Beschlussentwurf:
1.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zwei
Varianten der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen
alternativ zur Entscheidung gestellt werden.
2.
Variante 1 (Einführung einer freiwilligen
Biotonne ohne ergänzendes Bringsystem):
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen wird gemäß
der Anlage 1 der Vorlage (Einführung einer freiwilligen Biotonne ohne ergänzendes Bringsystem)
beschlossen.
Alternativ:
Variante 2 (Einführung einer
freiwilligen Biotonne mit ergänzendem Bringsystem):
Die Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Leverkusen wird gemäß der Anlage 2 der Vorlage (Einführung einer
freiwilligen Biotonne mit ergänzendem Bringsystem) beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Lünenbach
Begründung:
I. Anlass
Mit Beschluss zur Vorlage
Nr. 2021/0405 wurden die rechtlichen Hintergründe und daraus resultierenden
Erfordernisse einer getrennten Erfassung der Bioabfälle dem Rat dargestellt.
Bestandteil der Ratsvorlage war zudem das Gutachten der Kanzlei Gruneberg sowie
ein Zeitplan zur Umsetzung der getrennten Erfassung mittels freiwilliger
Biotonne bis zum 01.01.2023. Es erfolgte die Beschlussfassung der getrennten
Erfassung biogener Abfälle zum 01.01.2023. Die Verwaltung wurde dabei beauftragt,
neben der freiwilligen Biotonne im Holsystem weitere Konzepte zur getrennten
Erfassung biologischer Abfälle zu prüfen und dem Stadtrat darzulegen.
Insbesondere sollten dabei Aspekte der ökologischen Effizienz, sowie der
praktischen Umsetzbarkeit berücksichtigt werden.
Resultierend aus
dem Ratsbeschluss wurde eine Projektgruppe eingerichtet. Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der Projektgruppe sind neben den umwelt- und finanzpolitischen
Sprecherinnen und Sprechern Vertretungen der Wohnungswirtschaft (u. a. WGL,
VONOVIA, GBO, Vivawest, Haus- und Grund, Mieterverein, Verband Wohneigentum
NRW). Bisher fanden folgende Sitzungstermine statt, in denen den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Entwicklung des Bioabfallerfassungssystems
und die Neustrukturierung der Gebührensatzung vermittelt und Impulse aus den
Sitzungen in die weitere Arbeit aufgenommen wurden:
28.04.2021 - konstituierende
Sitzung,
31.08.2021 -
Schwerpunkt Bioabfall,
14.12.2021 -
Schwerpunkt Gebührensystem,
31.03.2022 - Schwerpunkt Grundstückseigentümerinnen-/
Grundstückseigentümerbefragung,
18.08.2022 -
Schwerpunkt Abfallentsorgungssatzung.
Neben der
fortlaufenden Information der Projektgruppenteilnehmerinnen und -teilnehmer
wurden auch die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
ebenfalls frühzeitig beteiligt. Zentraler Bestandteil ist dabei die eigens
eingerichtete Internetseite www.bioabfall-lev.de sowie das Pilotprojekt Bringsammelstellen (01.07.
– 31.12.2021), das gutachterlich ausgewertet wurde.
Die landes- und
bundespolitischen Entwicklungen seit Fassung des Grundsatzbeschlusses zur
Einführung der getrennten Bioabfallerfassung und Umstellung des Gebührensystems
zeigen die dringende Notwendigkeit der Einführung einer getrennten
Bioabfallerfassung. Ziel der europäischen und nationalen Umweltpolitik ist eine
zirkuläre Kreislaufwirtschaft mit der Minimierung des Verbrauchs fossiler
Rohstoffe. Im Rahmen der Kaskadennutzung kann aus organischen Abfällen in
Vergärungsanlagen Biogas gewonnen werden, welches in Strom und Wärme
umgewandelt wird und damit fossile Brennstoffe wie Erdgas ersetzt. Anschließend
werden die Gärreste in Kompost umgewandelt, der nicht nur künstlichen Dünger
ersetzt, sondern auch Torf und damit die Moore schützt. Zudem bindet Kompost
Kohlenstoff - Landschaft und Klima werden geschont. Im Hinblick auf die
geopolitische Lage und Energieversorgung empfiehlt es sich, alle kommunalen
Möglichkeiten aufzugreifen und jede Option zu nutzen, um fossile Brennstoffe zu
substituieren. Die Gewinnung von Biogas aus Bioabfällen kann zukunftsorientiert
einen wichtigen Beitrag dazu leisten.
Darüber hinaus
bestehen konkrete Pläne der Bundesregierung, die Müllverbrennung ab 2023 in den
nationalen Brennstoffemissionshandel aufzunehmen (Referentenwurf
Brennstoffemmissionshandelsgesetz - BEHG). Darin wird als Auswirkung von einer
Erhöhung der Abfallgebühren durch einen steigenden Verbrennungspreis
ausgegangen. Durch die Einführung der Biotonne kann der Restmüllanteil
bestmöglich verringert und somit steigenden Verbrennungspreisen, verursacht
durch das BEHG, entgegengewirkt werden.
II. Status quo
in Leverkusen
Mit Einführung
eines Bringsystems für Garten- und Parkabfälle Anfang der 90er Jahre wurde in
Leverkusen ein etabliertes und im Vergleich zu anderen Kommunen sehr
umfangreiches Erfassungssystem für Grünabfälle installiert. So zeigte bereits
die Restmüllanalyse 2011 zwar einen Anteil von 41 % organischer Abfälle im
Restmüll auf, von denen aber der überwiegende Anteil (32 %) auf Nahrungs- und
Küchenabfälle zurückzuführen war.
Grünabfälle wurden
bereits weitestgehend über die dezentrale Grünschnittsammlung erfasst, sodass
der Anteil der Grünabfälle lediglich 7 % betrug. Sonstige Organik hatte einen
Anteil von 2 %. Mit der Grünschnittsammlung wird daher keine Erhöhung der
Sammelmenge an Bioabfällen zu erzielen sein. Die Grünschnittmenge schwankt je
nach klimatischem Verlauf des Sommers. So sind durch die trockenen Sommer und
die weiter fortschreitende Wohnraumverdichtung und Versiegelung von Flächen die
Sammelmengen zurückgegangen. Durch die Flutkatastrophe im vergangenen Jahr ist
ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 2019/2020 zu erkennen. Es ist aber davon
auszugehen, dass dieser Wert in 2022 nicht wieder erreicht wird.
Die aktuell durchgeführte
Analyse zeigt, dass weiterhin 38,2 % organisch verwertbare Abfälle im Restmüll
enthalten sind. Von diesen 69,5 kg (Einwohner/Jahr) entfallen lediglich 9 kg
auf Gartenabfälle. Damit wird deutlich, dass die etablierte und
weiterentwickelte Grünschnittsammlung einen guten Beitrag zur Erfassung der
Gartenabfälle leistet, aber dennoch ein großer Teil weiterer organischer
Abfälle über den Restmüll entsorgt wird. Es sind daher Maßnahmen erforderlich,
um die getrennte Erfassung zu verbessern. Die Landesregierung NRW hat im Rahmen
des Abfallwirtschaftsplan (AWP - TP Siedlungsabfall) - Handlungsempfehlungen
zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen formuliert: „Um eine möglichst umfassende getrennte
Erfassung und Verwertung der Bioabfälle einschließlich der Nahrungs- und
Küchenabfälle zu erreichen, sollte als haushaltsnahes Erfassungssystem die
Biotonne eingesetzt werden.“ (AWP-TP Siedlungsabfall 2016, Seite 47).
III. Wirtschaftlichkeits-
und Machbarkeitsuntersuchung für Varianten der getrennten Bioabfallerfassung
unter Einbeziehung eines Bringsystems in der Stadt Leverkusen (ECONUM) – Anlage
3
Zur Umsetzung des
Ratsbeschlusses wurde die Firma ECONUM mit einer Wirtschaftlichkeits- und
Machbarkeitsuntersuchung beauftragt, die explizit ein ergänzendes Bringsystem
unter ökonomischen und ökologischen Aspekten bewerten sollte. Dabei wurden
folgende Varianten geprüft:
·
Einführung
der Biotonne ohne Bringsystem,
·
Einführung
der Biotonne und eines ergänzenden Bringsystems mit 9 Standorten,
·
Einführung
der Biotonne und eines ergänzenden Bringsystems mit 18 Standorten.
Als Grundlage
dienten die Ergebnisse des Pilotprojektes Bringsystem aus dem Zeitraum 01.07. –
31.12.2021. Hier wurden zusätzlich zu den zwei bestehenden Abgabemöglichkeiten
(Wertstoffzentrum bzw. Biomassezentrum) weitere sieben Standorte im Stadtgebiet
eingerichtet.
Das Ergebnis wurde
der Projektgruppe in der Sitzung am 31.03.2022 vorgestellt. Die nachfolgende
Übersicht zeigt, dass die Varianten mit Bringsystem insgesamt zu einer
Verringerung der zu erwartenden Sammelmenge an Bioabfällen führen. Um das Ziel
zu erreichen, möglichst große Mengen an biogenen Abfällen getrennt zu erfassen,
sind die Varianten mit zusätzlichem Bringsystem daher aus Sicht der Verwaltung
nicht zu empfehlen. Weiterhin ergab die Untersuchung, dass sich das Modell ohne
ergänzendes Bringsystem bezüglich der CO2–Emissionen am
vorteilhaftesten erweist.
|
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
|
Holsystem (inkl. Biomassezentrum u. Wertstoffzentrum) |
Holsystem + 9 Sammelstellen |
Holsystem + 18 Sammelstellen |
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Mengenprognose |
|
|
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Holsystem |
8.748
t |
8.398
t |
7.873
t |
Bringsystem |
7
t |
87
t |
192
t |
Sammelmenge Biotonne insg. |
8.755
t |
8.485
t |
8.065
t |
|
|
|
|
Grünschnittsammlung |
12.575
t |
12.745
t |
13.000
t |
|
|
|
|
Bioabfälle insgesamt |
21.330 t |
21.230 t |
21.065 t |
Sammelmenge je Einw. |
128 kg |
127 kg |
126 kg |
|
|
|
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Kostenprognose |
|
|
|
Kosten je Tonne Holsystem |
88 € |
86,93 € |
87,01 € |
Kosten je Tonne Bringsystem |
- |
367,82 € |
312,50 € |
Mehrkosten insgesamt |
769.000 € |
762.000 € |
745.000 € |
Gesamtkosten je Tonne (Hol- und Bringsystem) |
88 € |
90 € |
92 € |
Eine ergänzende
Betrachtung des Fachbereich Finanzen stellt dar, dass die Kosten des
Bringsystems im Verhältnis zur Sammelmenge deutlich höher sind, als die Kosten
je Tonne im Rahmen eines Holsystems mittels freiwilliger Biotonne. Bei der
Variante mit 9 zusätzlichen Sammelstellen wurden beispielsweise 367,82 €/Tonne
(Bringsystem) gegenüber 86,93 €/Tonne (Holsystem) ermittelt.
Wie die
nachfolgende Grafik zeigt, konnte zwar mit dem ergänzenden Bringsystem eine
Mengensteigerung erzielt werden. Betrachtet man die absoluten Mengen jedoch im
Verhältnis zur Einwohnerzahl wird deutlich, dass keine signifikanten
Steigerungen erreicht werden konnten. Es wurden lediglich 0,13 kg je Einwohner
durch das Pilotprojekt erfasst (2020: 0,04 kg/Ew.). Diese Erfahrung belegen
auch die Zahlen der Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2018: „Die über diese Bringsysteme erfassten
Mengen bewegen sich zwischen 0,01 und 1 Kilogramm je Einwohnende.“
Kosten durch
Verunreinigung der öffentlichen Standorte und Entsorgung falsch befüllter
Biotonnen im Rahmen der Bringsammlung sind seitens ECONUM noch nicht
eingerechnet. Wie jedoch bereits die Erfahrungen an Wertstoffinseln zeigen,
lassen sich Verunreinigungen und Überfüllungen nicht vermeiden. Kosten der
Verunreinigung von Glascontainerstandorten werden teilweise durch Zahlungen der
dualen Systeme kompensiert. Im Falle der Sammelstellen für Bioabfälle würden
diese Kosten jedoch vollständig von allen Gebührenpflichtigen über die
Müllgebühren zu tragen sein.
Erkennbar ist aus
dem Gutachten, dass durch das zusätzliche Angebot eines Bringsystems die
Sammelmenge insgesamt zurückgehen würde und das Ziel den Bürgerinnen und Bürger,
einen zusätzlichen Service anzubieten, weitere Kosten für die Bereitstellung,
Einsammlung und Reinigung der Standorte verursacht. Das Ziel einer
weitestgehend getrennten Erfassung von Bioabfällen damit aber nicht gefördert
wird.
IV. Fazit -
Empfehlung der Verwaltung
Aufgrund der
vorgenannten Ausführungen empfiehlt die Verwaltung, die in der Anlage 1
beigefügte Abfallentsorgungssatzung ohne ergänzendes Bringsystem zu
beschließen. Alternativ wurde in der Anlage 2 das ergänzende Bringsystem in die
Abfallentsorgungssatzung aufgenommen. Die entsprechenden Regelungen zum
ergänzenden Bringsystem sind in Anlage 2 farblich gekennzeichnet. Darüber
hinaus unterscheiden sich die Satzungsentwürfe inhaltlich nicht.
Eine Festlegung auf
die Anzahl der Standorte für die Bringsammlung erfolgt nicht im Satzungstext. Sollte
die Anlage 2 (mit ergänzendem Bringsystem) beschlossen werden, wird empfohlen,
die Auswahl der Standorte im Nachgang zur Beschlussfassung durch die o.g.
Projektgruppe treffen zu lassen.
Durch die
Neufassung der Abfallentsorgungssatzung wird die freiwillige Biotonne im
Holsystem, ggf. ergänzt durch ein Bringsystem (Anlage 2), eingeführt sowie die
Grundlage für eine Neustrukturierung des Gebührensystems geschaffen. Alle
Änderungen sind der beigefügten Synopse (Anlage 4) in der Gegenüberstellung
zwischen alter und neuer Abfallentsorgungssatzung dargestellt.
Die
Satzungsentwürfe wurden einer rechtlichen Prüfung durch die Kanzlei Gruneberg
unterzogen.
V. Wesentliche Änderungen der Abfallentsorgungssatzung
Umstellung Einwohnergleichwert auf Behältermaßstab/Regel-
und Mindestvolumen für Restmüll
Bisher wurde je
Einwohner/Einwohnergleichwert ein Mindestvolumen von 30 Liter Restmüll für 14
Tage zugrunde gelegt. Lediglich durch die Eigenkompostierung gab es die
Möglichkeit einer Gebührenreduzierung, das Behältervolumen änderte sich dadurch
jedoch nicht. Zudem eignet sich nicht jedes Grundstück für eine
Eigenkompostierung. Insofern bietet dieses System keinen Anreiz zur verstärkten
Getrennthaltung bzw. Vermeidung von Abfällen, wie es vom Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) gefordert wird:
§ 9 Abs. 1 S. 4 LKrWG NRW
Bei der Gebührenbemessung
sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen
der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen
Verwertung geschaffen werden.
Mit der Neufassung
der Abfallentsorgungssatzung wird künftig zwischen Regelvolumen und
Mindestvolumen unterschieden. Bei Nutzung einer Biotonne kann das Regelvolumen
(30 Liter je Einwohner/14täglich) auf 20 Liter reduziert werden. Das
Regelvolumen stellt einen Durchschnittswert dar, der aus der in einem Jahr
erfassten Restmüllmenge im Verhältnis zu den Einwohnern der Stadt Leverkusen
ermittelt wurde. Die „vergleichende Analyse von Siedlungsrestabfällen aus repräsentativen
Regionen in Deutschland zur Bestimmung des Anteils an Problemstoffen und
verwertbaren Materialien“ des Umweltbundesamtes zeigt zudem, dass Bioabfälle im
Restmüll einen Anteil von 39 % ausmachen. Ausgehend davon, dass nicht alle
Bioabfälle vollständig aus dem Restmüll entfernt werden können, wurde so ein
Anteil von 33 % angesetzt, was zu einem Mindestvolumen von 20 Litern
führt. Auch die aktuell im Stadtgebiet durchgeführte Restmüllanalyse bestätigte
dies.
Die
Eigenkompostierung wird weiterhin durch einen Gebührenabschlag von 14 %
gefördert, führt aber nicht zu einer Volumenreduzierung des Restmülls, da
wesentlich mehr Abfälle in der Biotonne erfasst werden können, als sich für die
Eigenkompostierung eignen. Die Biotonne kann durch den Biofilterdeckel auch
gekochte Speisereste sowie Fleisch-, Wurst-, Käse- und andere organische
Abfälle aufnehmen. Würde für die Fälle der Eigenkompostierung ein separates
Mindervolumen eingeführt, hätte dies in vielen Konstellationen außerdem keine
Auswirkung auf das Restmüllbehältervolumen, da trotz Erweiterung des
Behälterangebots, dies nicht zu einem kleineren Behälter führen würde.
Behältergrößen
Restmüll - § 11
AES neu
Für Restmüll werden
40 und 80 Liter als zusätzliche Behältergrößen eingeführt. Außerdem entfällt
die Anlage 1, die bisher für bestimmte Einwohnerkonstellationen feste
Behältergrößen vorgegeben hat. Künftig ist das Behältervolumen lediglich mit
einer möglichst geringen Zahl an Behältern zu wählen, so dass Kombinationen
verschiedener Behältergrößen, z. B. 60 + 80 Liter für ein Grundstück mit 7
Personen (bei Nutzung einer Biotonne) künftig möglich sind. Hier wird den
Bürgerinnen und Bürgern durch zusätzliche Behältergrößen eine größtmögliche
Flexibilität ermöglicht. Lediglich der 40-Liter-Behälter ist speziell für 1-
und 2-Personen-Grundstücke vorgesehen und kann nicht als Zwischengröße
ausgewählt werden.
Alle am Markt
gängigen Behältergrößen, die über die Sammelfahrzeuge geleert werden können,
werden angeboten. Es wurde auch die Anschaffung von 100 Liter Behältern
geprüft. Hier besteht jedoch durch den Markt kein Angebot.
Altpapier/Kartonage
§ 12 AES neu
Das Grundvolumen
für Altpapier und Kartonagen wird infolge gestiegenen Aufkommens erhöht. Für
das jeweilige Grundstück wird in der Regel das doppelte Volumen des
Restmüllvolumens zur Verfügung gestellt. Bei Restmüllbehältern von 40 bis
einschließlich 80 Litern erhält das Grundstück grundsätzlich als kleinsten
Behälter 240 Liter für Altpapier und Kartonage. Sofern Standplatzprobleme
bestehen, kann auf Wunsch auch ein 120-Liter-Behälter gewählt werden. Damit
soll dem zunehmenden Versandhandel und dem damit einhergehenden größeren
Volumenbedarf Rechnung getragen werden. Für zusätzliches Behältervolumen ist
beabsichtigt, eine geringe Gebühr zu erheben. Diese zusätzliche Gebühr wird
künftig nicht je Einwohner/Einwohnergleichwert berechnet, sondern je zusätzlich
zur Verfügung gestelltem Volumen. Die Gebühr bezieht sich damit auf einen Wert
je Liter. Aufgrund der Abhängigkeit von den Verwertungserlösen für Altpapier/Kartonage
kann dieser Wert Schwankungen unterliegen, die nicht beeinflusst werden können.
Einwegverpackungen
- § 13 AES neu
Bereits bei
Abschluss der neuen Abstimmungsvereinbarung konnte die Einführung einer gelben
Tonne für größere Wohneinheiten (mehr als 20 Einwohner je Hausnummer) erzielt
werden. Als Behältergröße wird in die Satzung nachrichtlich der 1.100 Liter
Behälter und die zugehörigen Satzungsregelungen neu aufgenommen, die sich aus
der Abstimmungsvereinbarung ergeben. Es handelt sich um ein
privatwirtschaftliches System. Die Grundlage bildet die
Abstimmungsvereinbarung, welche auf Grundlage des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
zwischen Kommune (Ratsvorlage Nr. 2020/0283) und dualen Systemen vertraglich
vereinbart wird. Die Einsammlung und Entsorgung von Einwegverpackungen ist
daher auch kein Bestandteil der Abfallgebühr.
Biotonne - § 14
AES neu
Als Biotonnen
werden braune Behälter mit einem Volumen von 120 l und 240 l angeboten. Dies
trägt der technischen Infrastruktur in der Behälterlogistik als auch den
maximal zulässigen Behältergewichten bei der Entleerung Rechnung und entspricht
der Empfehlung des AWP NRW. Die Behälter sind aus Recyclingmaterial hergestellt
und erfüllen die Voraussetzungen des deutschen Umweltzertifikats „blauer
Engel“.
Alle Biotonnen
werden mit einem wechselbaren Biofilterdeckeleinsatz ausgeliefert, der die
Geruchs- und mögliche Ungezieferbelastung durch die organischen Abfälle
erheblich minimiert.
Auch die
Bioabfallbehälter werden mit dem bestehenden Kennzeichnungssystem ausgestattet.
Letzteres ermöglicht die genaue Zuordnung der Abfallbehälter zum Grundstück und
stellt bei einer Gebührenveranlagung, die das jeweils zur Verfügung gestellte
Behältervolumen mitberücksichtigt, ein wesentliches Kontrollinstrument dar.
Abfuhrrhythmus
Durch den
Biofilterdeckel kann für den Bioabfall ganzjährig ein zweiwöchentlicher
Abfuhrrhythmus umgesetzt werden. Dadurch werden Personal-/Logistikkosten auf
das Mindestmaß reduziert. Erfahrungen anderer Kommunen wurden hierbei
berücksichtigt. Laut Abfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle für das
Land Nordrhein-Westfalen wird dies bei 79 % aller Kommunen ganzjährig
umgesetzt. Ergänzend steht weiterhin die Grünschnittsammlung mit den derzeitig
bestehenden Sammelzeiten zur Verfügung.
Für den Restabfall
bleibt der Abfuhrrhythmus mit zweiwöchentlich unverändert. Für Grundstücke, die
nur von einer Person bewohnt werden, kann eine vierwöchentliche Leerung des 40-
oder 60-Liter-Behälters, mit einer entsprechenden Gebührenersparnis, gewählt
werden. Die Behälter werden mit einem grünen Deckel kenntlich gemacht. Darüber
hinaus wird bei hygienischen oder Standplatzproblemen für Einzelfälle eine
wöchentliche Leerung angeboten.
Für
Altpapier/Kartonage bleibt es unverändert bei einer vierwöchentlichen Abfuhr.
Der gelbe Sack/gelbe Tonne wird ebenfalls unverändert zweiwöchentlich
eingesammelt/ geleert.
Redaktionelle/Strukturelle
Anpassungen
Darüber hinaus
enthält die Neufassung der Satzung redaktionelle Anpassung und Angleichungen
zur Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds NRW.
VI. Neues
Gebührenmodell
Die Einführung
eines Regel- und Mindestvolumens bildet die Grundlage zur Neustrukturierung des
Gebührenmodells und schafft gleichzeitig einen wirksamen Anreiz zur
Müllvermeidung und Getrenntsammlung der Bioabfälle vom übrigen Restabfall. Als
Grundlage dient die bereits erfolgte Befragung der Grundstückseigentümer. Die
Rücklaufquote (Stand 15.08.2022) beträgt aktuell 49,68 %. Bisher wurden 32,19 % aller Grundstücke ausgewertet. Bei den
derzeit ausgewerteten Rückläufen wurden 6.549 Biotonnen gewählt, was einer
Quote von 62,24 % entspricht.
Über die
Eigenerklärung können die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümer
ihr künftiges Behältervolumen für die Abfallarten Altpapier/Kartonage,
Bioabfälle und Restmüll unter den genannten Rahmenbedingungen
eigenverantwortlich gestalten. Aktuell können weiterhin Eigenerklärungen
abgegeben werden, die kontinuierlich durch den Fachbereich Finanzen ausgewertet
werden. Die getroffenen Entscheidungen in der Eigenerklärung sind nicht für
einen festen Zeitraum bindend, sondern können auch nach ersten Erfahrungen mit
der Biotonne/dem neuen Restmüllvolumen jederzeit durch schriftliche Erklärung der
Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers gegenüber dem
Fachbereich Finanzen den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angepasst
werden.
Die Gebührensätze für das Jahr 2023 können erst verbindlich berechnet werden, wenn einerseits die endgültigen Zahlen der AVEA vorliegen und andererseits die Eigenerklärungen vollständig ausgewertet wurden. Darum wird die neue Gebührensatzung in den letzten Ratsturnus 2022 eingebracht.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund notwendiger Abstimmungen war eine frühere Erstellung der Vorlage nicht möglich. Ein Beschluss dieser Vorlage im aktuellen Turnus ist erforderlich, da dieser als Grundlage für die im Dezember zu beschließende Gebührensatzung dient.