Betreff
3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Vorlage
2022/1806
Aktenzeichen
612-3-Änd-LP-02
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange:

01:           Fachbereich 02 - Konzernsteuerung – Liegenschaften,

02:           Sportpark Leverkusen,

03:           SportBund Leverkusen,

04:           Deutsche Bahn AG,

05:           NABU - Stadtverband Leverkusen, BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.) und LNU (Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt),

06:           EVL.

 

2.     Die 3. Änderung des Landschaftsplans „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ (Anlage 1 der Vorlage) wird gemäß § 7 LNatschG NRW i. d. F. d. B. vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016, und am 1. Januar 2018 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022, in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022, als Satzung beschlossen.

 

gezeichnet:

In Vertretung                               In Vertretung                             In Vertretung

Adomat                                        Lünenbach                                Deppe

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Planungsanlass:

Durch die 3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage
Schlebuschrath“ soll die planungsrechtliche Grundlage für den dringend benötigten Ersatzneubau des Vereinsheims des SSV Alkenrath geschaffen werden.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 3. Änderung des Landschaftsplans:

Ein Ersatzneubau des bisher genutzten und inzwischen abgängigen Vereinsheims des SSV Alkenrath ist notwendig, um den Spielbetrieb und die Vereinsaktivitäten des SSV Alkenrath aufrechterhalten zu können. Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ notwendig.

 

Planungsrechtlicher Status:

Der Sportplatz des SSV Alkenrath liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 9 „Erhaltung von Grünflächen“ darstellt und das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ festsetzt.

 

Entsprechend der Bestimmungen des Landschaftsplans ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Um die Genehmigungsfähigkeit für den Ersatzneubau des Vereinsheims herzustellen, ist die 3. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ notwendig.

 

Verfahren:

Gegenstand der 3. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ mit dem Ziel der Ermöglichung eines Ersatzneubaus des Vereinsheims am derzeitigen Standort unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich den Ersatzneubau des Vereinsheims und die Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.

 

Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 3. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 die Aufstellung und die Beteiligung der Eigentümerinnen und Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange beschlossen. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde die Beteiligung der Eigentümerinnen und Eigentümer und mit Schreiben vom 28.09.2022 die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Fristende der Beteiligung war der 11.10.2022.

 

Stellungnahmen sind eingegangen von:

 

01: Fachbereich 02 - Konzernsteuerung – Liegenschaften,

02: Sportpark Leverkusen,

03: SportBund Leverkusen,

04: Deutsche Bahn AG,

05: NABU - Stadtverband Leverkusen, BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.) und LNU (Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt),

06: EVL.

 

Vonseiten der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) ist keine Stellungnahme eingegangen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen haben überwiegend die Änderung befürwortet, in zwei Stellungnahmen wurde auf die in Bauantragsverfahren und in der Bauphase zu beachtenden Leitungen verwiesen, in einer anderen Stellungnahme wurde auf die dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltene Detaillierung von Art und Umfang der baulichen Maßnahmen abgehoben.

 

Da vonseiten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange kein Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 3. Änderung des Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 nicht der Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.

 

Weiteres Vorgehen:

Die 3. Änderung des Landschaftsplans tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 3. Änderung des Landschaftsplans in Kraft.

 

Zuständig für das Verfahren der 3. Landschaftsplanänderung Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein