Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Testphase mit den ausgewählten Hundefreilaufflächen für den Zeitraum von einem Jahr.
2. Auf der Grundlage des Testkonzepts wird der Ausbau der ausgewählten Flächen vorbereitet.
gezeichnet:
In Vertretung In
Vertretung In Vertretung In Vertretung
Adomat Molitor
Lünenbach Deppe
(in Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
I. Ausgangssituation:
Im Jahr 2012 wurde
erstmals das Ausweisen von Hundefreilaufflächen im Zuge der Überarbeitung des
Landschaftsplans der Stadt Leverkusen thematisiert. Anlass war und ist der
Schutz der landwirtschaftlichen Flächen vor Verunreinigung durch Hundekot.
Folglich ist das Planungsbüro GfU im Jahr 2018 beauftragt worden, ein
gesamtstädtisches Hundefreilaufflächenkonzept zu erstellen. Dabei gingen
Flächenvorschläge aus der Bürgerschaft sowie aus der Politik ein, die von den
internen Fachämtern geprüft wurden. Geeignete Flächen wurden dementsprechend
als Flächensteckbrief in das Hundefreilaufflächenkonzept integriert. Das
Hundefreilaufflächenkonzept (Vorlage Nr. 2021/0908) beruht auf einer
Argumentationsgrundlage, die nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht.
Zum damaligen Zeitpunkt war eine gesamtstädtische Anleinpflicht gewünscht sowie
eine Kopplung an die Neuaufstellung des Landschaftsplans vorgesehen.
Ausgehend von der
Tatsache, dass keine gesamtstädtische Anleinpflicht eingeführt wird und sich
die Neuaufstellung des Landschaftsplans verzögert, fehlt eine rechtliche
Grundlage zur Einführung von Hundefreilaufflächen. Darüber hinaus war eine
Einzäunung von bestimmten Hundefreilaufflächen im Konzept vorgesehen, die jedoch
aus naturschutzrechtlichen und abflussbehindernden Gründen an bestimmten Flächen
nicht realisiert werden kann. Daher gibt es hier in der Ausgestaltung und
Ausstattung von Flächen Problematiken in der Umsetzung, die zu geänderten
Rahmenbedingungen beitragen.
II. Anlass
Nichtsdestotrotz
bleibt die Problematik von nicht ordnungsgemäß beaufsichtigten, freilaufenden
Hunden und Hundekot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen von der
Öffentlichkeit und der Landwirtschaft bestehen:
§ Das Betreten der Wiesen- und Weideflächen durch Hunde und die damit verbundene Verkotung stellt für die Landwirte ein Problem dar (Verunreinigung des Tierfutters).
§ Spielzeuge wie Frisbees oder Bälle, aber auch Stöckchen, können auf dem Acker zurückbleiben und bei der Ernte die Maschinen beschädigen.
§ Landwirtschaftliche Flächen sind Lebensraum der Wildtiere, die durch ständige Störungen durch Hunde ihren Lebensraum verlieren (können).
Damit dem entgegengewirkt werden kann, ist das Ziel, eine Lenkung der Besuchenden zu erzeugen, um die Nutzungskonflikte zu minimieren. Ob das tatsächlich bei Hundefreilaufflächen erreicht wird, die als Angebotserweiterung für Hundehaltende dienen, ist zu erproben. Daher wird eine Testphase eingeführt, indem drei Hundefreilaufflächen - je Stadtbezirk eine - errichtet werden.
III. Rechtliche
Rahmenbedingungen
Die Haltung von Hunden ist in
Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen im Landeshundegesetz (LHundG
NRW vom 18.12.2002, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2016)
geregelt. Danach sind Hunde in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise
erhöhtem Publikumsaufkommen an einer geeigneten Leine zu führen. Die
Anleinpflicht besteht gemäß § 2 LHundG unter anderem in Fußgängerzonen und
Haupteinkaufsbereichen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen, aber auch in der
Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen,
einschließlich Kinderspielplätzen. Die Ausnahme bilden unter anderem besonders
ausgewiesene Hundefreilaufflächen. Hier dürfen Hunde unangeleint ausgeführt
werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Hunde, für die eine Leinen- und
Maulkorbpflicht besteht.
Für
Wälder gelten die Regelungen des Landesforstgesetzes für Nordrhein-Westfalen
(LFoG NRW in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24.04.1980): Außerhalb von Wegen dürfen Hunde gemäß § 2 LFoG
NRW nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für Jagdhunde im
Rahmen ihrer jagdlichen Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
In
Leverkusen gilt zurzeit noch die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz
Leverkusener Seen vom 6. April 2004 (letzte Änderung 07/2021). Darin sind
besondere Regelungen für das Mitführen von Hunden für die Schutzgebiete
„Hitdorfer See“, „Stöckenbergsee“ und „Großer Silbersee“ formuliert. So ist
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 geregelt, dass das Mitführen von Hunden vom 1. Mai bis
zum 30. September eines jeden Jahres in den Bereichen der Schutzgebiete
verboten ist. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April sind Hunde gem.
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 anzuleinen. Die Seenverordnung befindet sich jedoch derzeit in
der Überarbeitung, indem eine ganzjährige Anleinpflicht angestrebt wird (siehe
Vorlage Nr. 2022/1949).
Nach dem Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG) sind Hunde in europäischen Vogelschutzgebieten während der
Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli anzuleinen Die Ausnahme sind Gebrauchshunde
in Verwendung (gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 LNatschG i.V.m. § 32 Abs. 4 BNatschG).
Der aktuell rechtskräftige Landschaftsplan (1987) enthält keine Regelungen
einer Anleinpflicht in Schutzgebieten.
Hinweis: Aktuell ist die Stadt Leverkusen dabei, den Landschaftsplan neu
aufzustellen. Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und
kreisfreien Städte. Die Verpflichtung zur (Neu-)Aufstellung entsteht durch § 11
(2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2020). Die Neuaufstellung des
Landschaftsplanes wurde am 12.07.2010 durch den Rat der Stadt Leverkusen
beschlossen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sieht der Entwurf zum
neuen Landschaftsplan voraussichtlich folgende Regelungen vor:
·
In
Naturschutzgebieten (NSG) sind Hunde angeleint mit sich zu führen und nicht
außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen. Es dürfen
keine Hundesportübungen oder Hundeausbildungen (einschließlich
Jagdhundeausbildungen) durchgeführt
werden. Ausgenommen hiervon sind Hunde im Rettungs-, polizeilichen und
jagdlichen Einsatz sowie Hütehunde in Verbindung mit der Wanderschäferei oder
Herdenschutzhunde.
·
In
Landschaftsschutzgebieten (LSG) - angelehnt an das Landesforstgesetz – sind
Hunde außerhalb von Wegen nicht unangeleint laufen zu lassen.
·
Landwirtschaftliche Flächen sollen künftig durch ein
Betretungsverbot (Ackerbau, Wiesen- und Weidenutzung) geschützt werden.
Dementsprechend ist vorgesehen, eine Ausnahmeregelung zu formulieren, dass Hundefreilaufflächen von den geplanten Vorgaben ausgenommen sind. Dies gilt für die Testflächen sowie ggf. für alle zukünftig errichteten Hundefreilaufflächen. Durch die Aufnahme des Betretungsverbotes in den Landschaftsplan sollen zum einen die Hundebesitzende für die Problematiken sensibilisiert werden. Zum anderen können auf der Grundlage der Landschaftsplanfestsetzungen die Verstöße ordnungsbehördlich geahndet werden (derzeit nur privatrechtlich). Eine Übersicht der rechtlichen Rahmenbedingungen befindet sich in Anlage 1.
IV. Bereitstellung
von drei Hundefreilaufflächen
Die Ausgangssituation spiegelt die geänderten
Rahmenbedingungen wider, die eine Realisierung des Hundefreilaufflächenkonzepts
(Vorlage Nr. 2021/0908) zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen. Damit eine
Ausweisung von Hundefreilaufflächen trotzdem startet, wird eine Testphase von drei
Hundefreilaufflächen - je Stadtbezirk eine - eingeführt. Damit können die
Nachfrage ermittelt und die Ausgestaltung der Hundefreilaufflächen erprobt
werden. Grundlage dafür bildet das bereits erarbeitete
Hundefreilaufflächenkonzept der GfU aus dem Jahr 2018. Ursprünglich wurden 12
potenzielle Hundefreilaufflächen (Vorschläge aus Politik und Bürgerschaft) für
das Stadtgebiet nach der internen Prüfung ermittelt. Bei der Erarbeitung sind
nun im weiteren Verlauf fünf Flächen
u. a. aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen oder aufgrund
anderweitiger Nutzung (Errichtung einer KITA) herausgenommen worden (siehe
Anlage 2). Daraus ergeben sich sieben potenzielle Standorte, die für die
Testphase infrage kommen. Zur
eindeutigen Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Flächen ist die Nummerierung
trotz Flächenwegfall beibehalten worden.
In enger Abstimmung mit den Fachbereichen Umwelt (FB 32), Stadtplanung (FB 61) und Stadtgrün (FB 67) wurden die drei Flächen ausgewählt. Diese sind HF07 „Schöne Aussicht“, HF08 „Ophovener Weiher“ und HF12temp „Sportplatz BV Wiesdorf“. Die Auswahl ist im Anhang 2 ausführlich begründet und deren Ausstattung dargestellt. Auf den Hundefreilaufflächen dürfen Hunde - sofern für sie kein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht - ohne Leine laufen. Überall, wo die Hunde derzeit freilaufen dürfen, bleibt dies bestehen (siehe Anlage 1). Die Probezeit der drei Hundefreilaufflächen läuft etwa ein Jahr. Die Jahresfrist beginnt mit Abschluss der Herrichtung der Flächen und der Nutzungsübergabe an die Öffentlichkeit. Während dieser Zeit beobachten städtische Mitarbeitende, wie die Flächen genutzt werden. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Testphase werden die Erfahrungen ausgewertet und den zuständigen politischen Gremien für eine finale Entscheidung vorgelegt.
Eine Veröffentlichung der drei Hundefreilaufflächen als Testphase mit den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt nach Beschlussfassung. Ein Flyer wird nach der Errichtung der Flächen ausgelegt und auf der Homepage der Stadt Leverkusen veröffentlicht, sodass dieser für alle Hundebesitzende einsehbar ist.
Hinweis:
Die im Merkblatt gewählte maskuline Form ist geschlechtsunabhängig zu verstehen und bezieht alle männlichen, weiblichen und diversen Personen ein.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 670013050102 Sachkonto: 523101
Aufwendungen für die Maßnahme: 11.156,00 €
jährlich
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
67001305012019 (Parkanlagen)
Auszahlungen für die Maßnahme: 17.910 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: 11.156 € Pflegekosten €
Bilanzielle Abschreibungen: 1.540 €
Hierunter fallen neben den üblichen
bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da die interne Abstimmung einige Zeit in Anspruch genommen hat, konnte die Vorlage nicht frühzeitiger fertiggestellt werden. Um eine Beschlussfassung noch im laufenden Turnus zu erreichen, damit die Folgemaßnahmen zeitnah umgesetzt werden können, wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin in die Gremien eingebracht.