Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt beschließt, die für die Umsetzung der hydraulischen Sanierung des RW-Netzes 22.17 in Leverkusen-Schlebusch notwendige Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG zu erteilen.
gezeichnet:
In Vertretung
Lünenbach
Begründung:
Zur Umsetzung einer durch die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) durchzuführenden und aus technischer Sicht erforderlichen hydraulischen Sanierung des Regenwassernetzes 22.17 in Leverkusen-Schlebusch beabsichtigt die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) zu erteilen. Diese Befreiung ist notwendig, da die Maßnahme mit Eingriffen in das FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) „Dünn und Eifgenbach“, das Naturschutzgebiet „Dhünn“ und das Landschaftsschutzgebiet „Unteres Dhünntal“ verbunden ist.
Die Untere Naturschutzbehörde hat nach erfolgter Variantenprüfung sowie nach Vorlage aller notwendigen planerischen Gutachten (Artenschutzprüfung, FFH-Vorprüfung, Landschaftspflegerischen Begleitplan (mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung)) den Naturschutzbeirat um Beratung und sein Votum zur Erteilung einer vorgenannten Befreiung gebeten (Anlage 1).
In seiner Sitzung am 10.05.2022 hat der Naturschutzbeirat mehrheitlich beschlossen, dieser Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG nicht zuzustimmen. Der Vorsitzende des Naturschutzbeirats hat die Ablehnung des Gremiums mit Schreiben vom 01.06.2022 schriftlich begründet (Anlage 2). Folge dieses Widerspruchs ist, dass der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt über den Widerspruch zu entscheiden hat (§ 75 Abs. 1 S. 2 LNatSchG). Außerdem muss die Untere Naturschutzbehörde die Höhere Naturschutzbehörde über den Widerspruch unterrichten. Die Höhere Naturschutzbehörde bat um ergänzende Ausführungen zu den Themen „Hydraulische Überlastung des bestehenden RW-Netzes“, „Ortsnahe Beseitigung/Versickerung des Regenwassers“, „Variantenprüfung verschiedener Sanierungsmaßnahmen“ sowie „Eingriff ins FFH-Gebiet“ (Anlage 3).
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen ist die Höhere Naturschutzbehörde zu der ersten Einschätzung gekommen, dass die geplante RW-Sanierungsmaßnahme in Art und Umfang erforderlich ist und eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG daher rechtmäßig sei.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um die weiteren Verfahrensschritte im Rahmen der genannten Maßnahme zeitnah in die Wege leiten zu können, wird eine Beschlussfassung noch im nächsten Turnus empfohlen. Die Verwaltung bringt daher diese Vorlage noch zum Nachtragstermin ein.