- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Über
die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird gemäß Beschlussentwurf der
Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
A Stellungnahmen
der Öffentlichkeit:
A 1: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 1
A 2: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 2
A 3: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 3
A 4: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 4
A 5: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 5
A 6: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 6
A 7: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit 7
B Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
B 2: Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
B 3: Bezirksregierung Köln,
Dezernat 35
B 4: Bezirksregierung Köln, Dezernat 52
B 7: Evangelische Kirche Leverkusen
B 8: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
B 13: Polizeipräsidium Köln
B 14: Telekom
Technik GmbH Richtfunk
B 15: Telekom
Technik GmbH
B 16: Thyssengas
B 17: Wirtschaftsförderung
Leverkusen GmbH (WFL)
B 18: Wupsi
GmbH
B 20: Wupperverband
B 21: Nahverkehr
Rheinland
B 22: Industrie-
und Handelskammer zu Köln
C Stellungnahmen
der Dienststellen der Stadt Leverkusen:
C 1: Dezernat
V (Planen und Bauen)
C 2: Fachbereich
02 (Konzernsteuerung)
C 3: Fachbereich
30 (Recht und Vergabestelle)
C 4: Fachbereich
36 (Ordnung und Straßenverkehr)
C 5: Fachbereich
37 (Feuerwehr)
C 6: Fachbereich
61 (Stadtplanung)
C 7: Fachbereich
62 (Kataster und Vermessung)
C 8: Fachbereich
65 (Gebäudewirtschaft)
C 9: Fachbereich
66 (Tiefbau)
C 10: Technische
Betriebe der Stadt Leverkusen, AöR (TBL)
C 11: Fachbereich
32 (Umwelt)
2.
Der
Bebauungsplan 250/III „Schlebusch – südlich „Von-Diergardt-Straße“ bestehend
aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen,
wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726),
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, und
BauO NRW in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1. Januar 2019 (GV NRW 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021, sowie Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 sowie in Kraft getreten am 1. Januar 2023 (Nummer 13 und 14)
als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Anlass, Ziel und Zweck der Planung:
Die Gemeinbedarfsnutzung an der Von-Diergardt-Str. 7 (Christophorushaus, sozialtherapeutische Einrichtung für Sucht- und Alkoholabhängige mit Wohnappartements) wurde seitens des Trägers an der Stelle aufgegeben. Die Grundstücksbesitzerin hat der Stadtverwaltung am 27.01.2021 einen Antrag für die geplante Wohnnutzung und somit für die Änderung der heute im Rahmen des Bebauungsplans 25/77/III „Schlebusch-Ortsmitte“ festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung - sozialen Zwecken dienende Einrichtungen) zukommen lassen.
Auf dem derzeit brachliegenden Grundstück soll ein neues Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen sowie eine Tiefgarage erstellt werden. Nach dem Vorbild der umgebenden Wohnnutzungen soll im Wesentlichen eine dreigeschossige Straßenrandbebauung mit zusätzlicher Dachgeschossnutzung (vornehmlich Staffelgeschoss) ermöglicht werden. Der betreffende Bereich der Gemarkung Schlebusch (Flurstück 408 in Flur 11) umfasst eine Fläche von 1.534 m². Über die Aufstellung des Bebauungsplans soll die Grundlage für eine Nutzungsänderung von einer Fläche für den Gemeinbedarf in ein Wohngebiet planungsrechtlich vorbereitet werden. Die Antragstellerin rechnet mit einer Realisierung ab 2023.
Planrechtfertigung:
Die Stadt Leverkusen
ist mit der Lage im rheinischen Ballungsgebiet zwischen Köln und Düsseldorf mit
einem hohen Wohnraumbedarf konfrontiert. Der Bau neuer Wohnungen besonders im
Innenbereich auf bereits versiegelten Grundstücken kommt daher und in Hinblick
auf den sparsamen Flächenverbrauch eine hohe Bedeutung zu.
Verfahren:
Das
Bebauungsplanverfahren soll als sogenanntes beschleunigtes Verfahren
(Nachverdichtung, Bebauungsplan der Innenentwicklung, vereinfachtes Verfahren)
gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen
gemäß § 13a Abs. 1 BauGB werden wie folgt erfüllt:
Die Obergrenze für
die Anwendung des beschleunigten Verfahrens von 20.000 m² zulässiger
Grundfläche gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird mit einer zulässigen
Grundfläche von 1.534 m² unterschritten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die
eine Beeinträchtigung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter des
BauGB - Natura 2000-Gebiete, FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) - erwarten
lassen. Bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten. Das Plangebiet befindet
sich nicht innerhalb des möglichen Einflussbereiches von
Störfallbetrieben/-anlagen.
Hinweis:
Anders als im Regelbebauungsplanverfahren
ermöglicht es das beschleunigte Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB, statt
einer vorhergehenden frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Absatz 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Absatz 1 BauGB die öffentliche Auslegung nach Beschluss direkt vorzunehmen.
Statt einer regulären Umweltprüfung kann eine konzentrierte Prüfung der
Umweltbelange vorgezogen werden. Weil das Bebauungsplanverfahren hinsichtlich
der kleinen Fläche und dessen Auswirkungen relativ übersichtlich ist soll das
schnellere Verfahren genutzt werden, um der Deckung des Wohnungsbaus möglichst
umgehend Rechnung tragen zu können.
Verfahrensschritte
Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der
Fachdienststellen:
Am 13.09.2021 wurde
vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen (SPB) und in der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am 23.09.2021 der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans 250/III „Schlebusch – südlich
Von-Diergardt-Straße“ gefasst. Ergänzend wurde beschlossen, dass 30 % der
Wohnnutzung als sozial geförderter Wohnungsbau vorgesehen werden soll.
Aus der Beteiligung
hiesiger Ämter (eingeleitet am 02.03.2022) sind wesentliche Inhalte
hervorgegangen wie folgt:
·
Der
Fachbereich Kinder und Jugend (FB 51) weist bereits am 09.09.2021 auf das
Defizit an Kindertageseinrichtungen im angesprochen Bereich hin und bittet
darum, zumindest zum Teil neue Einrichtungsmöglichkeiten oder auch Maßnahmen
der Großtagespflege vorzusehen.
Ergebnis:
Die Investorin hat mitgeteilt, dass die Unterbringung von Kindertageseinrichtungen
nicht konzipiert werden kann.
·
Der
Fachbereich Umwelt (FB 32) weist darauf hin, dass u. a. die Versickerung der
Niederschläge geprüft werden soll.
Ergebnis:
Die Anregung wurde überprüft. Das heute bebaute Grundstück ist bereits mit
der Kanalisation verbunden. Ein weitergehender Kanalanschlussschein wurde
bereits erteilt. Unter anderem stellt sich die technische Umsetzung aufgrund
der notwendigen Abstandsflächen von Versickerungsanlagen zum Grundwasser und zu
den Grundstücksgrenzen verhältnismäßig problematisch dar. Von der Einrichtung
soll daher ausnahmsweise abgesehen werden. Gemäß § 44 (1) Landeswassergesetz
(LWG) und § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und hinsichtlich der
Hochwassersituation soll von der Versickerungspflicht befreit werden.
·
Schallimmissionen
seitens des Verkehrs.
Ergebnis:
Laut Mitteilung des Gutachters debakom vom 27.06.2022 kann den einschlägigen Lärmkarten entnommen werden, dass im Plangebiet der LDEN zu < 60 dB(A) berechnet wurde. Zur Nachtzeit ist der LNight mit < 50 dB(A) berechnet. Die Lärmkarten für Straßenverkehr des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) weist eine unkritische Pegelverteilung im Plangebiet ausgehend der Mülheimer Straße aus. Gegenüber des im Plangebiet vorgesehenen allgemeinen Wohngebietes (WA) wird kein Bedarf für weitergehende Untersuchungen gesehen.
·
Der
Fachbereich Stadtgrün (FB 67) verweist auf drei Linden unterschiedlicher Größe
im Straßenraum des geplanten Neubaus, die im Rahmen des Bauvorhabens zu
berücksichtigen sind. Es sei außerdem ein Freianlagenplan vorzulegen, der die
Vorgaben der städtischen Kleinkinderspielflächensatzung berücksichtigt und
vorhandene, zu erhaltende oder fällende Bäume darstellt und
Kompensationsmaßnahmen enthält.
Ergebnis:
In den Bebauungsplan wurde unter Punkt 2
Baumschutz folgender Hinweis aufgenommen: „Die Vorgaben der DIN 18920 und RAS
LP 4 sind zu beachten. Die entlang der Straße vorhandenen drei Linden sind zu
erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Bäume zu ersetzen. Bei
Tiefbauarbeiten innerhalb des Kronentraufbereichs der Linden müssen diese durch
eine ökologische Baubegleitung überwacht werden.“ Der Baumbestand ist im
Lageplan zum Bebauungsplan eingetragen. Der Schutz der Linden ist über die
Hinweise im Bebauungsplan und die vorgesehene ökologische Baubegleitung
berücksichtigt. Ein Freianlagenplan ist für den Bebauungsplan nicht vorgesehen
und nicht erforderlich, ein Angebotsbebauungsplan verfügt in der Regel nicht
über derartige Detailplanungen. Kinderspielplatzflächen sind im
Bauantragsverfahren nachzuhalten.
Öffentliche Auslegung:
Die Öffentlichkeit und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung wie folgt beteiligt:
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit (Internetpräsenz und Aushang) fand in der Zeit vom 02.11.
bis 02.12.2022 statt. Die Beteiligung der Dienststellen (FB) und der Träger
öffentlicher Belange (TÖB) fand in der Zeit vom 14.11. bis 15.12.2022 statt. Die
bis dahin vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden somit nach Prüfung
und Auswertung durch die Verwaltung den politischen Gremien zur Beschlussfassung
(Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen) vorgelegt.
·
Aus der
Öffentlichkeit gingen sechs Stellungnahmen ein, die sich gegen eine Umwandlung
von Gemeinbedarfsflächen in Wohnbauflächen und für den Erhalt der sozialen
Nutzung aussprechen.
Ergebnis:
Für die derzeitige Festsetzung „soziale Zwecke“
besteht kein Bedarf mehr, da der Betreiber der jahrzehntelangen
Betreuungseinrichtung den Mietvertrag gekündigt hat und das Objekt verlassen
hat. Eine alternative Nutzung durch eine andere Einrichtung war trotz
intensiver Bemühung der Eigentümerin nicht zu finden. Außerdem entspricht das
Objekt vom baulichen Zuschnitt und baulichen Zustand nicht mehr den
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften für den Betrieb einer
Betreuung und deren Förderung. Insoweit würde ein Bebauungsplan mit dem
fortgeschriebenen Inhalt „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
mangels Nachfrage scheitern. Der Bedarf an der Errichtung von Wohnungen ist zudem
gegeben, da in Leverkusen eine Wohnungsknappheit herrscht, wie aus dem
Wohnungsmarktbericht Leverkusen von 2021 hervorgeht. Mit der Einleitung und Aufstellung
des Bebauungsplans wird das Ziel verfolgt, dem aktuell mangelnden Angebot an
Wohnraum Rechnung zu tragen. Es ist an der Stelle eine konkrete Investition
vorgesehen, dies soll unterstützt werden.
·
Der
Geologische Dienst verweist auf die Erdbebengefährdung und auf die Verwendung
von Mutterboden.
Ergebnis:
Zur Erdbebengefährdung und zur Verwendung von
Mutterboden wurden Hinweise im Bebauungsplan ergänzt.
·
Das
Polizeipräsidium Köln gibt Hinweise zur städtebaulichen Kriminalprävention und
verweist auf das kostenlose Beratungsangebot.
·
Die
Telekom weist darauf hin, dass der Bestand und Betrieb der vorhandenen
TL-Linien weiterhin gewährleistet sein muss.
·
Der
Wupperverband sieht Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich
kritisch. Hier wird eine bestehende Bebauung jedoch durch einen Neubau ersetzt
und dabei die Hochwasser- und Starkregenvorsorge angepasst. Auf dieser
Grundlage kann der Wupperverband dem Vorhaben zustimmen. Er weist darauf hin,
dass auch bei einer hochwasserangepassten Bebauung, wie sie hier vorgesehen
ist, Hochwasserschäden auf dem Grundstück und an der Bebauung zukünftig jedoch
nicht komplett ausgeschlossen werden können.
·
Die Industrie-
und Handelskammer (IHK) regt an, den Ausschluss von nicht störenden
gewerblichen Nutzungen zu überdenken.
Ergebnis:
Ziel der Planung ist eine überwiegende
Wohnnutzung zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Gewerbliche Nutzungen
sollen hier nicht zulässig sein. Davon ausgenommen sind Räume für Freie Berufe
ebenso wie Arbeitszimmer für Heimarbeit. Seitens des Fachbereichs Ordnung und
Straßenverkehr (FB 36) werden keine Hinweise auf Kampfmittel gemeldet. Da eine
Kampfmittelfreiheit des Grundstücks gleichwohl nicht gewährt werden kann, wurde
ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
·
Der FB 67
verweist auf drei Linden unterschiedlicher Größe im Straßenraum des geplanten
Neubaus, die im Rahmen des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind.
Es soll außerdem ein Freianlagenplan vorgelegt
werden, der die Vorgaben der städtischen Kleinkinderspielflächensatzung
berücksichtigt und vorhandene, zu erhaltende oder fällende Bäume darstellt und
Kompensationsmaßnahmen enthält.
Ergebnis:
In den Bebauungsplan wurde unter Punkt 2
Baumschutz folgender Hinweis aufgenommen: „Die Vorgaben der DIN 18920 und RAS
LP 4 sind zu beachten. Die entlang der Straße vorhandenen drei Linden sind zu
erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Bäume zu ersetzen. Bei
Tiefbauarbeiten innerhalb des Kronentraufbereichs der Linden müssen diese durch
eine ökologische Baubegleitung überwacht werden.“ Der Baumbestand ist im
Lageplan zum Bebauungsplan eingetragen. Der Schutz der Linden ist über die
Hinweise im Bebauungsplan und die vorgesehene ökologische Baubegleitung
berücksichtigt. Ein Freianlagenplan ist nicht vorgesehen, im Rahmen des hier
zur Umsetzung kommenden Angebotsbebauungsplans ist dies nicht üblich. Die
nähere Ausgestaltung der Freianlagen ist somit variabel.
·
Die Untere
Immissionsschutzbehörde fordert eine Geräuschimmissionsprognose, um beurteilen
zu können, ob sich ein Konflikt zwischen dem zu errichtenden Wohngebäude und
dem angrenzenden Kindergarten ergibt.
Ergebnis:
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA
Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) an den maßgeblichen
Immissionsorten innerhalb des
Plangebietes wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen. Durch
eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme wurde nachgewiesen, dass im Sinne
der DIN 18005 eine Erhaltung ruhiger Wohnlagen gegeben ist. Die
prognostizierten Beurteilungspegel ausgehend von den der Kita zuzuordnenden
Pkw-Fahr- und Parkvorgängen unterschreiten an allen Immissionsorten die dort
geltenden schalltechnischen Orientierungswerte zur städtebaulichen Planung für
die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß DIN 18005-1 [1] zur
Tagzeit um mindestens 13 dB(A). Zur Nachtzeit findet kein Kita-Betrieb statt. Das
Gutachten ist als Anlage 10 der Vorlage beigefügt.
·
Die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde wird im Rahmen des Abbruch-/ Genehmigungs-verfahrens
beteiligt, da bei der Errichtung von Gebäuden häufig auch schadstoffhaltige
Baumaterialien verwendet wurden. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde fordert
die Berücksichtigung ausreichend großer Stellplatzflächen für ebenerdige
Abfallsammelbehälter.
Ergebnis:
In der weiteren Planung sind die Vorgaben des §
18 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung (AES) zu beachten. Die Einrichtung
eines ebenerdigen Müllstandplatzes ist im Plangebiet innerhalb der Festsetzungen
des Bebauungsplans möglich, Änderungen der Festsetzungen sind nicht
erforderlich.
Nächster Verfahrensschritt:
Nach Beschlussfassung, Ausfertigung und ortsüblicher Bekanntmachung ist der
Bebauungsplan rechtswirksam.
Hinweis:
Zusätzlicher Bestandteil der Planung ist ein städtebaulicher
Vertrag gemäß § 11 BauGB. Zwischen der Stadtverwaltung Leverkusen und der
Vorhabenträgerin wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus
vereinbart, dass 30 % der Wohnungen (4 von 14 Wohneinheiten) als
mietpreisbegünstigt berücksichtigt werden.
Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und
Bezirke:
Im Ratsinformationssystem Session ist die Anlagen 3.1 (Bebauungsplan in der Originalgröße) einzusehen. Die Anlagen 7.1 bis 10 werden nicht mit der Vorlage gedruckt, sie stehen ausschließlich im Ratsinformationssystem digital zur Einsichtnahme zur Verfügung.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |