Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Änderung der Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen
Vorlage
0861/2010
Aktenzeichen
ZV-bä
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf              

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Der Rat beschließt die Änderung der Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen gemäß Anlage.

 

Leverkusen, den 29.12.10

 

gezeichnet:

Häusler                                                  Rh. Schönberger                                        Rf. Geisel

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

 

2. Für den Rat:

 

Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

Begründung:                     

 

Im Zuge des Konjunkturprogramms „Entschlossen in der Krise, stark für den nächsten Aufschwung“ – Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) hat der Rat der Stadt Leverkusen am 16.02.2009 (R 1517/16. TA) die Umsetzung des gemeinsamen Ministerialerlasses zur Beschleunigung von Vergabeverfahren der öffentlichen Hand beschlossen.
Wesentliche Zielsetzung des Erlasses war es, die Investitionen der Gemeinden durch Vereinfachung des Vergaberechts zu beschleunigen und somit die durch die internationale Finanzkrise ausgelöste Rezession abzumildern. Mit der Vereinfachung des Vergaberechts ging auch eine Erhöhung der Vergabewertgrenzen einher, die für die Stadt Leverkusen uneingeschränkt übernommen wurden. Dieser „Beschleunigungserlass“ tritt am 31.12.2010 außer Kraft.

 

Da die Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II noch nicht vollständig abgewickelt sind, hält der Innenminister NRW eine befristete Verlängerung der Wertgrenzenregelung für sachgerecht und zweckmäßig. Darüber hinaus gewährleistet die Verlängerung, dass sich Auftragsvergaben bei kommunalen Investitionsvorhaben während der Geltungsdauer des Zukunftsinvestitionsgesetzes nicht nach unterschiedlichen Wertgrenzen richten.

           

Vor diesem Hintergrund wurden die Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 34-48.07.01/99-1/10 - vom 02.12.2010 befristet bis zum 31.12.2011 verlängert.

 

Da den Kommunen die Anwendung des v. g. Erlasses durch das Innenministerium frei gestellt wird, bedarf es zur Umsetzung bei der Stadt Leverkusen einer förmlichen Änderung der Vergaberichtlinien. Hierdurch wird die vereinfachte Durchführung von Vergabeverfahren für das Jahr 2011 analog zur Regelung im Jahr 2010 festgelegt.

 

Wesentliche Wertgrenzen sind:

  • Vergabewertgrenzen für alle Bauvergaben: freihändige Vergaben bis 100.000 €; beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. € Auftragswert; darüber hinaus öffentliche Ausschreibung

  • Vergabewertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungsvergaben aus dem Konjunkturpaket II: freihändige Vergaben bis 100.000 € Auftragswert; darüber hinaus öffentliche Ausschreibung.

           

Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 02.12.2010 tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft, so dass ab dem 01.01.2012 wieder die Wertgrenzen vor Einführung des Konjunkturpaketes II gelten.

 

Neben der Vereinfachung der Vergabeverfahren wurden im Jahr 2010 der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 12.04.2010 zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie der Runderlass hinsichtlich der Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit (gem. Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 23.03.2010) bekannt gegeben.

Die Stadt Leverkusen wird diese Aspekte, sofern sie prüf- und anwendbar sind, bei den Auftragsvergaben berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den fraktionsübergreifenden Anträgen 0747/2010 und 0787/2010, die im Rat der Stadt Leverkusen am 06.12.2010 entschieden wurden, verwiesen.

Die Berücksichtigung der v. g. Aspekte wird durch entsprechende Ergänzungen und Hinweise in den städtischen Formblättern für das Vergabewesen sichergestellt.

 

Da diese Runderlasse den Kommunen ebenfalls zur Anwendung frei gestellt wurden, bedarf es auch hier einer förmlichen Änderung der städtischen Vergaberichtlinien.

Die vorgenommenen Änderungen in den Vergaberichtlinien sind fett und kursiv dargestellt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Herr Bär, Tel. 406/8826

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

- entfällt

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

- keine Auswirkungen

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

- keine Auswirkungen

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

- entfällt

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Der gemeinsame Runderlass zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht vom 03.02.2009 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hält es für geboten, die dort aufgeführten Regelungen auch noch im Jahr 2011 anzuwenden und hat vor diesem Hintergrund am 02.12.2010 einen entsprechenden Runderlass (Az. 34-48.07.01/99-1/10) bekannt gegeben.
Damit die dort aufgeführten Regelungen ab dem 01.01.2011 auf die Vergabeverfahren der Stadt Leverkusen angewendet werden können, bedarf es einer förmlichen Änderung der städtischen Vergaberichtlinien. Aufgrund der Kurzfristigkeit war eine Beratung und Beschlussfassung in der Ratssitzung am 06.12.2010 nicht mehr möglich. Zur fristgerechten Umsetzung zum 01.01.2011 bedarf es daher der vorliegenden Dringlichkeitsentscheidung.