Betreff
Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betriebe der Stadt Leverkusen"
- Aufhebung der Vereinbarung über die Stadtpauschale
- Satzung zur 8. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betrie be der Stadt Leverkusen" vom 27.10.2006
Vorlage
2022/1722
Aktenzeichen
020-01-34-tl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I.    Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Aufhebung der als Anlage beigefügten „Vereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und der Anstalt öffentlichen Rechts Technische Betriebe Leverkusen über die Stadtpauschale vom 01.02.2007“ (Anlage 1 der Vorlage) mit Änderung vom 31.01./14.02.2022 (Anlage 2 der Vorlage) mit Ablauf des 31.12.2022 zu. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung mit dem Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe der Stadt Leverkusen“ abzuschließen.

 

II.  Nach der Beschlussfassung zu I. wird die Satzung zur 8. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe der Stadt Leverkusen“ (TBL AöR) vom 27.10.2006 gemäß Anlage 3 der Vorlage beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung

Richrath                                              Molitor

Begründung:

 

Zu I.

 

Aufgrund der beigefügten Vereinbarung erhalten die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL AöR) für die Leistungen, die sie an die Stadt Leverkusen erbringt, die sogenannte Stadtpauschale. Für das Jahr 2022 beträgt diese 6.075.449 €. Zum 01.01.2023 tritt eine Änderung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft. Aufgrund dieser Änderung ist ab 01.01.2023 eine Abgrenzung von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen notwendig. Über das bisherige Leistungsentgelt als Pauschale kann diese notwendige Abgrenzung nicht erfolgen. Daher muss die bestehende Vereinbarung mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben werden. Hierzu ist ebenfalls ein Beschluss des Verwaltungsrates der TBL AöR zu fassen.

 

Leistungen, die die TBL AöR an die Stadt Leverkusen erbringen soll, müssen ab 01.01.2023 beauftragt werden und im Anschluss von der TBL AöR in Rechnung gestellt werden. Die hierzu notwendigen Modalitäten müssen derzeit noch zwischen Verwaltung und der TBL AöR abgestimmt werden.

 

Zu II.

 

Die Aufhebung der Vereinbarung über die Stadtpauschale erfordert eine Änderung der Satzung der TBL AöR, da im letzten Spiegelstrich des § 2 Ziffer 2 dieser Satzung Bezug auf die Stadtpauschale genommen wird.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 110701 Sachkonto: 531500

Die in der bisherigen Mittelfristplanung dort veranschlagten Haushaltsmittel für die Jahre ab 2023 werden auf dieser Position nicht mehr benötigt.

 

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 26.09.2022 ist notwendig, da zu Beschlusspunkt I. ebenfalls eine entsprechende Beschlussfassung im Verwaltungsrat der TBL AöR bereits am 15.11.2022 vorgesehen ist und die Aufhebung der Vereinbarung noch im Kalenderjahr 2022 erfolgen sollte.