Betreff
Inanspruchnahme der angedachten Verlängerung der Optionsfrist zur Umsetzung des § 2b UStG
Vorlage
2022/1888
Aktenzeichen
w
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen ermächtigt Herrn Oberbürgermeister Richrath, die Entscheidung für eine Verlängerung der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Beschlussfassung des Bundesrates zu treffen.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen ermächtigt Herrn Oberbürgermeister Richrath, eventuell benötigte Anträge bei der Finanzverwaltung NRW, Finanzamt Leverkusen, zu stellen.

 

gezeichnet:

                                                                                In Vertretung

Richrath                                                                 Molitor

Begründung:

 

Der Deutsche Städtetag informiert in seinen Schreiben vom 15.11.2022 und 21.11.2022 über die geplante Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre, bis zum 31.12.2024. Eine Umsetzung der neuen Regelungen nach § 2b UStG wäre seitens der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stadt Leverkusen spätestens zum 01.01.2025 umzusetzen.

 

Eine Formulierungshilfe, in Form eines Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2022 zur Änderung des § 27 Abs. 22a S. 1 UStG, wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen erstellt und zur Verfügung gestellt. Für die Verlängerung der Übergangsregelung bedarf es, nach den bisher vorliegenden Informationen, keiner gesonderten Antragstellung seitens der Stadt Leverkusen.

 

Die Stadtverwaltung Leverkusen ist aufgrund der personellen Engpässe, der innerhalb der letzten beiden Jahre vorrangig zu bewältigenden Aufgaben und den Aufgaben rund um die anstehende Grundsteuerreform nicht in der Lage, die neuen rechtlichen Regelungen zum 01.01.2023 vollständig und rechtssicher umzusetzen. Dies resultiert auch aus den noch bestehenden rechtlichen Unsicherheiten in der Beurteilungen einzelner Leistungen, der zurzeit noch laufenden Prüfungen durch einen externen Berater und einer noch nicht beschiedenen verbindlichen Auskunft seitens der Finanzverwaltung NRW.

Es wird seitens der Stadtverwaltung Leverkusen angeregt, die Verlängerung der Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:


Die Dringlichkeit ergibt sich aus der bis zum 01.01.2023 zu treffenden Entscheidung für oder gegen die Anwendung der verlängerten Übergangsfrist zur Umsetzung des § 2b UStG.