Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen ermächtigt Herrn Oberbürgermeister Richrath, die Entscheidung für eine Verlängerung der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Beschlussfassung des Bundesrates zu treffen.
2.
Der Rat der Stadt Leverkusen ermächtigt Herrn
Oberbürgermeister Richrath, eventuell benötigte Anträge bei der
Finanzverwaltung NRW, Finanzamt Leverkusen, zu stellen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Der Deutsche Städtetag informiert in seinen Schreiben vom 15.11.2022 und 21.11.2022 über die geplante Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre, bis zum 31.12.2024. Eine Umsetzung der neuen Regelungen nach § 2b UStG wäre seitens der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stadt Leverkusen spätestens zum 01.01.2025 umzusetzen.
Eine Formulierungshilfe, in Form eines Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2022 zur Änderung des § 27 Abs. 22a S. 1 UStG, wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen erstellt und zur Verfügung gestellt. Für die Verlängerung der Übergangsregelung bedarf es, nach den bisher vorliegenden Informationen, keiner gesonderten Antragstellung seitens der Stadt Leverkusen.
Die Stadtverwaltung Leverkusen ist aufgrund der personellen
Engpässe, der innerhalb der letzten beiden Jahre vorrangig zu bewältigenden
Aufgaben und den Aufgaben rund um die anstehende Grundsteuerreform nicht in der
Lage, die neuen rechtlichen Regelungen zum 01.01.2023 vollständig und
rechtssicher umzusetzen. Dies resultiert auch aus den noch bestehenden
rechtlichen Unsicherheiten in der Beurteilungen einzelner Leistungen, der zurzeit
noch laufenden Prüfungen durch einen externen Berater und einer noch nicht
beschiedenen verbindlichen Auskunft seitens der Finanzverwaltung NRW.
Es wird seitens der Stadtverwaltung Leverkusen angeregt, die
Verlängerung der Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der bis zum 01.01.2023 zu treffenden
Entscheidung für oder gegen die Anwendung der verlängerten Übergangsfrist zur
Umsetzung des § 2b UStG.