Betreff
Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11. Dezember 2008
Vorlage
0833/2010
Aktenzeichen
301-20-00
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:          

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage beigefügte Verordnung

zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt

Leverkusen vom 11. Dezember 2008.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Stein

 

Begründung:

 

1.      Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungsverpflichtung für Freigängerkatzen:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden hat in seiner Sitzung am 30.09.2010 zwei Bürgeranträgen zur Einführung eines Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes durch Tätowierung oder mittels Mikrochip für Freigängerkatzen (Vorlage Nr. 0675/2010) zugestimmt und der Verwaltung empfohlen, eine ordnungsbehördliche Regelung zur Einführung dieses Gebotes ähnlich wie die Stadt Paderborn umzusetzen.

 

Zur weiteren Begründung wird ein Auszug aus der Niederschrift der Ausschusssitzung wiedergegeben:

 

„Herr Kortschlag erhält in seiner Funktion als erster Vorsitzender des Tierschutzzentrums Leverkusen Rederecht. Er unterstützt die vorliegenden Bürgeranträge und empfiehlt aus tierschutzfachlicher Sicht eindringlich eine entsprechende Regelung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen.

 

Anschließend erläutert die Antragstellerin, Frau Schulze, ihren Bürgerantrag.

 

Zu Beginn des folgenden Meinungsaustausches legt Herr Beigeordneter Stein die Position der Verwaltung dar, nach der das aktuelle Anliegen aus zwei Perspektiven betrachtet werden muss.

 

Aus veterinärrechtlicher Sicht ist die zunehmend steigende Katzenpopulation auch ein Problem in Leverkusen, für das die Kastration und Kennzeichnung das einzig zielbringende Mittel ist.

Aus rechtlicher Sicht ist die für die Einführung eines generellen Kastrations- und Kennzeichnungsgebotes geforderte abstrakte Gefahr bei dem vorliegenden Sachverhalt nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände nicht gegeben. Die Umsetzung eines allgemeinen Gebotes wird daher als unzulässig angesehen. Es kann nach Einschätzung der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden, dass eine dennoch beschlossene Kastrations- und Kennzeichnungspflicht erfolgreich verwaltungsgerichtlich angefochten werden wird.

 

In der sich anschließenden Diskussion der Ausschussmitglieder wird das Anliegen der Antragsteller befürwortet und angeregt, der Stadt Paderborn, in der die beantragte Regelung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen im Jahr 2008 festgelegt wurde, zu folgen.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich eine Kastration und Kennzeichnung von Freigängerkatzen der aktuellen Entwicklung der Katzenpopulation Einhalt gebieten kann sowie der bereits in anderen Städten, zum Beispiel in Paderborn, getroffenen ordnungsbehördlichen Regelung kann das Risiko etwaiger erfolgreicher Klagen gegen das Gebot zur Kastration und Kennzeichnung von Freigängerkatzen aus mehrheitlicher Sicht der Ausschussmitglieder eingegangen werden.“

 

Die Bestimmungen, die in der anliegenden Verordnung vorgeschlagen werden, entsprechen im Wesentlichen den Regelungen der Stadt Paderborn. Es wurde lediglich die Passage, wonach als Katzenhalter auch gilt, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt, weggelassen, weil aus tierschützerischen Gesichtspunkten ein großes Interesse daran besteht, dass freiwillige Helfer frei lebende Katzenpopulationen, um deren Kastration sich der Tierschutzverein kümmert, mit Futter versorgen.

 

 

2.      Einführung einer Gebührenpflicht für die Festsetzung von Hausnummern:

 

Die Vergabe von Hausnummern bzw. Lagebezeichnungen durch den Fachbereich Kataster und Vermessung war bislang kostenfrei. Zukünftig wird nach der städtischen Verwaltungsgebührensatzung ein Entgelt für die Festsetzung einer Hausnummer erhoben.

 

Es ist daher die Ergänzung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, um eine entsprechende Rechtsgrundlage für die gebührenpflichtigen Festsetzungen für bebaute Grundstücke in Leverkusen zu haben.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0833/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner Herr Eitner/ Fachbereich 30/ Telefon: 3030 und Frau Köchling/ Fachbereich 62/ Telefon 6224

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

1. Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungsverpflichtung für

Freigängerkatzen

 

            2. Einführung einer Gebührenpflicht für die Festsetzung von Hausnummern

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

            1. nein

 

            2.         9150103        Verwaltungsgebühren

                        091501           Produkt

                        431100           Sachkonto

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

1. Bislang hat sich der Tierschutzverein um die frei lebenden Katzen

     gekümmert und entsprechende Maßnahmen zur Kastration ergriffen. Bei der Verwaltung gab es das Aufgabengebiet „Katzenkastration“ bisher nicht.

 

Soll die Verwaltung – der Fachbereich Recht und Ordnung und der Fachbereich Veterinärwesen – die Einhaltung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht überwachen und gegen die Katzenhalter, die das  Gebot missachten, mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen vorgehen, so hat dies einen zusätzlichen Personalaufwand zur Folge.

 

Wenn der neuen Aufgabe intensiver nachgegangen werden soll, so muss dafür zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden.

 

2. Durch die Erhebung von Gebühren für die Festsetzung von Lage -bezeichnungen für bebaute Grundstücke erwartet der Fachbereich für Vermessung und Kataster Einnahmen in Höhe von ca. 10.000 Euro pro Jahr.

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Siehe Punkt B)

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

            1. Eine Refinanzierung des Aufwandes für die Überwachung und

              Durchsetzung der Kastrationspflicht durch Bußgelder ist illusorisch. Wenn die Katzenhalter schon nicht die Kosten für die Kastration bezahlen wollen oder können, dann sind sie erst recht nicht zur Zahlung von Bußgeldern bereit oder fähig. Die zwangsweise Beitreibung von Bußgeldern verursacht stets einen erheblichen Verwaltungsaufwand.

 

 

              2. Bei der Erhebung von Gebühren für die Vergabe von Hausnummern gibt es

              keine Besonderheiten.