Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Stadtteile Opladen und Schlebusch.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                       Molitor

 

 

Begründung:

 

Die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. (AGO) und die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch (WFG) haben die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023, zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.

 

I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen

 

Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Die in Leverkusen-Opladen und Schlebusch für das Jahr 2023 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.

 

II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Opladen und Schlebusch

 

1. Termine und Flächen

 

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr 2023 in Leverkusen-Opladen und Schlebusch die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet werden sollen:

 

Die AGO plant für 2023 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.         07.05.2023    27. Opladener Frühling mit Verkehrsschau und Gesundheitsmesse,

2.         30.07.2023    51. Opladener Stadtfest mit Kirmes,

3.         08.10.2023    23. Opladener Herbstmarkt,

4.         10.12.2023    44. Weihnachtsmarkt Bergisches Dorf.

 

Die WFG plant für 2023 folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

1.         23.04.2023    17. Blühendes Schlebusch,

2.         17.09.2023    29. Schlebuscher Wochenende - Familienfest international,

3.         12.11.2023    26. Schlebuscher Martinsmarkt,

4.         10.12.2023    45. Schlebuscher Adventsmarkt.

 

Die Stadtteile Opladen und Schlebusch wollen gemeinsam am zweiten Adventssonntag öffnen.

 

Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Alle geöffneten Verkaufsflächen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen haben einen räumlich engen Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen Flächen der Veranstaltung sowie der geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage III zu entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den verkaufsoffenen Sonntagen stattfinden, haben eine lange Tradition. So findet z. B. das Opladener Stadtfest mit Kirmes seit mehr als 50 Jahren, der Schlebuscher Adventsmarkt seit 45 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt; ein Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Stadtteile Opladen und Schlebusch. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden vonseiten der antragstellenden Werbegemeinschaft der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Die Konzepte sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage II bei.

 

2. Schwerpunkte der Veranstaltungen

 

Aufgrund des Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen ist bei Öffnung aller Geschäfte in den Stadteilen Opladen und Schlebusch davon auszugehen, dass der Hauptanziehungspunkt die eigentliche Veranstaltung ist. Weiterhin existiert hier auch kein entsprechender Gegenpol, wie z. B. ein Einkaufszentrum oder ein großes Möbelhaus, da der örtliche Einzelhandel überwiegend aus einer überschaubaren Anzahl von den Betreibenden geführten Geschäften und kleineren Filialen von Handelsketten besteht.

 

Zählungen der Veranstaltungsbesuchenden wurden in der Vergangenheit teilweise durchgeführt. Dies wurde jedoch nicht abschließend ausgeführt, da die Zahl der eigentlichen Geschäftsbesuchenden durch die einzelnen Geschäftsinhaber*innen bzw. Geschäftsführer*innen der Geschäftsflächen zu ermitteln wäre und dementsprechend auch für diese viel zu aufwendig in der Umsetzung ist.

 

3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen

 

Es gibt zurzeit einige Leerstände im Bereich der Fußgängerzonen beider Stadtteile. Zusätzlich konnte die Aufarbeitung der Folgen der Flutkatastrophe aus 2021 dort auch noch nicht abschließend erfolgen. Dadurch sind für diese Stadtteile die verkaufsoffenen Sonntage relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, neben den unter 2. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren, dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18.

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 24.06.2022 (Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2022 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen gingen lediglich von ver.di und der IHK ein.

 

Für ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) fehlt für den Stadtteil Opladen gemäß E-Mail vom 01.08.2022 die Prognose der Besuchenden, da der ausgewiesene Öffnungsbereich der Verkaufsflächen größer sei, als die eigentlichen Veranstaltungsflächen.

 

Dies ist insofern korrekt, als der unmittelbar direkt angrenzende Bereich an die Fußgängerzone und des Marktplatzes auch im Plan eingezeichnet ist. Dies ist aber zulässig, da dies alles in einem sehr engen räumlichen Bezug zur Fußgängerzone und des Marktplatzes in Opladen und somit zur eigentlichen Veranstaltungsfläche steht.

 

Für den Stadtteil Schlebusch gab es keine Anmerkungen von ver.di.

 

Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 29.07.2022 die vorgelegten Konzepte. Wie bereits in der Stellungnahme aus Sommer 2021 mitgeteilt, sind die aus der Rechtsprechung geforderten Aussagen zu Charakter (z. B. Programmpunkte), Größe (Prognose Besuchende) und Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der in Opladen und Schlebusch vorgesehenen Veranstaltungen aus Sicht der IHK in allen Fällen geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK grundsätzlich die Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument der Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an, verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mit aufzunehmen.

 

Die Stellungnahmen liegen als Anlage V bei.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein