- Aufhebung der Vereinbarung über die Stadtpauschale
- Satzung zur 8. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betrie be der Stadt Leverkusen" vom 27.10.2006
Beschlussentwurf:
I. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Aufhebung der als Anlage beigefügten „Vereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und der Anstalt öffentlichen Rechts Technische Betriebe Leverkusen über die Stadtpauschale vom 01.02.2007“ (Anlage 1 der Vorlage) mit Änderung vom 31.01./14.02.2022 (Anlage 2 der Vorlage) mit Ablauf des 31.12.2022 zu. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung mit dem Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe der Stadt Leverkusen“ abzuschließen.
II. Nach der Beschlussfassung zu I. wird die Satzung zur 8. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Technische Betriebe der Stadt Leverkusen“ (TBL AöR) vom 27.10.2006 gemäß Anlage 3 der Vorlage beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Zu I.
Aufgrund der beigefügten Vereinbarung erhalten die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL AöR) für die Leistungen, die sie an die Stadt Leverkusen erbringt, die sogenannte Stadtpauschale. Für das Jahr 2022 beträgt diese 6.075.449 €. Zum 01.01.2023 tritt eine Änderung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft. Aufgrund dieser Änderung ist ab 01.01.2023 eine Abgrenzung von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen notwendig. Über das bisherige Leistungsentgelt als Pauschale kann diese notwendige Abgrenzung nicht erfolgen. Daher muss die bestehende Vereinbarung mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben werden. Hierzu ist ebenfalls ein Beschluss des Verwaltungsrates der TBL AöR zu fassen.
Leistungen, die die TBL AöR an die Stadt Leverkusen erbringen soll, müssen ab 01.01.2023 beauftragt werden und im Anschluss von der TBL AöR in Rechnung gestellt werden. Die hierzu notwendigen Modalitäten müssen derzeit noch zwischen Verwaltung und der TBL AöR abgestimmt werden.
Zu II.
Die Aufhebung der Vereinbarung über die Stadtpauschale erfordert eine Änderung der Satzung der TBL AöR, da im letzten Spiegelstrich des § 2 Ziffer 2 dieser Satzung Bezug auf die Stadtpauschale genommen wird.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 110701 Sachkonto: 531500
Die in der bisherigen Mittelfristplanung
dort veranschlagten Haushaltsmittel für die Jahre ab 2023 werden auf dieser
Position nicht mehr benötigt.
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 26.09.2022 ist notwendig, da zu Beschlusspunkt I. ebenfalls eine entsprechende Beschlussfassung im Verwaltungsrat der TBL AöR bereits am 15.11.2022 vorgesehen ist und die Aufhebung der Vereinbarung noch im Kalenderjahr 2022 erfolgen sollte.