- Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans
Beschlussentwurf:
1.
Für das
in der Anlage 1 der Vorlage bezeichnete Plangebiet wird gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021
(BGBl. I S. 4147), die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.
2.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan
Nr. 266II „Küppersteg – nördlich BAB 3, südlich und westlich
Robert-Blum-Straße, östlich Europaring“.
Die Beschlussfassungen erfolgen
vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den
Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
266/II „Küppersteg – nördlich BAB 3, südlich und westlich Robert-Blum-Straße,
östlich Europaring“ befindet sich im Stadtteil Küppersteg, Stadtbezirk II,
südlich der zentralen Versorgungsbereiche des Stadtbezirkszentrums Opladen und
nordöstlich der Nahversorgungszentren Bürrig und Küppersteg und umfasst ca.
36,27 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 266/II ist identisch mit
dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 125/II „Karl-Ulitzka-Straße“. Die
genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 266/II ist der
Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Überörtliche Planungen:
Im aktuellen Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln ist für das Plangebiet allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
festgelegt. Es ist im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen als eingeschränktes
Gewerbegebiet GE* (Industriegebiet - GI) und Sondergebiet H1 „Handel –
Baumarkt“ (SO H1) dargestellt. Die östlichen Teilflächen um den „Kleinen
Silbersee“ und den „Großen Silbersee“ befinden sich außerhalb des
Landschaftsplans. Im Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Leverkusen wurde der
Bereich des Gewerbegebiets „Karl-Ulitzka-Straße“ im Stadtteil Küppersteg
(hier: im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans) näher betrachtet und bewertet.
Inhalt des Bebauungsplans Nr. 125/II
„Karl-Ulitzka-Straße“:
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr.
125/II „Karl-Ulitzka-Straße“ ist am 19.03.1993 (Baunutzungsverordnung 1968 - BauNVO)
bekannt gemacht worden. Wesentliche Planungsziele des Bebauungsplans sind:
- Die Sicherung von Flächen für das
produzierende Gewerbe (GI und GE),
- der Ausschluss selbständiger
Einzelhandelseinrichtungen, um die Entwicklung der GE/GI-Gebiete nicht zu
behindern. Vorhandene Einzelhandelsbetriebe sollten planungsrechtlich gesichert
werden,
- die Konzentration von
Versorgungseinrichtungen an zentralen Versorgungseinrichtungen gemäß damaligem
räumlich-funktionalen Zentrenkonzept der Stadt Leverkusen. Ein weiterer Einzelhandelsschwerpunkt
an der direkten Peripherie zum Stadtbezirkszentrum Opladen würde dieses
schädigen und somit dem Zentrenkonzept der Stadt entgegenlaufen,
- die Zonierung der GE-/GI-Gebiete nach
immissionsschutzrechtlichen Kriterien. Um einen Schutz der vorhandenen
Wohnnutzungen (insb. an der Heinrichstraße) im Plangebiet bzw. um dieses herum
(Robert-Blum-Straße/Hardenbergstraße) sicherzustellen, wurden die
GE-/GI-Gebiete unter Hinzuziehung der Abstandsliste gegliedert,
- die
Sicherung eines Parkplatzangebots im südlichen Plangebiet für den
Freizeitbereich Silbersee.
Der
Bebauungsplan Nr. 125/II „Karl-Ulitzka-Straße“ setzt als Nutzungsart die nach
der Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 21.03.1990 gegliederte
Gewerbegebiete (GE*) gemäß § 8 BauNVO und gegliederte Industriegebiete gemäß §
8 BauNVO fest. Darüber hinaus sind in den Gewerbe- und Industriegebieten die
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen, selbständigen
Einzelhandelseinrichtungen nicht zulässig und „nicht selbständige
Einzelhandelseinrichtungen, die untergeordnete Teile eines Industriebetriebes
darstellen“, ausnahmsweise zulässig. Gekennzeichnete bestehende Einzelhandelsbetriebe sind in den GE-Gebieten innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und unter Einhaltung aller anderen
Festsetzungen bis zu festgesetzten maximalen Bruttogeschossfläche zulässig. Bestimmte
gekennzeichnete bestehende Wohngebäude sind in den
GE-Gebieten zulässig. Außerdem enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur
Grundfläche, zur Höhe baulicher Anlagen und zu Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstige
Bepflanzungen.
Anlass:
Anlässlich zweier Bauvoranfragen für einen
klein- und einen großflächigen Lebensmittelmarkt mit Randsortimenten ist eine
erste Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 125/II
„Karl-Ulitzka-Straße“ hinsichtlich nachfolgender Punkte erfolgt, mit dem
Zwischenergebnis, dass der Bebauungsplan teilweise nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen
enthält. Dies betrifft die Festsetzungen bzw. die ausnahmsweise Zulässigkeit
der Ausnahmen von Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen
von (bestehenden) Anlagen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Sogenannte
Fremdkörperfestsetzungen sind nicht hinreichend bestimmt, da sich aus den
textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen nicht zweifelsfrei ergibt, auf
welche Anlagen sich die Festsetzungen beziehen und auch nicht, dass die
festgesetzten Maßnahmen eindeutig bestimmt werden können.
Weiterhin bestehen Zweifel an der
hinreichenden Bestimmtheit folgender Festsetzungen:
-
Zum
Beispiel, dass im GE 1 nur „emissionsarme Anlagen und Betriebe wie z. B…“
zulässig sind,
-
unbestimmbare
Höhenfestsetzungen,
-
in den
Industriegebieten fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit der Festsetzung zur Höhe
baulicher Anlagen an den Mindestfestsetzungen.
-
Altlasten:
Die Kennzeichnungen von Bodenbelastungen sind in Teilen unzureichend oder
fehlen ggf.
Damit fehlen für das Plangebiet wesentliche
Steuerungsmöglichkeiten für Gewerbe- und Industriebetriebe, die für die
Schaffung und Erhaltung der städtebaulichen Ordnung erforderlich sind. Die
Korrektur fehlerhafter Bebauungspläne ist Pflichtaufgabe der Gemeinde.
Aus den oben dargelegten Gründen soll der
bestehende Bebauungsplan Nr. Nr. 125/II „Karl-Ulitzka-Straße“ in seinem
gesamten Geltungsbereich überplant werden. Dazu soll mit dem gegenständlichen
Verfahren ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Ziel und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
266/II „Küppersteg – nördlich BAB 3, südlich und westlich Robert-Blum-Straße,
östlich Europaring“ werden folgende Ziele und Zwecke verfolgt:
-
Die
bestehenden Gewerbe- und Industriegebiete sollen unter den Anforderungen an den
Klima- und Umweltschutz (z. B. Begrünung des Gebiets und der Gebäude, Anlagen
zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie, Vermeidung
weiterer Versiegelung) gesichert und fortentwickelt werden.
-
Basierend
auf den Zielen der Regionalplanung und des Landesentwicklungsplans LEP
Einzelhandel sowie dem Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen sollen - in
Abhängigkeit des noch zu überarbeitenden bzw. fortzuschreibenden
Einzelhandelskonzepts - zum Schutz und der Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche des Stadtbezirkszentrums Opladen und der
Nahversorgungszentren Bürrig und Küppersteg zeitgemäße Festsetzungen zur
zielgerichteten Steuerung getroffen werden.
-
Darüber
hinaus soll gemäß Gewerbeflächenkonzept der Stadt Leverkusen eine Gliederung
der Gewerbe- und Industriegebiet hinsichtlich der Nutzungen und der
Emissionskontingentierungen auch zum Schutz des Wohnens geregelt werden und die
Sicherung von Flächen für das produzierende und das verarbeitende Gewerbe.
-
Weiterhin
sollen Festsetzungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten auf Grundlage des gesamtstädtischen
Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Leverkusen erfolgen.
-
Wo
erforderlich, werden Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen von Bodenbelastungen
(Altlasten) in Absprache mit den zuständigen Fachbereichen und Behörden
vorgenommen.
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird auch die
Grundlage für die Anwendung planungssichernder Instrumente wie der Veränderungssperre
gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) oder der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß
§ 15 BauGB geschaffen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: noch nicht
bekannt.
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |