Beschlussentwurf:

 

1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (Hinweis auf Anlagen 1 - 6, 8 der Vorlage).

 

2. Die Satzung zur 26. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 7 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                    In Vertretung                                             In Vertretung

Richrath                    Molitor                                                         Deppe

 

Begründung:

 

Aufgrund

a) der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie der Betriebsabschlüsse 2019, 2020 und 2021,

b) der Kostenprognosen für 2022 und 2023,

 

schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen (Hinweis auf Anlage 3, Blatt 3 und Anlage 5).

 

Allgemeine Erläuterungen:

2018 wurde vom Fachbereich Stadtgrün (FB 67) eine Abfrage sowohl an vergleichbare umliegende Verwaltungen, als auch an Städte aus dem Vergleichsring Friedhofswesen durchgeführt, in welchen Intervallen dort die Kalkulation für die Friedhofsgebühren durchgeführt wird. In den abgefragten Verwaltungen werden durchschnittlich alle 3,2 Jahre die Gebühren angepasst.

 

In Leverkusen soll zukünftig im 2-Jahres-Rhythmus eine Gebührenkalkulation durchgeführt werden und daraus resultierend eine Anpassung erfolgen. Aufgrund von personellen Engpässen durch mehrmaligen Personalwechsel auf der für die Gebührenkalkulation vorgesehenen Stelle im FB 67 konnte seit der letzten Änderung der Gebührensatzung zum 01.01.2020 der vereinbarte Rhythmus nicht eingehalten werden. Wegen Anpassungen in der Berechnung des kalkulatorischen Zinses bestand zudem intern noch Abstimmungsbedarf, sodass die Vorlage nicht frühzeitiger fertiggestellt werden konnte. Die nun vorliegende Gebührenkalkulation für 2023 basiert auf den Betriebsabschlüssen 2019, 2020 und 2021.

 

Die Entwicklung der Friedhofsgebühren ist nach wie vor von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Zunächst von der Zahl der Bestattungsfälle, die in den letzten Jahren, ähnlich wie die Sterbeziffern, erheblichen Schwankungen unterlegen war, die eine verlässliche Prognose zukünftiger Entwicklungen kaum zulassen. Bei der vergleichsweise geringen Zahl von rd. 1.500 Bestattungen pro Jahr führen schon geringe Veränderungen der Fallzahl zu Sprüngen, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kalkulationsmethoden für Gebühren kaum aufzufangen sind.

 

Die Gebührenentwicklung wird auch von der gewählten Bestattungsart/Grabart (z. B. Sargbestattung oder Urnenbestattung, Wahlgrab oder Reihengrab) und der Anzahl von Jahren für den Nacherwerb vorhandener Wahlgrabstellen beeinflusst. Darüber hinaus müssen die Tariferhöhungen der Jahre 2022 und 2023 im öffentlichen Dienst (2022: 2,35 %, 2023: 3 %) und Sachkostensteigerungen (2022: 8 %, 2023: 6 %) berücksichtigt werden.

 

Bei den Grabstellengebühren wirkt sich nach wie vor der anhaltende Trend zu Urnenbestattungen negativ auf die Gebührenentwicklung aus. Der geringere Flächenverbrauch pro Grabstätte stößt auf die dennoch erforderliche Vorhaltung und Unterhaltung der kompletten Infrastruktur der Friedhöfe. In den vergangenen fünf Jahren hat sich der Anteil der Urnenbestattungen von rd. 70 % auf nun knapp 74 % erhöht.

 

Auf die Entwicklung aller Parameter kann die Friedhofsverwaltung allenfalls durch strategische Entscheidungen, wie z. B. beim Angebot der Begräbnisarten oder der sukzessiven Außerdienststellung weiterer Grabfelder, reagieren (die aber immer nur mittel- bis langfristig umgesetzt werden können). Natürlich haben auch die fortgesetzten Bemühungen des Fachbereiches, zur Reduzierung bzw. Konsolidierung der Personal- und Sachkosten, einen Beitrag zur Gebührenentwicklung geleistet. Ebenfalls haben auch die Kosten der fortdauernden Sanierung der Infrastruktur der Friedhöfe (Wegesanierungen auf dem Friedhof Birkenberg sowie seit 2019 auf dem Friedhof Scherfenbrand) und die umfangreiche Sanierung der Trauerhallen und Sozialräume, z. B. durch Abschreibungen, Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Insgesamt fallen die aus den Berechnungen folgenden Gebührenanpassungen deutlicher aus als in den vorherigen Jahren. Allerdings decken diese einen Zeitraum von drei Jahren ohne Gebührenanpassung und zudem starke Kostensteigerungen ab.

 

In Anlage 8 dieser Vorlage wurden für die wichtigsten Grabarten die typischen Gesamtkosten einer städtischen Gebührenrechnung im Vergleich von 2020 zu 2023 zusammengestellt. Dort zeigt sich, dass sich die Endsumme der Gebührenbescheide bei den verschiedenen Bestattungsarten zwischen 19,65 % und 20,49 % erhöht. Bei den in den Anlagen beigefügten Berechnungen können vereinzelt Rundungsdifferenzen auftreten. Diese Rundungsdifferenzen sind durch die Vielzahl der dahinterstehenden Tabellen unvermeidlich und haben keinerlei Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.

 

Gebührenberechnung:

 

1.    Allgemeine Kostenschätzungen:

Die Personalkostensteigerungen wurden von 2021 nach 2022 mit 2,35 % und von 2022 nach 2023 mit 3 % eingerechnet.

Die Sachkosten wurden von 2021 nach 2022 mit 8 % und von 2022 nach 2023 mit 6 % Steigerung eingerechnet.

 

2.     Fallzahlen:

Für die Gebührenbedarfsberechnung 2023 wurden bei den Bestattungsgebühren die Fallzahlen des Durchschnitts der Jahre 2017 bis 2021 zugrunde gelegt (Die Fallzahl der Trauerhalle wurde nur anhand des Durchschnitts der Jahre 2017 bis 2019 ermittelt, da in den beiden Jahren 2020 und 2021 Corona-bedingte Schließungen der Trauerhallen die Fallzahlen verzerren und diese nicht aussagefähig sind). Damit das Verhältnis zwischen Kosten und Fallzahl gewahrt bleibt, wurden die Kosten der Bestattungsgebühren entsprechend der Fallzahlanpassung prozentual angepasst. Hierdurch wird erreicht, dass die Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt und darauf aufbauend die prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet werden können.

 

Bei den Grabstellengebühren wurden ebenfalls die Fallzahlen des Durchschnitts der letzten Jahre zugrunde gelegt und entsprechend der zu erwartenden Entwicklung angepasst.


3.    Grabstellengebühren:

 

3.1  Allgemeines:

Durch die Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten werden. In die Gebührenkalkulation fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:

 

           -      Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen,

           -      Anlage und Unterhaltung des Wegenetzes (anteilige Kosten),

           -      Personalkosten für Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung,

           -      Verwaltungskostenanteile.

 

3.2     Gebührenmaßstab:

           Als Gebührenmaßstab gilt folgende Rechenformel:

 

              (Nutzungsdauer  x  Bruttograbfläche)

           + (Nutzungsdauer  x  Fallzahl)

           = Gebührenmaßstab

 

(nähere Erläuterung unter Ziffer 3.4).

Bei den anonymen Gräbern werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.

 

           Elemente des Gebührenmaßstabs:

           Bruttograbfläche,

   hierunter wird die Grabfläche bestehend aus

   - Grabbeet,

   - Wegeanteile,

   - ggf. Fundamentstreifen,

   - ggf. Hinterpflanzung,

   verstanden.

 

           Ruhezeiten/Nutzungsdauer:

Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt. Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage, Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

Fallzahlen:

Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Jahre für Grabneuerwerbe und die Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.

 

3.3     Anteil öffentliches Grün:

Beim Bau und Betrieb städtischer Friedhöfe handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein öffentlicher Anteil (sogenannter Anteil "öffentliches Grün") auszugliedern, da die Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Der Anteil „öffentliches Grün“ wurde mit Ratsbeschluss zur Vorlage Nr. 0748/2010 (Gebührenvorlage für 2011) auf 15 % festgesetzt.

 

3.4.     Ermittlung der Gebührensätze:

Die Gebührensätze ergeben sich im Prinzip aus nachfolgender Rechenformel:

ansatzfähige Kosten ./. Fallzahl = Gebührensatz.

 

Die Kosten werden wie folgt verursachungsgerecht zugeordnet:

 

a)  Die Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen, werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u. a. die Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 4).

b)  Die Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig sind, werden nach Flächenanteilen verteilt. Zu nennen sind hier u. a. die Umlage Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 1 und Blatt 2).

c)  Bei den anonymen Gräbern, dem Gemeinschaftshain, dem Ruhegarten und den Rasenreihengräbern fließen zusätzlich Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.

d)  Bei den Kolumbarien, dem Ruhegarten und den Rasenreihengräbern fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.

 

3.5.   Vergleich der Grabstellengebühren:

           Alle Grabstellengebühren sind in Anlage 3, Blatt 3 dargestellt.

 

4.         Bestattungsgebühren/Gebühren für sonstige Leistungen auf Friedhöfen:

 

4.1.     Allgemeines:

Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen (insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.

 

4.2.     Ermittlung der Gebührensätze:

Die Gebührensätze errechnen sich - soweit spezifische Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen - aus nachfolgender Rechenformel:

ansatzfähige Kosten ./. Anzahl der Fälle = Gebührensatz

 

Beisetzungen für Personen unter fünf Jahren werden als 1/2 Fall berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über fünf Jahren in etwa lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist.

 

Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und das spätere Verfüllen des Grabes entfallen. Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.

 

4.3.     Vergleich der Bestattungsgebühren:

Alle Bestattungs- und sonstigen Gebühren sind in Anlage 5 dargestellt.

 

5.            Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge 2017 und 2018 (Ergebnis) sowie deren Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6):

Gemäß § 6 Abs. 2 des KAG NRW sind Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.

 

Grabstellengebühren:

 

2019:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 219.529,06 Euro.

Da der Fehlbetrag innerhalb von vier Jahren auszugleichen ist, wird dieser in die Gebührenkalkulation 2023 vorgetragen.

 

2020:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 85.568,53 Euro.

Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibenden Fehlbetrag in die Gebührenkalkulation 2023 vorzutragen.

 

Bestattungs- und sonstige Gebühren:

 

2019:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 130.526,35 Euro.

Da der Fehlbetrag innerhalb von vier Jahren auszugleichen ist, wird dieser in die Gebührenkalkulation 2023 vorgetragen.

 

2020:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 17.340,78 Euro.

Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibenden Fehlbetrag in die Gebührenkalkulation 2023 vorzutragen.

 

2021:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 4.195,08 Euro.

Die Verwaltung schlägt vor, den Fehlbetrag ab der nächsten Gebührenkalkulation einzusetzen.

 

Die Kosten für die jeweiligen Grabstellenarten sind der Anlage 3, Blatt 3 zu entnehmen. Die jeweiligen Bestattungskosten sind in der Anlage 5, Blatt 1 - 3 dargestellt.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund von verwaltungsinternen Abstimmungen konnte die Abgabefrist für die Vorlage nicht eingehalten werden. Eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus wird jedoch für notwendig angesehen, um die weiteren Bearbeitungsschritte ttermingerecht durchführen zu können.