Betreff
Änderung Hundesteuersatzung
Vorlage
2022/1796
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 8. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

Die zurzeit gültigen Hundesteuersätze wurden im Rahmen der Haushaltssanierung mit Ratsbeschluss vom 18.12.2017 zum 01.01.2018 erhöht. Der Beitrag zur Haushaltskonsolidierung wurde mit 144.000 € beziffert. Aufgrund diverser Anfragen aus den Fraktionen und von Einzelvertreter*innen und Bürger*innen zu ordnungspolitischen Überlegungen, geänderter Rechtsprechung, Vergleich mit umliegenden Kommunen und Städten, verfahrensrechtlichen und kosteneinsparenden Überlegungen, wurde die Hundesteuersatzung dem vorliegenden Entwurf entsprechend angepasst.

 

Die geänderte Satzung soll zum 01.01.2023 in Kraft treten und es wird seitens der Verwaltung die Satzung dem Rat der Stadt Leverkusen zur Beschlussfassung vorgelegt. Die unter den Punkten aufgeführten Gründe führten zu den nachfolgend genannten Änderungen:

 

a)    § 2 Absatz 1 a) und b): Minderung des Steuersatzes für den ersten Hund von 156 € auf 96 € pro Jahr und für den zweiten Hund von 264 € auf 156 € pro Jahr. Ab dem dritten Hund werden wie bisher 264 € je Hund fällig.

Begründung:
Es liegt kein zwingend erforderlicher Beitrag der Hundesteuer zur weiteren Konsolidierung des Haushaltes vor. Seitens der CDU-Fraktion wurde auf die im Vergleich zu den umliegenden Kommunen sehr hohen Steuersätze der Stadt Leverkusen hingewiesen. Das Verhältnis der angemeldeten Hunde zu den Einwohner*innen in Leverkusen erscheint im Vergleich zu anderen Städten und Kommunen niedriger und es wird vermutet, dass viele Hunde zurzeit nicht angemeldet sind.

 

Aufgrund personeller Engpässe in den für die Überwachung der gemeldeten Hunde zuständigen Fachbereichen und der Belastung mit Aufgaben im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen wurde die stichprobenartige Überprüfung von im öffentlichen Bereich geführten Hunden nur noch sehr eingeschränkt durchgeführt. Die in den Medien für die umliegenden Kommunen genannten Zuwächse in den Hundeanmeldungen wurden in Leverkusen nicht verzeichnet. Auch hier wird vermutet, dass aufgrund der Höhe der Hundesteuersätze Hunde bisher nicht angemeldet wurden.

 

Bis Ende des Jahres 2024 soll eine Hundebestandsaufnahme erfolgen. Die durchgeführte Hundebestandsaufnahme in 2018 führte zu einer Zunahme der angemeldeten Hunde von ca. 10 %. In Zukunft sollen wieder vermehrt Kontrollen der im Stadtgebiet geführten Hunde durch die Kolleg*innen der Steuerabteilung - eventuell in Begleitung des Kommunalen Ordnungsdienstes - erfolgen. Durch die angedachten Maßnahmen soll eine Erfassung und Nachversteuerung der bisher nicht gemeldeten Hunde sichergestellt werden.

b)    § 2 Absatz 2: Anzahl der steuerfrei gestellten Hunde werden bei der Frage des Hundesteuersatzes in Zukunft mitgezählt.

Begründung:
Ab der Haltung eines zweiten Hundes kommen die erhöhten Hundesteuersätze zum Tragen. Dadurch wird die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Rahmen der Regelung geschärft. Bisher war bei steuerbefreiten Hunden nicht die Anzahl der gehaltenen Hunde für die Bestimmung der Steuersätze maßgeblich. Dadurch erfolgte eine zusätzliche Begünstigung ab dem zweiten Hund von Halter*innen mit steuerfrei gestellten Hunden. Durch die Umstellung der Regelung ist jedoch keine Steuererhöhung erfolgt, da der Steuersatz für ab dem zweiten Hund gehaltenen Tiere dem bisherigen Steuersatz des ersten Hundes entspricht.

c)    § 2 Absatz 1 Satz 2: Erhöhung des Steuersatzes für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach den Vorschriften des §§ 3 Abs. 2 und 3 und 10 Abs. 1 Landeshundegesetzes NRW ( LHundG NRW).

 

Begründung:
Die in den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW genannten Hunderassen sind vermehrt für Vorfälle mit Verletzungsfolgen für Hunde und Personen verantwortlich. Im Vergleich zu den sonstigen Hunderassen gelten sie als aggressiver und weniger beißgehemmt. Eine Erhöhung des Bestands entsprechender Rassen soll durch die Regelung im Stadtgebiet Leverkusen aufgehalten und die durch die Überwachung der Hunde entstehenden Aufwendungen für die Ordnungsbehörden in Grenzen gehalten werden.

 

Die bis zum 31.12.2022 angemeldeten Hunde werden für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024 wie bisher besteuert. Eine nicht zulässige Rückwirkung zugunsten der Besitzer*innen von Bestandshunden sowie einer Abgabetendenz der Tiere in Tierheime soll hierdurch vermieden werden. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden für Hunde, die unter den § 3 fallen, nicht gewährt. Eine Ausnahme ist die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 5, da hier für eine Vermittlung der Tiere durch das Tierheim Leverkusen ein Anreiz geschaffen werden soll.

d)    § 4 Absatz 5: Enthält eine 36-monatige Steuerbefreiung für Hunde, die aus dem Tierheim Leverkusen (Tierschutzverein Leverkusen e. V.) oder einem anerkannten Tierschutzverein mit Sitz im Stadtgebiet Leverkusen dauerhaft oder zur Pflege aufgenommen werden. Bisher wurde eine Steuerfreistellung nur für 12 Monate und bei dauerhafter Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim Leverkusen gewährt.


Begründung:
Reduzierung der Kosten des Tierheims Leverkusen e. V. und Förderung des
Tierwohls durch den Anreiz der Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim.

e)    § 4 Absatz 3: Steuerbefreiung für den ersten Hund für Bürger*innen der Stadt Leverkusen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

 

Begründung:
Bisher erfolgte keine Differenzierung der Freistellung nach SGB II und XII. Hier wird eine soziale Komponente zugunsten dauerhaft erwerbsgeminderter Personen vorgeschlagen. Die Hundesteuersatzung wurde differenzierter formuliert und die Steuerfreistellung gilt nur für den ersten Hund und nicht für Hunde im Sinne des § 3.

f)     § 5 Abs. 2: 50 % Steuerermäßigung des Steuersatzes § 2 Absatz 1 der Satzung a) für einen Jagdhund pro Halter*in, soweit eine Jagdausführungsberechtigung für ein Revier in Leverkusen vorliegt und der Hund eine Brauchbarkeitsprüfung nach dem Landesjagdgesetz abgelegt hat.


Begründung
:
Die Vergünstigung soll die Hege des Forst- und Tierbestands auf dem Stadtgebiet Leverkusen unterstützen und gleicht die Regelungen an die Regelungen der umliegenden Kommunen bzw. an die dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechungen an.

g)    § 8 Absatz 2: Umstellung der jährlichen Fälligkeit auf den 01.06. eines jeden Jahres.


Begründung:
Die Rücklagenbildung wird durch das Hinausschieben der Fälligkeit nach den am Jahresanfang vermehrt auf die Bürger*innen zukommenden Kosten ermöglicht. Insbesondere wird im Jahr 2023 der Belastung aufgrund der Corona-Pandemie und der gestiegenen Preise für Gas, Tierärzt*innen und Sonstigem Rechnung getragen. Ebenso wird die Frist für den Nachweis von Steuerbefreiungen verlängert. Der Arbeitsaufwand durch die Bearbeitung von Stundungsanträgen und Änderungen aufgrund noch nicht vorliegender Bescheinigungen nach dem SGB, Merkzeichen für Behinderungen, usw. soll für die folgenden Jahre ebenfalls vermindert werden.

h)    Wegfall der Jahresanfangsbescheide


Begründung:
Kostenersparnis durch Vermeidung von Porto-, Druck- und Personalkosten durch den Versand von Jahresanfangsbescheiden.

i)     Einführung von Dauermarken und Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung ab der zweiten Ersatzmarke.

 

Begründung:
Kostenersparnis für regelmäßige Änderungen des Markendesigns, Customizing, Porto- und Versandkosten der neuen Marken. Förderung der Steuerehrlichkeit durch den Verlust des Anreizes für die Haltung nicht angemeldeter Hunde mit zu Ersatzzwecken ausgegebenen Hundesteuermarken.

 

Die geschätzte Minderung der Hundesteuereinnahmen in Höhe von 150.000 € bezieht sich auf die für 2022 geplanten Haushaltsansätze. Aufgrund der Steuersatzerhöhung für die gefährlichen Hunde, der Nachholung von Hundeanmeldungen, die innerhalb der letzten beiden Jahre angeschafft wurden, der in Zukunft vermehrt geplanten Stichproben im öffentlichen Raum und der für Anfang 2024 geplanten Hundebestandsaufnahme wird mit einer Amortisation der Mindereinnahmen bis 2026 gerechnet.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 160501 Sachkonto: 403300

Aufwendungen für die Maßnahme: 150.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund von internen Abstimmungen konnte die Vorlage leider nicht frühzeitiger Fertiggestellt werden. Um eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus zu ermöglichen - die Änderung der Hundesteuersatzung soll ab dem 01.01.2023 in Kraft treten - wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.