Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Testphase mit den ausgewählten Hundefreilaufflächen für den Zeitraum von einem Jahr.

 

2.    Auf der Grundlage des Testkonzepts wird der Ausbau der ausgewählten Flächen vorbereitet.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                   In Vertretung              In Vertretung          In Vertretung

Adomat                             Molitor                          Lünenbach             Deppe

(in Vertretung des

Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

I.    Ausgangssituation:

Im Jahr 2012 wurde erstmals das Ausweisen von Hundefreilaufflächen im Zuge der Überarbeitung des Landschaftsplans der Stadt Leverkusen thematisiert. Anlass war und ist der Schutz der landwirtschaftlichen Flächen vor Verunreinigung durch Hundekot. Folglich ist das Planungsbüro GfU im Jahr 2018 beauftragt worden, ein gesamtstädtisches Hundefreilaufflächenkonzept zu erstellen. Dabei gingen Flächenvorschläge aus der Bürgerschaft sowie aus der Politik ein, die von den internen Fachämtern geprüft wurden. Geeignete Flächen wurden dementsprechend als Flächensteckbrief in das Hundefreilaufflächenkonzept integriert. Das Hundefreilaufflächenkonzept (Vorlage Nr. 2021/0908) beruht auf einer Argumentationsgrundlage, die nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war eine gesamtstädtische Anleinpflicht gewünscht sowie eine Kopplung an die Neuaufstellung des Landschaftsplans vorgesehen.

 

Ausgehend von der Tatsache, dass keine gesamtstädtische Anleinpflicht eingeführt wird und sich die Neuaufstellung des Landschaftsplans verzögert, fehlt eine rechtliche Grundlage zur Einführung von Hundefreilaufflächen. Darüber hinaus war eine Einzäunung von bestimmten Hundefreilaufflächen im Konzept vorgesehen, die jedoch aus naturschutzrechtlichen und abflussbehindernden Gründen an bestimmten Flächen nicht realisiert werden kann. Daher gibt es hier in der Ausgestaltung und Ausstattung von Flächen Problematiken in der Umsetzung, die zu geänderten Rahmenbedingungen beitragen. 

 

II.  Anlass

Nichtsdestotrotz bleibt die Problematik von nicht ordnungsgemäß beaufsichtigten, freilaufenden Hunden und Hundekot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen von der Öffentlichkeit und der Landwirtschaft bestehen:

 

§   Das Betreten der Wiesen- und Weideflächen durch Hunde und die damit verbundene Verkotung stellt für die Landwirte ein Problem dar (Verunreinigung des Tierfutters).

§   Spielzeuge wie Frisbees oder Bälle, aber auch Stöckchen, können auf dem Acker zurückbleiben und bei der Ernte die Maschinen beschädigen.

§   Landwirtschaftliche Flächen sind Lebensraum der Wildtiere, die durch ständige Störungen durch Hunde ihren Lebensraum verlieren (können).

 

Damit dem entgegengewirkt werden kann, ist das Ziel, eine Lenkung der Besuchenden zu erzeugen, um die Nutzungskonflikte zu minimieren. Ob das tatsächlich bei Hundefreilaufflächen erreicht wird, die als Angebotserweiterung für Hundehaltende dienen, ist zu erproben. Daher wird eine Testphase eingeführt, indem drei Hundefreilaufflächen - je Stadtbezirk eine - errichtet werden. 

 

III. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Haltung von Hunden ist in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen im Landeshundegesetz (LHundG NRW vom 18.12.2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2016) geregelt. Danach sind Hunde in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsaufkommen an einer geeigneten Leine zu führen. Die Anleinpflicht besteht gemäß § 2 LHundG unter anderem in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen, aber auch in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, einschließlich Kinderspielplätzen. Die Ausnahme bilden unter anderem besonders ausgewiesene Hundefreilaufflächen. Hier dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Hunde, für die eine Leinen- und Maulkorbpflicht besteht.

 

Für Wälder gelten die Regelungen des Landesforstgesetzes für Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.1980): Außerhalb von Wegen dürfen Hunde gemäß § 2 LFoG NRW nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für Jagdhunde im Rahmen ihrer jagdlichen Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

 

In Leverkusen gilt zurzeit noch die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz Leverkusener Seen vom 6. April 2004 (letzte Änderung 07/2021). Darin sind besondere Regelungen für das Mitführen von Hunden für die Schutzgebiete „Hitdorfer See“, „Stöckenbergsee“ und „Großer Silbersee“ formuliert. So ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 geregelt, dass das Mitführen von Hunden vom 1. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres in den Bereichen der Schutzgebiete verboten ist. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April sind Hunde gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 anzuleinen. Die Seenverordnung befindet sich jedoch derzeit in der Überarbeitung, indem eine ganzjährige Anleinpflicht angestrebt wird (siehe Vorlage Nr. 2022/1949).

 

Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) sind Hunde in europäischen Vogelschutzgebieten während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli anzuleinen Die Ausnahme sind Gebrauchshunde in Verwendung (gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 LNatschG i.V.m. § 32 Abs. 4 BNatschG). Der aktuell rechtskräftige Landschaftsplan (1987) enthält keine Regelungen einer Anleinpflicht in Schutzgebieten.

 

Hinweis: Aktuell ist die Stadt Leverkusen dabei, den Landschaftsplan neu aufzustellen. Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Verpflichtung zur (Neu-)Aufstellung entsteht durch § 11 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2020). Die Neuaufstellung des Landschaftsplanes wurde am 12.07.2010 durch den Rat der Stadt Leverkusen beschlossen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sieht der Entwurf zum neuen Landschaftsplan voraussichtlich folgende Regelungen vor:

 

·         In Naturschutzgebieten (NSG) sind Hunde angeleint mit sich zu führen und nicht außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen. Es dürfen keine Hundesportübungen oder Hundeausbildungen (einschließlich Jagdhundeausbildungen) durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Hunde im Rettungs-, polizeilichen und jagdlichen Einsatz sowie Hütehunde in Verbindung mit der Wanderschäferei oder Herdenschutzhunde.

·         In Landschaftsschutzgebieten (LSG) - angelehnt an das Landesforstgesetz – sind Hunde außerhalb von Wegen nicht unangeleint laufen zu lassen.

·         Landwirtschaftliche Flächen sollen künftig durch ein Betretungsverbot (Ackerbau, Wiesen- und Weidenutzung) geschützt werden.

 

Dementsprechend ist vorgesehen, eine Ausnahmeregelung zu formulieren, dass Hundefreilaufflächen von den geplanten Vorgaben ausgenommen sind. Dies gilt für die Testflächen sowie ggf. für alle zukünftig errichteten Hundefreilaufflächen. Durch die Aufnahme des Betretungsverbotes in den Landschaftsplan sollen zum einen die Hundebesitzende für die Problematiken sensibilisiert werden. Zum anderen können auf der Grundlage der Landschaftsplanfestsetzungen die Verstöße ordnungsbehördlich geahndet werden (derzeit nur privatrechtlich). Eine Übersicht der rechtlichen Rahmenbedingungen befindet sich in Anlage 1.

 

IV. Bereitstellung von drei Hundefreilaufflächen

Die Ausgangssituation spiegelt die geänderten Rahmenbedingungen wider, die eine Realisierung des Hundefreilaufflächenkonzepts (Vorlage Nr. 2021/0908) zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen. Damit eine Ausweisung von Hundefreilaufflächen trotzdem startet, wird eine Testphase von drei Hundefreilaufflächen - je Stadtbezirk eine - eingeführt. Damit können die Nachfrage ermittelt und die Ausgestaltung der Hundefreilaufflächen erprobt werden. Grundlage dafür bildet das bereits erarbeitete Hundefreilaufflächenkonzept der GfU aus dem Jahr 2018. Ursprünglich wurden 12 potenzielle Hundefreilaufflächen (Vorschläge aus Politik und Bürgerschaft) für das Stadtgebiet nach der internen Prüfung ermittelt. Bei der Erarbeitung sind nun im weiteren Verlauf fünf Flächen u. a. aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen oder aufgrund anderweitiger Nutzung (Errichtung einer KITA) herausgenommen worden (siehe Anlage 2). Daraus ergeben sich sieben potenzielle Standorte, die für die Testphase infrage kommen. Zur eindeutigen Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Flächen ist die Nummerierung trotz Flächenwegfall beibehalten worden.

 

In enger Abstimmung mit den Fachbereichen Umwelt (FB 32), Stadtplanung (FB 61) und Stadtgrün (FB 67) wurden die drei Flächen ausgewählt. Diese sind HF07 „Schöne Aussicht“, HF08 „Ophovener Weiher“ und HF12temp „Sportplatz BV Wiesdorf“. Die Auswahl ist im Anhang 2 ausführlich begründet und deren Ausstattung dargestellt. Auf den Hundefreilaufflächen dürfen Hunde - sofern für sie kein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht - ohne Leine laufen. Überall, wo die Hunde derzeit freilaufen dürfen, bleibt dies bestehen (siehe Anlage 1). Die Probezeit der drei Hundefreilaufflächen läuft etwa ein Jahr. Die Jahresfrist beginnt mit Abschluss der Herrichtung der Flächen und der Nutzungsübergabe an die Öffentlichkeit. Während dieser Zeit beobachten städtische Mitarbeitende, wie die Flächen genutzt werden. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Testphase werden die Erfahrungen ausgewertet und den zuständigen politischen Gremien für eine finale Entscheidung vorgelegt.

 

Eine Veröffentlichung der drei Hundefreilaufflächen als Testphase mit den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt nach Beschlussfassung. Ein Flyer wird nach der Errichtung der Flächen ausgelegt und auf der Homepage der Stadt Leverkusen veröffentlicht, sodass dieser für alle Hundebesitzende einsehbar ist.

 

Hinweis:

Die im Merkblatt gewählte maskuline Form ist geschlechtsunabhängig zu verstehen und bezieht alle männlichen, weiblichen und diversen Personen ein.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 670013050102 Sachkonto: 523101

Aufwendungen für die Maßnahme: 11.156,00 € jährlich

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en: 67001305012019 (Parkanlagen)

Auszahlungen für die Maßnahme: 17.910 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand: 11.156 € Pflegekosten €

 Bilanzielle Abschreibungen: 1.540 €

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die interne Abstimmung einige Zeit in Anspruch genommen hat, konnte die Vorlage nicht frühzeitiger fertiggestellt werden. Um eine Beschlussfassung noch im laufenden Turnus zu erreichen, damit die Folgemaßnahmen zeitnah umgesetzt werden können, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin in die Gremien eingebracht.