Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für den Stadtteil Wiesdorf.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. hat die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023, zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.
I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen
an Sonn- oder Feiertagen
Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die in Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2023 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.
II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Wiesdorf:
1. Termine und Flächen
Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr 2022 in Leverkusen-Wiesdorf die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet werden sollen:
Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V.:
So. 30.04.2023: Frühlingsfest,
So. 03.09.2023: Herbstfest mit Herbstkirmes,
So. 29.10.2023: Musik- und Familienfest „LEVlive“,
So. 03.12.2023: 45. Christkindchenmarkt.
Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Alle zu diesen verkaufsoffenen Sonntagen geöffneten Verkaufsflächen haben einen räumlich engen Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen Flächen der Veranstaltung sowie die geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage III zu entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.
Die aufgeführten Veranstaltungen mit den verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition. So findet z. B. die Herbstkirmes seit mehr als 100 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt; ein Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener City. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaft der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage II bei.
2. Schwerpunkte bei den Veranstaltungen
Aufgrund des Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen - insbesondere des Frühlingsfestes und des Christkindchenmarktes - ist bei Öffnung des Einkaufszentrums „Rathaus-Galerie“ in Leverkusen-Wiesdorf davon auszugehen, dass Hauptanziehungspunkt an den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen 2022 die jeweilige Veranstaltung ist. Diese Annahme wird durch die vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführten Teilzählungen sowie die sich daraus ergebenden Hochrechnungen (gerundet) gestützt. Hierdurch lassen sich die Besuchenden mit einer Abweichungsquote von maximal 10 Prozent erfassen.
Bei den Veranstaltungen Frühlingsfest, LEVlive sowie Herbstfest mit Herbstkirmes wurden die Besuchenden an jeweils drei über das Veranstaltungsgebiet verteilten Stellen anhand von manuellen Personenzählungen (verteilt über mehrere Zeiträume und innerhalb bestimmter Flächen) erfasst. Diese Form der Personenzählung bei Veranstaltungen ist angelehnt an vergleichbare Vorgehensweisen, z. B. der Polizei. Die Ergebnisse der Personenzählungen auf den Veranstaltungen Frühlingsfest, LEVlive sowie Herbstfest mit Herbstkirmes stellen sich seit dem Jahr 2017 im Einzelnen wie folgt dar:
Jahr |
Veranstaltung |
Besuchendenzahlen
gesamt |
Davon vor 13 Uhr |
Davon nach 13 Uhr |
2017 |
Herbstfest 03.09.2017 |
55.000 |
27.000 |
28.000 |
2017 |
Herbstfest 04.09.2017 |
93.000 |
18.000 |
75.000 |
2018 |
Frühlingsfest 28.04.2018 |
39.000 |
12.000 |
27.000 |
2018 |
Frühlingsfest 29.04.2018 |
83.000 |
15.000 |
68.000 |
2018 |
Herbstfest 31.08.2018 |
41.000 |
9.000 |
32.000 |
2018 |
Herbstfest 01.09.2018 |
73.000 |
28.000 |
45.000 |
2018 |
Herbstfest 02.09.2018 |
92.000 |
13.000 |
79.000 |
2018 |
LEVlive 06.10.2018 |
46.000 |
14.000 |
32.000 |
2018 |
LEVlive 07.10.2018 |
71.000 |
18.000 |
53.000 |
2019 |
Frühlingsfest 06.04.2019 |
52.000 |
19.000 |
33.000 |
2019 |
Frühlingsfest 07.04.2019 |
89.000 |
17.000 |
72.000 |
2019 |
Herbstfest 05.10.2019 |
63.000 |
22.000 |
41.000 |
2019 |
Herbstfest 06.10.2019 |
85.000 |
19.000 |
66.000 |
2019 |
LEVlive 02.11.2019 |
32.000 |
9.000 |
23.000 |
2019 |
LEVlive 03.11.2019 |
48.000 |
8.000 |
40.000 |
2021 |
LEVlive 30.10.2021 |
32.000 |
12.000 |
20.000 |
2021 |
LEVlive 31.10.2021 |
48.000 |
9.000 |
39.000 |
Bei den vorgenannten Zahlen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Frühlingsfestes am 29.04.2018 kein begleitender verkaufsoffener Sonntag stattfand, sodass diese Besuchenden ausschließlich die Veranstaltung aufsuchten.
Für den Christkindchenmarkt wurde eine andere Methode zur Zählung der Besuchenden verwendet: Gezählt wurde am jeweils letzten Samstag vor Heiligabend, wobei die jeweils am stärksten frequentierte Stunde erfasst wurde. Es ergeben sich die folgenden Zahlen:
Datum |
Besuchendenzahlen
/ Stunde |
23.12.2017 |
15.628 |
22.12.2018 |
14.536 |
21.12.2019 |
13.505 |
Demgegenüber stehen folgende Besuchende des Einkaufszentrums Rathaus-Galerie:
Veranstaltung /
Tag |
Besuchendenzahl
Rathaus-Galerie / Tag |
Herbstfest 02.09.2018 |
29.241 |
Frühlingsfest 07.04.2019 |
26.256 |
Herbstfest 06.10.2019 |
28.057 |
Christkindchenmarkt 15.12.2019 |
31.000 |
Die Anzahl der Besuchenden in der Rathaus-Galerie für das Musik- und Familienfest „LEVlive“ bewegt sich in ähnlicher Höhe, da sie an den verkaufsoffenen Sonntagen in der Regel zwischen 23.000 und 33.000 schwankt. Bei einer Schätzung unter Einbeziehung der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bieten die genannten Zahlen jedoch die Grundlage, um davon auszugehen, dass die jeweilige anlassgebende Veranstaltung mehr Besuchende anzieht, als die sonntägliche Ladenöffnung an sich. Der nach § 6 Abs. 1 LÖG notwendige Zusammenhang mit den örtlichen Festen, die Hauptanziehungspunkte für die Besuchenden sein müssen, ist somit gegeben.
Zurzeit liegen aufgrund der Corona-Pandemie und deren Nachwirkungen auf den Schausteller- und Händlerbereich keine aktuelleren Zahlen vor, da dadurch einige Veranstaltungen und somit auch die verkaufsoffenen Sonntage abgesagt werden mussten.
3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen
Es gibt zurzeit ca. 25 Leerstände im Citybereich in Leverkusen-Wiesdorf. Dadurch ist für diesen Stadtteil der verkaufsoffene Sonntag relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Im Stadtteil Wiesdorf ist die Belebung der Innenstadt durch diese Termine bedeutsam, da die City an Sonn- und Feiertagen wenig frequentiert wird. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren, dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18.
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 05.07.2022 (Anlage V) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2022 gegeben:
- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,
- Industrie- und Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer Köln,
- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,
- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,
- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Rückmeldungen gingen von ver.di und der IHK ein.
Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) reichen gemäß E-Mail vom 01.08.2022 die vorgelegten Begründungen nicht für eine prägende Wirkung der Veranstaltungen aus und sie behält sich daher rechtliche Schritte vor.
Die Beanstandungen von ver.di richten sich ausschließlich gegen die Ermittlung der Anzahl der Besuchenden. Die Besuchendenzahlen der Rathaus-Galerie seien alleine nicht ausreichend, da auch andere Geschäfte besucht würden. Diese addierten Zahlen seien denen der Veranstaltungsbesuchenden gegenüberzustellen. Das Abschätzen sowie die zeitlichen Messungen der Besuchenden zu der Veranstaltung werden infrage gestellt; es wird eine Zeitspanne von 13:00 bis 15:00 Uhr als Maßstab angeführt. Darüber hinaus wird eine Abgrenzung der Besuchendenzahlen der Verkaufsstätten gegenüber den Besuchendenzahlen der jeweiligen Veranstaltung gefordert. Es wird unterstellt, dass möglicherweise Besuchende einer Veranstaltung gleichzeitig Kunden der Geschäfte seien. Bei den Erläuterungen würden zudem keine Angaben zu den gemessenen Personen gemacht, die in nicht unerheblicher Anzahl die Rathaus-Galerie nur als Durchgang benutzen.
Die Ermittlung der Anzahl der Besuchenden entsprechen jedoch der allgemein verwandten Zählweise bei Großveranstaltungen von Polizei etc., da es keine andere Methode gibt, die Besuchenden einer Veranstaltung zu bestimmten Zeiten zu zählen, wenn die Veranstaltungsfläche mehrere Zugänge hat und diese nicht abgesperrt werden kann. Es ist unklar, warum nur eine Messung in der Zeitspanne von 13:00 bis 15:00 Uhr als entscheidungserheblich angesehen wird. Ver.di widerspricht sich hierdurch, indem sie zum einen die Abgrenzung der Besuchendenzahlen der Verkaufsstätten gegenüber denen der Veranstaltung fordert, zugleich dies aber selbst als praktisch unmöglich bezeichnet.
Angesichts der vorgelegten Zahlen und den sonstigen dem zuständigen Organ bekannten Informationen ist die schlüssige und nachvollziehbare Prognose möglich, dass hier mehr Besuchende von der Veranstaltung als von der Ladenöffnung angezogen werden. Daher können die von ver.di geäußerten Kritikpunkte bezüglich der Ermittlung der Anzahl der Besuchenden nicht überzeugen.
Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 01.08.2022 die vorgelegten Konzepte. Wie bereits in der Stellungnahme aus Sommer 2021 mitgeteilt, sind die aus der Rechtsprechung geforderten Aussagen zu Charakter (z. B. Programmpunkte), Größe (Prognose Besuchende) und Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der in Wiesdorf vorgesehenen Veranstaltungen aus Sicht der IHK in allen Fällen geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK grundsätzlich die Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument der Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an, verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mitaufzunehmen.
Die Stellungnahmen liegen als Anlage VI bei.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |