Betreff
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2015/0542/1
Aktenzeichen
201-01-80-04-ho
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Beschlussentwurf wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen beruft aus dem Verwaltungsrat der Technische Betriebe Leverkusen AöR (TBL) als stellvertretende Mitglieder ab:

 

a) Herrn Frank Hasivar

 

b) Rf. Annegret Bruchhausen-Scholich

 

2. Nach Beschlussfassung zu 1. bestellt der Rat der Stadt Leverkusen gem. § 114 a Abs. 8 i. V. m. § 50 Absätze 4 und 2 GO NRW nachfolgendes Mitglied in den Verwaltungsrat der TBL:

 

Rf. Annegret Bruchhausen-Scholich

 

3. Nach Beschlussfassung zu 1. bestellt der Rat der Stadt Leverkusen gem.

§ 114 a Abs. 8 i. V. m. § 50 Absätze 4 und 3 GO NRW nachfolgende stellvertretenden Mitglieder in den Verwaltungsrat der TBL:

 

a) Herrn Dr. Hans-Jürgen Müller

 

b) Frau Ina Tannenberger

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Die Begründung wird wie folgt neu gefasst:

 

Zu 1. und 2.:

 

Mit Mail vom 22.04.2015 gibt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Leverkusen eine Umbesetzung im Verwaltungsrat der TBL bekannt. Danach ist Herr Frank Hasivar als stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat der TBL abzuberufen. Mit Schreiben vom 30.04.2015 gibt die CDU-Fraktion Umbesetzungen im Verwaltungsrat der TBL bekannt. Herr Heinz-Jürgen Hermanns ist verstorben, daher muss ein neues Mitglied in den Verwaltungsrat der TBL bestellt werden.

 

Frau Annegret Bruchhausen-Scholich ist als stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat der TBL abzuberufen, damit sie als Mitglied bestellt werden kann.

 

Gem. § 114 a Abs. 8 GO NRW gilt für die Wahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat

§ 50 Absatz 4 GO NRW sinngemäß. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist.

 

 

Zu 3.:

 

Da insgesamt zwei stellvertretende Mitglieder in den Verwaltungsrat der TBL zu bestellen sind, findet § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW Anwendung. Sofern über diesen Beschlusspunkt kein einstimmiger Beschluss zustande kommt, erfolgt die Bestellung der zwei stellvertretenden Mitglieder im Verwaltungsrat durch Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.