 AES neu

Als Biotonnen werden braune Behälter mit einem Volumen von 120 l und 240 l angeboten. Dies trägt der technischen Infrastruktur in der Behälterlogistik als auch den maximal zulässigen Behältergewichten bei der Entleerung Rechnung und entspricht der Empfehlung des AWP NRW. Die Behälter sind aus Recyclingmaterial hergestellt und erfüllen die Voraussetzungen des deutschen Umweltzertifikats „blauer Engel“.

 

Alle Biotonnen werden mit einem wechselbaren Biofilterdeckeleinsatz ausgeliefert, der die Geruchs- und mögliche Ungezieferbelastung durch die organischen Abfälle erheblich minimiert.

 

Auch die Bioabfallbehälter werden mit dem bestehenden Kennzeichnungssystem ausgestattet. Letzteres ermöglicht die genaue Zuordnung der Abfallbehälter zum Grundstück und stellt bei einer Gebührenveranlagung, die das jeweils zur Verfügung gestellte Behältervolumen mitberücksichtigt, ein wesentliches Kontrollinstrument dar.

 

Abfuhrrhythmus

Durch den Biofilterdeckel kann für den Bioabfall ganzjährig ein zweiwöchentlicher Abfuhrrhythmus umgesetzt werden. Dadurch werden Personal-/Logistikkosten auf das Mindestmaß reduziert. Erfahrungen anderer Kommunen wurden hierbei berücksichtigt. Laut Abfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle für das Land Nordrhein-Westfalen wird dies bei 79 % aller Kommunen ganzjährig umgesetzt. Ergänzend steht weiterhin die Grünschnittsammlung mit den derzeitig bestehenden Sammelzeiten zur Verfügung.

 

Für den Restabfall bleibt der Abfuhrrhythmus mit zweiwöchentlich unverändert. Für Grundstücke, die nur von einer Person bewohnt werden, kann eine vierwöchentliche Leerung des 40- oder 60-Liter-Behälters, mit einer entsprechenden Gebührenersparnis, gewählt werden. Die Behälter werden mit einem grünen Deckel kenntlich gemacht. Darüber hinaus wird bei hygienischen oder Standplatzproblemen für Einzelfälle eine wöchentliche Leerung angeboten.

 

Für Altpapier/Kartonage bleibt es unverändert bei einer vierwöchentlichen Abfuhr. Der gelbe Sack/gelbe Tonne wird ebenfalls unverändert zweiwöchentlich eingesammelt/ geleert.

 

Redaktionelle/Strukturelle Anpassungen

Darüber hinaus enthält die Neufassung der Satzung redaktionelle Anpassung und Angleichungen zur Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds NRW.

 

VI. Neues Gebührenmodell

Die Einführung eines Regel- und Mindestvolumens bildet die Grundlage zur Neustrukturierung des Gebührenmodells und schafft gleichzeitig einen wirksamen Anreiz zur Müllvermeidung und Getrenntsammlung der Bioabfälle vom übrigen Restabfall. Als Grundlage dient die bereits erfolgte Befragung der Grundstückseigentümer. Die Rücklaufquote (Stand 15.08.2022) beträgt aktuell 49,68 %. Bisher wurden 32,19 % aller Grundstücke ausgewertet. Bei den derzeit ausgewerteten Rückläufen wurden 6.549 Biotonnen gewählt, was einer Quote von 62,24 % entspricht.

 

Über die Eigenerklärung können die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümer ihr künftiges Behältervolumen für die Abfallarten Altpapier/Kartonage, Bioabfälle und Restmüll unter den genannten Rahmenbedingungen eigenverantwortlich gestalten. Aktuell können weiterhin Eigenerklärungen abgegeben werden, die kontinuierlich durch den Fachbereich Finanzen ausgewertet werden. Die getroffenen Entscheidungen in der Eigenerklärung sind nicht für einen festen Zeitraum bindend, sondern können auch nach ersten Erfahrungen mit der Biotonne/dem neuen Restmüllvolumen jederzeit durch schriftliche Erklärung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers gegenüber dem Fachbereich Finanzen den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden.

 

Die Gebührensätze für das Jahr 2023 können erst verbindlich berechnet werden, wenn einerseits die endgültigen Zahlen der AVEA vorliegen und andererseits die Eigenerklärungen vollständig ausgewertet wurden. Darum wird die neue Gebührensatzung in den letzten Ratsturnus 2022 eingebracht.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund notwendiger Abstimmungen war eine frühere Erstellung der Vorlage nicht möglich. Ein Beschluss dieser Vorlage im aktuellen Turnus ist erforderlich, da dieser als Grundlage für die im Dezember zu beschließende Gebührensatzung dient.