- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Der
Geltungsbereich der Satzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 242/II „Opladen - zwischen Wupper,
Düsseldorfer Straße und Gerhart-Hauptmann-Straße“. Die genaue Abgrenzung
des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung (Anlage 1 und Anlage 3 der Vorlage)
zu entnehmen.
2.
Der Entwurf
der Satzung (Anlage 2 der Vorlage) über eine Verlängerung der
Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 242/II „Opladen - zwischen Wupper, Düsseldorfer Straße und
Gerhart-Hauptmann-Straße“ wird als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
(zugleich in Vertretung
des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Anlass der Verlängerung der Veränderungssperre:
Die Verlängerung der Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens notwendig. Das Plangebiet wurde im Sommer 2021 großflächig überschwemmt. Infolgedessen mussten weitere Abstimmungen auf verschiedenen Planungsebenen durchgeführt werden, die zu einem zeitlichen Verzug führen.
Lage des Plangebiets:
Der Geltungsbereich der Satzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 242/II „Opladen - zwischen Wupper, Düsseldorfer Straße und Gerhart-Hauptmann-Straße“. Dieser befindet sich im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk II, zwischen der Wupper, Düsseldorfer Straße, Bonner Straße, Kantstraße, der südöstlichen Begrenzung der südöstlichen Bebauung an der Kopernikusstraße zwischen Kantstraße und Auestraße, Kopernikusstraße, Gerhart-Hauptmann-Straße und der Raoul-Wallenberg-Straße. Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 20 ha.
Anlass für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans:
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 76/II „Schusterinsel“ ist fehlerhaft und bedarf entsprechender Korrekturen. Unter anderem sind Festsetzungen in Bezug auf die Höhe baulicher Anlagen sowie die im Bebauungsplan angegebene Geländehöhe fehlerhaft. Außerdem wurde im Bebauungsplan eine ungültige Festsetzung zur Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben getroffen.
Planungsziele mit der Aufstellung des Bebauungsplans:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242/II „Opladen - zwischen Wupper, Düsseldorfer Straße und Gerhart-Hauptmann-Straße“ soll das Gewerbegebiet Schusterinsel erhalten und unter Anforderungen an den Klimaschutz (Dachbegrünung, Durchgrünung des Gebiets, Vermeidung weiterer Versiegelung) fortentwickelt werden. Durch eine Feingliederung und dem partiellen Ausschluss der unterschiedlichen Betriebsformen aus den Bereichen Freizeit, Erotik und Glücksspiel im Plangebiet soll zudem eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebiets (Trading-Down-Effekt), insbesondere durch die nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, ausgeschlossen werden.
Im Bereich südlich der Bonner Straße, der planungsrechtlich als Mischgebiet festgesetzt ist, befinden sich zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nach aktueller Rechtsprechung in einem Mischgebiet nicht zulässig sind. Mit der Planung soll hier eine städtebauliche Ordnung und Steuerung des großflächigen Einzelhandels, auch zum Schutze des zentralen Versorgungsbereichs im Opladener Zentrum, erfolgen. Die übrigen Misch- und Wohngebiete sollen - mit Ausnahme der Bereiche mit dem großflächigen Einzelhandel - erhalten bleiben.
Verfahren:
Aufstellungsbeschluss
Am 25.01.2021 wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen (SPB) der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242/II „Opladen - zwischen Wupper, Düsseldorfer Straße und Gerhart-Hauptmann-Straße“ gefasst. Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde am 05.09.2022 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung fand vom 14.11.2022 bis zum 15.12.2022 statt.
Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Leverkusen am 22.02.2021 eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB für den Geltungsbereich erlassen. Die oben genannten Beschlüsse wurden am 05.03.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Aufgrund eines möglichen Bekanntmachungsmangels wurde die Veränderungssperre am 02.12.2022 ein weiteres Mal in Form einer Ersatzbekanntmachung rückwirkend bekannt gemacht. Die Veränderungssperre läuft am 05.03.2023 nach einer Frist von zwei Jahren aus und soll hiermit um ein Jahr verlängert werden.
Satzungserfordernis und Rechtsfolgen:
Zur Sicherung der Planung und um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen bzw. um eine ungesteuerte Ansiedlung von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen u. a. auf das Opladener Zentrum für die Dauer des Verfahrens zu unterbinden, ist die Verlängerung der Veränderungssperre notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, die die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können. Es gelten die unter § 2 Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen dargelegten Rechtsfolgen der Veränderungssperre vom 22.02.2021 (Vorlage Nr. 2020/0086). Demnach dürfen in dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die verlängerte Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB am 05.03.2024 nach Ablauf von einem Jahr außer Kraft. Für den Fall, dass nach Ablauf der Einjahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre bei Vorliegen besonderer Umstände um ein weiteres Jahr verlängert werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |