- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
NRW beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen
Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der
Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Stellungnahmen
der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger
öffentlicher Belange:
01: Fachbereich
02 - Konzernsteuerung – Liegenschaften,
02: Sportpark
Leverkusen,
03: SportBund
Leverkusen,
04: Deutsche
Bahn AG,
05: NABU
- Stadtverband Leverkusen, BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.)
und LNU (Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt),
06: EVL.
2. Die 3. Änderung des Landschaftsplans „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ (Anlage 1 der Vorlage) wird gemäß § 7 LNatschG NRW i. d. F. d. B.
vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016,
und am 1. Januar 2018 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 1.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022, in
Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW
i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in
Kraft getreten am 15. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022
(GV. NRW S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022, als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Adomat Lünenbach Deppe
(In Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Planungsanlass:
Durch die 3. Änderung des
Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage
Schlebuschrath“ soll die planungsrechtliche Grundlage für den dringend
benötigten Ersatzneubau des Vereinsheims des SSV Alkenrath geschaffen werden.
Ziel, Zweck und Inhalt der 3. Änderung
des Landschaftsplans:
Ein Ersatzneubau des bisher
genutzten und inzwischen abgängigen Vereinsheims des SSV Alkenrath ist
notwendig, um den Spielbetrieb und die Vereinsaktivitäten des SSV Alkenrath
aufrechterhalten zu können. Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen
Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 3. Änderung
des Landschaftsplans Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
notwendig.
Planungsrechtlicher Status:
Der Sportplatz des SSV Alkenrath liegt
im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des
Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das
Entwicklungsziel 9 „Erhaltung von Grünflächen“ darstellt und das Landschaftsschutzgebiet
(LSG) 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ festsetzt.
Entsprechend der Bestimmungen des
Landschaftsplans ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende
bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner
Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Um die Genehmigungsfähigkeit für den
Ersatzneubau des Vereinsheims herzustellen, ist die 3. Änderung des Landschaftsplans
Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“ notwendig.
Verfahren:
Gegenstand der 3. Änderung ist die
Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-12
„Unteres Dhünntal“ mit dem Ziel der Ermöglichung eines Ersatzneubaus des
Vereinsheims am derzeitigen Standort unter Beachtung der notwendigen Vorgaben
des Landschaftsschutzes. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst
lediglich den Ersatzneubau des Vereinsheims und die Durchführung von
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten weiterhin die
allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.
Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 3. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.
Der Rat der Stadt Leverkusen
hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 die Aufstellung und die Beteiligung der
Eigentümerinnen und Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung
betroffenen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange beschlossen. Mit
Schreiben vom 19.09.2022 wurde die Beteiligung der Eigentümerinnen und
Eigentümer und mit Schreiben vom 28.09.2022 die Beteiligung der von der
Änderung betroffenen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Fristende der Beteiligung war der 11.10.2022.
Stellungnahmen sind
eingegangen von:
01: Fachbereich 02 - Konzernsteuerung
– Liegenschaften,
02: Sportpark Leverkusen,
03: SportBund Leverkusen,
04: Deutsche Bahn AG,
05: NABU - Stadtverband
Leverkusen, BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.) und LNU
(Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt),
06: EVL.
Vonseiten der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) ist keine Stellungnahme eingegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen haben überwiegend die Änderung befürwortet, in zwei Stellungnahmen wurde auf die in Bauantragsverfahren und in der Bauphase zu beachtenden Leitungen verwiesen, in einer anderen Stellungnahme wurde auf die dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltene Detaillierung von Art und Umfang der baulichen Maßnahmen abgehoben.
Da vonseiten der Eigentümerinnen
und Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Trägerinnen und Träger
öffentlicher Belange kein Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 3.
Änderung des Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 nicht der Anzeige bei der
höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.
Weiteres Vorgehen:
Die 3. Änderung des Landschaftsplans tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 3. Änderung des Landschaftsplans in Kraft.
Zuständig für das Verfahren der 3.
Landschaftsplanänderung Teilbereich „Alkenrath - Sportanlage Schlebuschrath“
ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB
32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und
Schwerpunkte hat.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |