Betreff
Änderungen im Sondernutzungsverfahren von E-Ladesäulen
Vorlage
2022/1685
Aktenzeichen
363-fk
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage der Vorlage dargestellte Satzung zur 6. Änderung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ und somit eine Reduzierung der Sondernutzungsgebühren von E-Ladesäulen.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Begründung aufgeführten Änderungen im Sondernutzungsverfahren von E-Ladesäulen sowie die Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung von E-Ladesäulen im Stadtgebiet der Stadt Leverkusen.

 

 

gezeichnet:

                                      In Vertretung              In Vertretung               In Vertretung

Richrath                      Molitor                          Lünenbach                  Deppe

 

 

Begründung:

 

Mit der Vorlage Nr. 2021/1263 wurde in Leverkusen erstmalig die grundsätzliche Errichtung von E-Ladesäulen als Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum und die Freigabe eines diesbezüglich offenen Antragsverfahrens für interessierte Betreibende beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die 5. Änderung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ in Bezug auf die Gebühren von E-Ladesäulen beschlossen.

 

Ausgehend von dieser Vorlage wurden Abstimmungsgespräche mit Betreibenden geführt, die daran interessiert sind, E-Ladesäulen-Standorte in Leverkusen zu errichten. Im Zuge dieser Gespräche wurde deutlich, dass die beschlossenen Gebühren für viele Anbietende zu hoch sind, sodass sich diesbezügliche Investitionen finanziell kaum rechnen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Gebühren der Sondernutzungen für E-Ladesäulen erheblich zu reduzieren, um hierdurch einen deutlichen Anreiz für externe Betreibende zu schaffen, das E-Ladesäulen-Netz im öffentlichen Verkehrsraum in Leverkusen auszubauen.

 

Folglich sollen die Sondernutzungsgebühren pro E-Ladesäulen-Standort 48 Euro jährlich in Zone 1 (mtl. 4 Euro) und 24 Euro jährlich in Zone 2 (mtl. 2 Euro), zzgl. einmaliger Verwaltungsgebühr pro Sondernutzungsgenehmigung, betragen. Die Bezahlung kann auf Antrag im Zuge eines Raten-/Tilgungsplans auch jährlich erfolgen.

 

Weiterhin wurde die Befristung der Sondernutzungserlaubnis bei E-Ladesäulen nach Beschluss des Rates vom 20.06.2022 bereits auf 10 Jahre verlängert, insofern dies seitens der Betreibenden gewünscht ist. Frühzeitig vor Ablauf der Sondernutzungserlaubnis ist ein neuer Antrag zu stellen. Erfolgt dies nicht oder der Antrag wird negativ beschieden, erlischt die Sondernutzungserlaubnis automatisch und die Betreibenden haben die Ladesäule sowie die Zuleitungen auf eigene Kosten zu entfernen und den öffentlichen Straßenraum in seinen Ursprungszustand zu versetzen. Insofern die E-Ladesäulen allerdings nach erteilter Genehmigung (vor Ablauf der Sondernutzungserlaubnis) durch städtebauliche Planungen bzw. aufgrund von anderweitigen Anforderungen/Planungen seitens der Stadt Leverkusen dauerhaft (bzw. zumindest bis zum Ablauf der Sondernutzungserlaubnis) aufgegeben werden müssen, wären die Kosten für den Rückbau seitens der Stadt Leverkusen zu tragen. Zur Vermeidung diesbezüglicher Probleme innerhalb des Sondernutzungszeitraumes werden im Zuge der Antragsstellung u. a. die Fachbereiche Mobilität und Klimaschutz (FB 31), Stadtplanung (FB 61) und Tiefbau (FB 66) sowie die TBL beteiligt.

 

Zudem wurde die Thematik der Beschilderung und Überwachung von E-Ladesäulen mit den interessierten Betreibenden besprochen. Hier bestehen durch die Betreibenden unterschiedliche und teilweise konträre Vorstellungen und Wünsche zur Beschilderung, welche von der Bitte nach einem vollständigen Wegfall der standortbezogenen Parkscheibenregelungen bis hin zur zwingenden Beibehaltung der Parkscheibenregelung und einer verstärkten städtischen Verkehrsüberwachung reichen.

 

Vorgeschlagen wurde an dieser Stelle u. a. lediglich die Ausschilderung mit dem Zusatzzeichen 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges frei), um somit bei wahrzunehmenden, spontan länger dauernden Terminen durch die Fahrzeugführer/-innen an E-Ladesäulen Verwarnungen/Knöllchen zu vermeiden. Die Bedenken der Stadtverwaltung bzgl. der Kontrolle einer derartigen Beschilderung durch die Verkehrsüberwachung sind bekannt: „Zwar können die Kolleginnen und Kollegen der Verkehrsüberwachung vor Ort feststellen, ob ein Fahrzeug mittels Ladekabel an die Ladesäule angeschlossen ist; es erfolgt jedoch keine zuverlässige Kontrolle, ob der Ladevorgang noch aktiv ist oder wie lange er noch andauern wird. Zu prüfen, ob die Verriegelung eines Ladekabels bei einem aktiven Ladevorgang greift, wird als äußerst kritisch erachtet (Behauptung möglicher Beschädigungen etc.).“ Allerdings wurde seitens eines Betreibenden hier die Möglichkeiten der betriebsinternen Steuerung und Kontrollmöglichkeiten über die Ladesäulen (Strafzahlungen) befürwortet, sodass ein Wegfall der Parkscheibenregelung gewünscht wurde. Insofern keine E-Fahrzeuge auf den Flächen der E-Ladesäulen abgestellt und auch kein Ladevorgang mit Ladekabel besteht, können somit seitens der Verkehrsüberwachung trotzdem ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen werden.

 

Allerdings besteht durch andere Betreibende wiederum der Wunsch, die Parkscheibenregelung nicht aufzugeben, sodass seitens der Verkehrsüberwachung der Stadt Leverkusen ebenfalls, neben den möglichen Strafgebühren der Betreibenden, Maßnahmen zur Einhaltung der Parkscheibenpflicht ergriffen werden können, um hierdurch eine ordnungsgemäße Nutzung der E-Ladesäulen und einen üblichen Fahrzeugladewechsel (und keine dauerhafte Blockierung) durchzusetzen.

 

Aufgrund der teils unterschiedlichen Wünsche durch die Betreibenden wird hier seitens der Stadt Leverkusen eine Kompromisslösung favorisiert, wonach die E-Ladesäulen künftig entsprechend mit dem Zusatzzeichen 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges frei) sowie zusätzlich eine Höchstverweildauer an den einzelnen Ladesäulen mit Parkscheibe maximal 4 Stunden ausgeschildert werden. Diese Regelung soll tagsüber in den Zeiten 8-20 Uhr gelten.

 

Beispiel:

 

 

Hierdurch soll eine längerfristige Belegung durch parkende Fahrzeuge vermieden und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sicherstellung/Unterstützung eines stetigen Wechsels bzw. der tatsächlichen Nutzung der Flächen für Ladevorgänge ermöglicht und gewährleistet werden. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass ein Ladevorgang spätestens nach vier Stunden abgeschlossen ist und durch die o. g. Beschilderung somit bei ordnungsgemäßer Nutzung auch anderen Fahrzeugen eine Möglichkeit zum Laden des eigenen E-Fahrzeugs eingeräumt wird und die Flächen der E-Ladesäulen somit nicht als Parkflächen verwendet werden. 

 

Zur Verdeutlichung der E-Ladesäule soll zusätzlich (insofern dies am Standort möglich ist) ein Piktogramm „Elektrofahrzeug“ in der Farbe Weiß markiert werden. Bei gesetzlichen Änderungen oder weiteren Erfahrungen (auch seitens der Betreibenden) in Bezug auf die Nutzung der E-Ladesäulen behält sich die Stadtverwaltung vor, weitere Anpassungen der Beschilderung vorzunehmen.

 

Der grundsätzliche Ablauf im Antragsverfahren sowie die diesbezügliche Vorgehensweise wurden (auch analog vergleichbarer Voraussetzungen umliegender Kommunen) in den Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung von E-Ladesäulen im Stadtgebiet der Stadt Leverkusen zusammengefasst und können somit ebenfalls interessierten Betreibenden als Handlungsleitfaden dienen.

 

Änderung der Sondernutzungssatzung

Die sich aus den obigen Festlegungen ergebenden Änderungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) sowie die Richtlinien sind in der Anlage dargestellt. Die Änderung der Sondernutzungssatzung sowie die Richtlinien treten einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

 

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Mehreinnahmen aktuell nicht bezifferbar

 

Produkt: 360002300103, Sachkonto 432100.

 

In der Vorlage Nr. 2021/1263 wurde auf die Mehreinnahmen für die Sondernutzungsgebühren bei E-Ladesäulen hingewiesen. Die Mehreinnahmen für Sondernutzungsgebühren auf dem Innenauftrag 360002300103, Sachkonto 432100, konnten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Betreibende in Leverkusen in welcher Anzahl Anträge für E-Ladesäulen stellen und diese auch realisieren werden.

 

Dementsprechend können durch die beabsichtigte Reduzierung dieser Sondernutzungsgebühren die nunmehr gegenüber der ursprünglichen Haushaltsplanung geringer ausfallenden Mehreinnahmen ebenfalls noch nicht abgeschätzt werden.

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

 

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Eine vorzeitige Einbringung war aufgrund noch erforderlicher Abstimmungsbedarfe (u. a. auch Gespräche mit interessierten Anbietenden) nicht möglich. Um den E-Ladesäulen-Ausbau im öffentlichen Verkehrsraum in Leverkusen voranzutreiben und Leverkusen für Anbietende attraktiv zu machen, ist ein Beschluss im September-Turnus sinnvoll und erforderlich.